Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 24.9.1984 bestellte das Erstgericht den Rechtsanwalt Dr.Wolfgang C zum einstweiligen Sachwalter für Paulus A nach § 238 Abs.1 und 2 AußStrG. Die gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurse der geschiedenen Ehefrau des Betroffenen Margit A und seines ehemaligen Schwagers Dieter M.B wurden vom Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation der Rechtsmittelwerber zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Dieter M.B ist nicht berechtigt. Bei der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person um ein amtswegiges Rechtsfürsorgeverfahren handelt. Der § 236 AußStrG sieht zwar ein Antragsrecht des Betroffenen selbst vor, darüber hinaus ist jedoch das Gericht zum amtswegigen Vorgehen verpflichtet, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, gleichgültig, woher diese Anhaltspunkte kommen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der beispielsweisen im Gesetz erwähnten Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer behinderten Person ergeben. Neben der Mitteilung von Krankenanstalten, Pflegeheimen oder des Gerichtes kommen dabei besonders auch Hinweise naher Angehöriger des Behinderten in Betracht. Dritte Personen haben jedoch kein Antragsrecht und auch keinen Anspruch auf Bestellung eines Sachwalters (742 Blg.Nr 15.GP 24; Ent-Hopf, Sachwalterrecht, 84; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, 109). Es ist daher auch über eine Mitteilung solcher Personen ein Einstellungsbeschluß nicht erforderlich, wenn nach den Verfahrensergebnissen die Bestellung eines Sachwalters nicht gerechtfertigt ist
(742 Blg.Nr. 15.GP 24).Diese Personen haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichtes (Maurer aaO 110). Dieser Stellung dritter Personen im Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters entspricht die Sonderregelung der Rechtsmittelzulässigkeit des § 249 AußStrG gegen einen Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, die das Rechtsmittel des Rekurses dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter einräumt. Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof zwar eine Rechtsmittelbefugnis des Erstrichters nach § 15 AußStrG bejaht, weil § 249 AußStrG nur einzelne in Sachwalterschaftssachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG normiert, im übrigen diese Vorschriften, insbesondere auch den § 15 AußStrG, unberührt läßt (8 Ob 543/85). Der Rechtsmittelwerber könnte seine Rechtsmittelbefugnis nur aus § 9 AußStrG ableiten. Gerade die in § 9 AußStrG normierte Befugnis der Beschwerde gegen eine Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen ist jedoch für einen Beschluß über die Bestellung des Sachwalters, wozu auch die Auswahl der Person des Sachwalters gehört, durch die Sonderbestimmung des § 249 AußStrG geregelt und kommt nur den im § 249 Abs.2 AußStrG genannten Personen zu (Maurer aaO 152). Zu diesen Personen gehört der Rechtsmittelwerber aber nicht. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
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