OGH 2Ob604/85 (RS0006610)

OGH2Ob604/8531.8.2020

Rechtssatz

Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist. Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts.

Normen

AußStrG §9 F
AußStrG §236
AußStrG §243
AußStrG §246 Abs1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC1
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE2
AußStrG 2005 §117
AußStrG 2005 §127
BGB §1896 ff

2 Ob 604/85OGH10.09.1985

Veröff: NZ 1986,131

2 Ob 623/86OGH09.10.1986

nur: Dritte Personen haben kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters. (T1)<br/>nur: Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes. (T2)

1 Ob 684/86OGH16.12.1986

nur T2; Veröff: SZ 59/224

1 Ob 607/87OGH10.06.1987

nur T1; Veröff: SZ 60/103 = ÖA 1988,48

8 Ob 1554/90OGH12.07.1990

Auch; nur T1

7 Ob 228/01gOGH17.10.2001

Beisatz: Nahe Angehörige sind nicht legitimiert, gegen einen Einstellungsbeschluss ein Rechtsmittel zu erheben, mögen durch die Ablehnung der Besachwalterung auch ihre Interessen tangiert werden. (T3)

3 Ob 272/01yOGH21.11.2001

nur T1

10 Ob 146/05aOGH28.03.2006

Vgl aber; Beisatz: Materielle Parteistellung kommt gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG solchen Personen zu, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige richterliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. (T4)<br/>Beisatz: Dem ein Sachwalterschaftsverfahren einleitenden Ehegatten kommt unter Berücksichtigung der hier materiell maßgebenden deutschen Rechtslage im Hinblick auf seine im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers nach den §§ 1896 ff BGB rechtlich geschützte Position im gegenständlichen Verfahren Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zu, weil er, wie bereits dargelegt, an der Anordnung der Betreuung auch ein schützwürdiges Eigeninteresse hat. (T5)

1 Ob 215/07kOGH22.10.2007

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet. (T6)<br/>Beisatz: Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen. (T7)

10 Ob 60/07gOGH27.11.2007

Auch; Beisatz: Für die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters kommt eine Antragslegitimation nur der betroffenen Person selbst zu; sie allein hat in diesem Stadium des Verfahrens die Stellung einer Partei im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG. Dritten Personen kommt hingegen ein Antragsrecht oder eine Parteistellung im Sachwalterbestellungsverfahren nicht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts und auch kein Rekursrecht. (T8)<br/>Beisatz: Dritten, die ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nur anregen, auch wenn es sich um Verwandte des Betroffenen handelt, kommt somit keine Parteistellung zu. (T9)<br/>Bem: In der Vorentscheidung 10 Ob 146/05a war ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Sachwalterbestellungsverfahren betreffend seine Ehegattin zu beurteilen. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/183

2 Ob 208/08iOGH30.10.2008

nur T1; Beis wie T7; Beis wie T6; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T9; Beisatz: Sie sind lediglich berechtigt, Anregungen an das Sachwalterschaftsgericht zu richten, die dieses im Rahmen des amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hat. (T11) Beisatz: Auch im Falle der Umbestellung eines Sachwalters haben dritte Personen keine Parteistellung. (T12)

7 Ob 9/09pOGH18.03.2009

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T11

3 Ob 244/11wOGH18.01.2012

Auch; nur T2; Auch Beis wie T3

3 Ob 88/12fOGH14.06.2012

Auch; nur T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4

2 Ob 166/12vOGH20.09.2012

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ganz generell gilt im Sachwalterschaftsverfahren, dass dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. (T13)<br/>Beisatz: Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. (T14)

10 Ob 45/12hOGH29.01.2013

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T11; Beisatz: Daran hat das mit 1. 7. 2007 in Kraft getretene SWRÄG 2006 nur insoferne etwas geändert, als nunmehr im Bestellungsverfahren (beziehungsweise bei Beendigung etc) auch den nächsten Angehörigen dann ein Rekursrecht zukommt, wenn ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist. (T15)

1 Ob 199/15vOGH24.11.2015

Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Der Vertragspartner der behinderten Person ist ‑ kommen ihm auch im Genehmigungsverfahren keine Parteirechte zu ‑ dennoch Schutzobjekt der (unrichtig) erteilten Rechtskraftbestätigung (§ 150 Geo) über die sachwalterschaftsgerichtliche Genehmigung eines Kaufvertrags. Hier: Amtshaftung. (T16); Veröff: SZ 2015/129

8 Ob 52/17fOGH30.05.2017

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Ihr „Antrag“ auf Bestellung eines Sachwalters stellt nur eine Anregung zum Tätigwerden des Gerichts dar. Die Rückziehung dieses „Antrags“ hat für den Fortgang des Verfahrens keine Relevanz. (T17)

3 Ob 205/19xOGH19.11.2019

Beis wie T13; Beis wie T14

6 Ob 136/20yOGH31.08.2020

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0020OB00604_8500000_001