OGH 7Ob501/86; 3Ob542/87; 7Ob554/89; 6Ob600/90; 6Ob521/94; 9ObA42/94; 6Ob568/94 (RS0014780)

OGH7Ob501/86; 3Ob542/87; 7Ob554/89; 6Ob600/90; 6Ob521/94; 9ObA42/94; 6Ob568/9430.9.2020

Rechtssatz

Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden (nicht aber schon, weil er den betrügerisch herausgelockten Vorteil auf jeden Fall behalten will).

Normen

ABGB §870 CI
ABGB §872

7 Ob 501/86OGH10.07.1986

Veröff: SZ 59/126 = WBl 1987,68 = NZ 1987,317

3 Ob 542/87OGH11.11.1987

nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen, wenn durch die begehrte Anpassung wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden. (T1)

7 Ob 554/89OGH06.04.1989

Auch; Beisatz: Es ist daher gerechtfertigt, den listig Irreführenden auch gegen seinen Willen zur Ausführung eines Vertrages des rechtlich gebilligten Inhaltes zu zwingen, wenn die Rückgängigmachung des Vertrages ohne Benachteiligung des Anfechtenden nicht mehr möglich ist. (T2)

6 Ob 600/90OGH21.03.1991

Veröff: SZ 64/32 = EvBl 1991/105 S 499 = JBl 1991,584

6 Ob 521/94OGH20.01.1994
9 ObA 42/94OGH16.03.1994

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 568/94OGH09.06.1994
1 Ob 27/97wOGH15.05.1997

Auch; nur: Der listig Irreführende kann dem Begehren des Vertragspartners auf angemessene Vergütung nach § 872 ABGB (Vertragsanpassung) die Einwendung, dass er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte, nur entgegensetzen. (T3) Veröff: SZ 70/96

6 Ob 221/98pOGH15.10.1998

nur T1; Beisatz: Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht auf das Gewährleistungsrecht übertragbar. (T4)

9 ObA 37/06sOGH02.03.2007

nur T1

6 Ob 92/11iOGH16.06.2011

Vgl auch; nur T1

8 Ob 106/17xOGH29.11.2017

Auch; nur T1; Beisatz: Er darf der Vertragsanpassung nur dann widersprechen, wenn es ein redlicher Vertragspartner könnte, also wenn durch die Anpassung sachlich gerechtfertigte wesentliche Interessen auf seiner Seite beeinträchtigt würden, wofür ihn die Behauptungs- und Beweislast trifft. (T5)<br/>Veröff: SZ 2017/139<br/>

6 Ob 16/20aOGH20.02.2020

Beisatz wie T5<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/18

5 Ob 144/20tOGH30.09.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00501_8600000_001

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