OGH 6Ob221/98p

OGH6Ob221/98p15.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Ulm, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Roland L*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, Nebenintervenient auf seiten der beklagten Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Dr. Helfried Krainz, Rechtsanwalt in Linz, wegen 203.165 S (Revisionsinteresse 75.000 S), infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 8. Mai 1998, GZ 4 R 72/98f-51, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Jänner 1998, GZ 3 Cg 164/95t-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teilstattgebung und -abweisung zu lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 120.000 S samt 11 % Zinsen p. a. aus 100.000 S vom 1. 7. 1995 bis 31. 10. 1995 sowie 11 % Zinsen p. a. aus 120.000 S seit 1. 11. 1995 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Mehrbegehren von 83.165 S samt 11 % Zinsen seit 1. 7. 1995 und das Zinsenmehrbegehren von 11 % p. a. aus 20.000 S für die Zeit vom 1. 7. 1995 bis 31. 10. 1995 werden abgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei den mit 38.246,64 S bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten erster Instanz und die mit 12.403,04 S (darin 5.300 S Barauslagen und 1.183,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 11.978,14 S (darin 6.620 S Barauslagen und 893,02 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte verkaufte am 4. 5. 1995 einer Interessentin seinen gebrauchten PKW "Mercedes 300" um 315.000 S, wobei er das Baujahr mit 1991 und die bis dahin erreichte Fahrleistung mit 90.000 km angab. Tatsächlich war das Baujahr 1989, die Fahrleistung betrug zum Zeitpunkt der Übergabe rund 200.000 km. Bevor der Beklagte das Fahrzeug erworben hatte, hatte es wiederholt den Eigentümer gewechselt. Die Käuferin verkaufte das Fahrzeug noch vor dem 21. 6. 1995 um 330.000 S an die Klägerin, die es weiterverkaufte. Ihr Käufer bemerkte bei der Zulassung des Fahrzeugs die Manipulation des Baujahrs im Typenschein. Unter Einschaltung ihrer Verkäuferin einigte sich die Klägerin mit ihrem Käufer über eine Preisreduktion. Die Klägerin verlangte ihrerseits von ihrer Verkäuferin eine Preisminderung von 200.000 S und ließ sich deren Ansprüche gegen den Beklagten zedieren.

Mit der am 13. 9. 1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin gestützt auf Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht und Irrtumsrecht zunächst eine Preisminderung von 100.000 S. Am 31. 10. 1995 dehnte sie ihr Begehren auf 120.000 S aus (S 7 zu ON 7) und mit Schriftsatz vom 27. 11. 1995 (ON 10) auf 203.165,08 S. Wegen eines ständigen Debets auf ihrem Bankkonto in der Höhe des Klagebegehrens begehrt die Klägerin weiters 11 % Verzugszinsen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Fahrleistung habe zum Zeitpunkt des Verkaufs tatsächlich nur 100.000 km betragen. Die Verfälschung des Typenscheins sei ihm nicht bekannt gewesen. Auch bei richtigen Fahrzeugdaten (Baujahr 1989 und 200.000 Fahrkilometer) hätte der Kaufpreis, den die Käuferin (= Zedentin der Klageforderung) bezahlt habe, dem objektiven Wert des Fahrzeugs entsprochen. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Zedentin sei Anfang Mai 1995 erfolgt. Die auf Gewährleistungsrecht gestützte Klageausdehnung über 120.000 S hinaus (ON 10) sei verfristet.

Der auf seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient ist ein Voreigentümer des Fahrzeugs.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 50.000 S samt 11 % Zinsen seit 1. 7. 1995 und wies das Mehrbegehren von 153.165 S s.A. ab. Es traf neben der für das Revisionsverfahren nicht wesentlichen Vorgeschichte über die ständig wechselnden Fahrzeugeigentümer folgende Feststellungen:

Schon am 27. 4. 1992 habe der Kilometerstand 158.200 km betragen. Der Beklagte habe das Fahrzeug am 18. 11. 1994 um 350.000 S als Baujahr 1991 und mit (angeblich) 80.000 Fahrkilometern erworben. Im Mai 1995 hätte ein PKW "Mercedes 300" mit der gegebenen Sonderausstattung, einem Baujahr 1991 und einer Fahrleistung von 90.000 km höchstens 470.000 S Zeitwert gehabt, ein PKW mit Baujahr 1989 und 200.000 km einen solchen von "etwa 285.000 S". Der Beklagte hätte bei Kenntnis der wahren Eigenschaften des Fahrzeugs dieses nicht um einen geringeren Preis als den tatsächlichen Zeitwert von 285.000 S verkauft.

Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß Schadenersatzansprüche mangels Verschuldens des Beklagten hier nicht in Betracht kämen. Der Beklagte habe den Irrtum der Käuferin (Zedentin) über die Fahrzeugeigenschaften veranlaßt. Ein Verschulden sei unerheblich. Die Klägerin begehre Vertragsanpassung und nicht Wandlung. Für einen Preisminderungsanspruch seien dieselben Rechtsfolgen wie für die Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gegeben, so daß es unerheblich sei, ob der Anspruch auf § 932 oder § 872 ABGB gestützt werde. Nach beiden Gesetzesstellen sei nach der relativen Berechnungsmethode vorzugehen, wobei sich der vereinbarte zum angepaßten Preis so zu verhalten habe wie der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der tatsächlich erworbenen. Eine angemessene Vergütung nach § 872 ABGB sei nicht Schadenersatz, sondern die Anpassung des Vertrages an die wahren Gegebenheiten. Die Minderung des Entgelts könne nur bis zum Verkehrswert erfolgen. Nach der relativen Berechnungsmethode würde sich eine Preisminderung von 190.000 S errechnen. Damit hätte die Käuferin den PKW aber weit unter seinem wahren Verkehrswert erworben. Eine krasse Differenz könne dem hypothetischen Vertragswillen des Beklagten nie unterstellt werden. Es erscheine gerechtfertigt, den Zeitwert angesichts der Vielzahl von Vorbesitzern mit rund 280.000 S anzusetzen. Wenn nun die Zedentin den PKW um 330.000 S habe weiterverkaufen können, scheine es gerechtfertigt, die ihr zustehende Vergütung nach § 273 ZPO mit der Differenz der Beträge, das seien 50.000 S, auszumessen.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung von 75.000 S sA gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Es beurteilte den Sachverhalt rechtlich im wesentlichen dahin, daß sowohl beim Anspruch nach § 872 ABGB als auch bei der Preisminderung nach § 932 ABGB die relative Berechnungsmethode grundsätzlich anzuwenden sei. Nach der Rechtsprechung gelte dies aber nicht ausnahmslos. In dem in EvBl 1982/17 entschiedenen Fall habe der Oberste Gerichtshof eine Preisminderung bis zum Verkehrswert für zutreffend erachtet. Es seien auch die Interessen des Verkäufers zu wahren. Die besonderen Umstände rechtfertigten ein Abweichen vom rechnerischen Ergebnis der relativen Berechnungsmethode unter Anwendung des § 273 ZPO. Ein nach dieser Methode ermittelter geminderter Kaufpreis läge fast 100.000 S unter dem Zeitwert des PKWs (Baujahr 1989 und 200.000 Fahrkilometer). Eine Preisminderung um 190.000 S sei dem Beklagten als Verkäufer der Sache nicht zuzumuten, weil ihm außer dem Mangel an der Sache nichts vorzuwerfen sei. Auch er habe sich im Irrtum befunden. Der Irreführende könne einem Begehren auf Vertragsanpassung nach § 872 ABGB zum Schutz eigener begründeter Interessen die Einwendung entgegensetzen, daß er den Vertrag anders nicht geschlossen hätte (SZ 64/32). Durch die von der Klägerin angestrebte Vertragsanpassung würde dem Beklagten ein Vertrag aufgezwungen werden, den er nie abgeschlossen hätte. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der relativen Berechnungsmethode schließe eine Bewertung des Richters nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO nicht aus.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehlte eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 273 ZPO in den Fällen, in denen die relative Berechnungsmethode grundsätzlich anzuwenden sei.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß der Klage im Umfang von 125.000 S sA stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Der Nebenintervenient beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin stützt ihren Anspruch im Revisionsverfahren primär auf Gewährleistungsrecht, strebt die Anwendung der sogenannten relativen Berechnungsmethode an und wendet sich gegen die Heranziehung des § 273 ZPO und die damit bewirkte Kürzung des Preisminderungsanspruchs unter Orientierung am Verkehrswert des mit Mängeln behafteten Kaufobjekts.

Der Klägerin ist zuzustimmen, daß die Entscheidung der Vorinstanzen von der in Lehre und Judikatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht. Unstrittig ist, daß dem gewährleistungsberechtigten Käufer einer mangelhaften Sache auch bei unbehebbaren Mängeln ein Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung zumindest dann zusteht, wenn der Mangel - wie hier - in einer versprochenen und für den Erwerber wesentlichen Eigenschaft der Sache besteht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 932 mwN). Zur Ermittlung der Höhe der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtsprechung zumindest grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode. Damit soll die mit dem Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert des Kaufobjekts festgelegte subjektive Äquivalenz aufrechterhalten werden (SZ 62/185; 4 Ob 1678/95; 6 Ob 138/98g uva; Koziol/Welser, Grundriß I2 258; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 64 zu § 932 mwN; Reischauer aaO Rz 8). Nach der relativen Berechnungsmethode soll sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mängelfreien Sache verhalten. Danach ergäbe sich hier - wie auch das Berufungsgericht feststellte - ein Preisminderungsanspruch von rund 125.000 S (rechnerisch exakt: 124.000 S). Das Berufungsgericht vermeinte, diesen Betrag wegen der nötigen Wahrung auch der Verkäuferinteressen nicht zusprechen zu können und wendete damit im Ergebnis in dem (auch) nach Gewährleistungsrecht zu beurteilenden Fall den Grundsatz aus der Vertragsanpassung nach § 872 ABGB an. Dort wird grundsätzlich zwar auch zur Beibehaltung der subjektiven Äquivalenz die relative Berechnungsmethode angewandt, dem Irreführenden aber der Einwand gestattet, er hätte den Vertrag nicht anders als vereinbart abgeschlossen (SZ 64/32 uva; 1 Ob 27/97w mwN). Dies ist im Bereich der Anfechtung wegen Willensmängeln auch durchaus berechtigt, weil dem Gegner des Anfechtenden nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden soll (vgl dazu Koziol/Welser aaO 130 mwN; Jabornegg in JBl 1976, 184 [189]). Der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags unter Anpassung des Kaufpreises sogar unter den Verkehrswert kann der Verkäufer unter gewissen Voraussetzungen widersprechen. Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht ohne weiteres auf das Gewährleistungsrecht übertragbar, weil es hier eben nicht um Willensmängel, also um die Wurzel des Rechtsgeschäfts geht, sondern ausschließlich um die Mangelhaftigkeit der Sache. Auf die Verursachung oder das Verschulden des Verkäufers kommt es überhaupt nicht an. Deswegen ist eine Preisminderung auch unter den gemeinen Wert des Kaufobjekts zu rechtfertigen, weil der Mangel jedenfalls in die Sphäre des Verkäufers fällt und dem Käufer die durch einen günstigen Kauf erworbenen Wertrelationen erhalten bleiben sollen. Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Verkäuferinteressen könnten zwar dann bestehen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Nur anhand dieses - hier nicht vorliegenden - denkbaren Falles wurden in der Lehre (Jabornegg aaO; Reischauer aaO) Gedanken zur allfälligen Beachtlichkeit der Verkäuferinteressen geäußert. In der (schon zitierten) oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde jedoch bis zuletzt an der relativen Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Preisminderung nach Gewährleistungsrecht festgehalten. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 64/15 wurde zwar ausgesprochen, daß der Käufer einer mit einem unbehebbaren Mangel behafteten Sache "Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren" könne. Diese Rechtsausführungen ergingen jedoch im Zusammenhang mit dem erörterten Fall der Minderung des Kaufpreises "zum Grenzwert Null". Aus der Begründung der zitierten Entscheidung geht auch nicht hervor, ob die vom klagenden Käufer geltend gemachte Preisminderung dazu geführt hätte, daß der Verkehrswert unterschritten worden wäre. Diese Entscheidung kann daher nicht als ausreichende Belegstelle für ein neuerliches Überdenken der zitierten ständigen Judikatur herangezogen werden. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht und den Revisionsgegnern zitierten Entscheidungen, die auch in den nach § 932 ABGB zu beurteilenden Gewährleistungsfällen bei einer Preisminderung § 273 ZPO für anwendbar erachteten. In den diesbezüglichen älteren Entscheidungen (SZ 26/185; EvBl 1963/181 ua) ging es meist um Viehmängel. Dabei hatte sich der Oberste Gerichtshof auch nicht mit der damals noch gar nicht herrschenden relativen Berechnungsmethode auseinanderzusetzen. In zwei jüngeren Entscheidungen des ersten Senats (1 Ob 533/94 und 1 Ob 578/95) war die vertretene Ansicht über die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bei der Ermittlung der Höhe des Preisminderungsanspruchs jeweils nicht entscheidungswesentlich. Schließlich ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO auch im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. Wenn Reischauer (aao) an der Judikatur zur relativen Berechnungsmethode bemängelt, daß deren Anwendung in den Entscheidungsbegründungen nur behauptet, in Wahrheit aber doch der Preisminderungsanspruch nach § 273 ZPO festgesetzt werde, so ist dem nur teilweise dahin zu folgen, daß einer der Parameter der Berechnungsformel gelegentlich nur (nach § 273 ZPO) eingeschätzt werden kann, nämlich der Wert der mangelhaften Sache, wenn es keinen Markt für derartige Sachen gibt. Reischauer verweist selbst auf diesen Umstand. Eine Heranziehung des § 273 ZPO ist aber im vorliegenden Fall keineswegs geboten, geht es doch um den Mangel eines Gebrauchtwagens. Auf diesem Markt werden jedoch durchaus auch Fahrzeuge mit (altersbedingten oder unfallsbedingten) Mängeln angeboten. Der Kilometerstand und das Baujahr eines Fahrzeugs sind nachvollziehbare Wertkomponenten, so daß sich der Wert des Fahrzeugs mit und ohne die zugesagten Eigenschaften mit Hilfe eines Sachverständigen konkret durchaus ermitteln läßt und die relative Wertberechnungsmethode ohne Notwendigkeit einer Einschätzung nach § 273 ZPO anwendbar ist. Zumindest in solchen Fällen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die vom überwiegenden Teil der Lehre gebilligt wird, abzugehen und den neuen Rechtssatz zu entwickeln, daß die Preisminderung nach § 932 ABGB ihre untere Grenze im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts finde.

Die Revision ist also dem Grunde nach berechtigt. Wenn man von einer (konkret nicht bestrittenen) Übergabe des Fahrzeugs am 4. 5. 1995 ausgeht, erweist sich der Verfristungseinwand des Beklagten gegen die erst am 27. 11. 1995 erfolgte Klageausdehnung wegen der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist als berechtigt. Vom berechtigten Preisminderungsanspruch von 124.000 S können der Klägerin daher nur 120.000 S zugesprochen werden.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ist im Schadenersatzrecht begründet. Auf den Teilbetrag von 20.000 S kann die Klägerin Verzugszinsen nur ab Geltendmachung (das ist der Tag der Klageausdehnung) verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz auf den §§ 43 und 50 ZPO, hinsichtlich der Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (bis zur Klageausdehnung ON 10) zur Gänze obsiegt, danach mit rund 60 %. Im ersten Abschnitt hat sie vollen Kostenersatzanspruch, im zweiten nur auf 20 % der Vertretungskosten und 60 % der Pauschalgebühr. Die Sachverständigengebühr fiel im ersten Abschnitt an. In den Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin fast zur Gänze durchgedrungen und daher voll kostenersatzberechtigt.

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