OGH 1Ob215/07k

OGH1Ob215/07k22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers DDr. Martin B*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers sowie des (ordentlichen) Revisionsrekurses der Paula S*****, vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 28. August 2007, GZ 16 R 338/07f-19, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 18. April 2007, GZ 19 P 27/07t-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Bestellung eines Sachwalters für einen namentlich Genannten, der nicht in der Lage sei, Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Dieser sei daher auch nicht in der Lage, ein ihm und dem Antragsteller gemeinsam von einem Dritten gemachtes Schenkungsversprechen über EUR 5.000 anzunehmen. Der Antragsteller habe deshalb auch ein persönliches Interesse an der Sachwalterbestellung, weil diese eine Bedingung für die Wirksamkeit der Schenkung sei.

Das Erstgericht sprach aus, dass es die Eingaben des Antragstellers nicht zum Anlass nehmen werde, von Amts wegen einen Sachwalter zu bestellen.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers wies das Rekursgericht mangels dessen Rekurslegitimation zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die in Form einer Note ergangene Mitteilung des Erstgerichts, einen Sachwalter nicht zu bestellen, stelle einen Beschluss dar, weil damit der Wille zum Ausdruck gebracht worden sei, das beantragte Sachwalterschaftsverfahren nicht durchzuführen. Dem Antragsteller stehe jedoch als Außenstehendem kein Rekursrecht zu. Diese zur früheren Rechtslage ergangene höchstgerichtliche Judikatur sei vom Obersten Gerichtshof auch für das AußStrG (neu) fortgeschrieben worden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erweisen sich als unzulässig.

1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers:

Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung ausschließlich die Frage der Rechtsmittellegitimation des Antragstellers war. Auf die darüber hinausgehenden Ausführungen im Revisionsrekurs ist daher nicht einzugehen.

Zu Recht geht der Revisionsrekurswerber davon aus, dass für die Frage seiner Rekurslegitimation § 127 AußStrG nicht die einschlägige Vorschrift ist. Die §§ 123 ff AußStrG, zu denen auch § 127 gehört, enthalten Sondervorschriften für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters, wogegen hier ein mit der Einstellung des Verfahrens nach § 122 AußStrG vergleichbarer Beschluss vorliegt, auf den schon nach der Gesetzessystematik § 127 („Rekurs im Bestellungsverfahren") nicht anzuwenden ist.

Soweit sich der Revisionsrekurswerber allgemein mit der Frage der Parteistellung im Außerstreitverfahren auseinandersetzt, übersieht er die Bestimmung des § 117 Abs 1 AußStrG, nach der ein Antragsrecht im verfahrensrechtlichen Sinn ausschließlich dem Betroffenen selbst zusteht, wobei in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG, § 117 vor Rz 1) darauf verwiesen wird, dass das neue Recht die bisher bestehende Kombination von Antrags- und Amtswegigkeitsprinzip aufrecht erhält; das in der Praxis bewährte Modell, wonach ausschließlich der betroffenen Person eine Antragslegitimation zukommt und Personen, die die Bestellung eines Sachwalters nur anregen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung erhalten, sei (bei möglicher amtswegiger Verfahrenseinleitung) beizubehalten gewesen (idS auch Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG § 117 Rz 2 mwN, § 122 Rz 4 mwN). Daraus ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber jene Person, die die Initiative für die Einleitung eines Sachwalterverfahrens ergreift, keine Parteistellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zuerkennen wollte. Wer ein Sachwalterbestellungsverfahren anregt, hat dadurch noch keinen Erledigungsanspruch, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet (Fucik/Kloiber aaO § 117 Rz 2; 6 Ob 284/05s), da ansonsten durch die bloße Bezeichnung der Eingabe als „Antrag" das vom Gesetzgeber bewusst gewählte Modell umgangen werden könnte. Ein bloß wirtschaftliches Interesse an der Sachwalterbestellung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen; soll der nach seinen Behauptungen mitbegünstigte Antragsteller nach dem Willen des Schenkungsversprechers eine Zuwendung nur im Falle einer Sachwalterbestellung erhalten, so hängt seine Rechtsposition eben vom Ergebnis des Verfahrens ab, ohne dass er deshalb das Recht hätte, auf dieses Einfluss zu nehmen.

Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass nach § 122 Abs 2 AußStrG ein (förmlicher) Beschluss über die Einstellung nur dann zu fällen ist, wenn die betroffene Person von der Anregung oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt (Z 1) oder ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat (Z 2). Beide Fälle des Abs 2 liegen hier nicht vor. Es besteht kein Grund dafür, in einem derartigen Fall nur deshalb ein Rechtsmittel zu gewähren, weil das Gericht allenfalls dennoch einen mit einer Einstellung vergleichbaren Beschluss gefasst hat, obwohl es das Verfahren an sich auch durch einen bloßen Amtsvermerk (vgl dazu nur Fucik/Kloiber aaO § 122 Rz 1) hätte einstellen können.

Der Antragsteller zeigt sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

2. Zum (ordentlichen) Revisionsrekurs der Paula S*****:

Die Revisionsrekurswerberin übersieht offenbar, dass das Rekursgericht keine meritorische Entscheidung gefällt, sondern vielmehr (nur) den Rekurs des Antragstellers zurückgewiesen hat. Durch einen solchen Zurückweisungsbeschluss ist die Revisionsrekurswerberin nicht beschwert, sodass ihr schon deshalb keine Rechtsmittellegitimation zukommen kann.

Auf die übrigen Ausführungen in ihrem Rechtsmittel ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit „der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll", im § 127 AußStrG nicht derjenige gemeint ist, den irgendjemand (unverbindlich) als Sachwalter vorgeschlagen hat, sondern vielmehr der vom Gericht - allerdings noch nicht rechtskräftig - bestellte Sachwalter (vgl nur ErläutRV abgedruckt bei Fucik/Kloiber, aaO § 127 vor Rz 1; SZ 2005/142).

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