OGH 8Ob513/84; 5Ob53/86; 8Ob618/87; 3Ob550/93; 3Ob2193/96p; 4Ob130/98s; 3Ob164/99k; 5Ob140/03d; 5Ob189/03k; 3Ob108/03h; 5Ob169/05x; 5Ob285/05f; 3Ob175/08v; 5Ob10/09w; 5Ob87/09v; 5Ob216/10s; 3Ob218/11x; 8Ob39/14i; 5Ob50/15m; 5Ob111/19p; 5Ob40/20y; 5Ob183/20b (RS0033415)

OGH8Ob513/84; 5Ob53/86; 8Ob618/87; 3Ob550/93; 3Ob2193/96p; 4Ob130/98s; 3Ob164/99k; 5Ob140/03d; 5Ob189/03k; 3Ob108/03h; 5Ob169/05x; 5Ob285/05f; 3Ob175/08v; 5Ob10/09w; 5Ob87/09v; 5Ob216/10s; 3Ob218/11x; 8Ob39/14i; 5Ob50/15m; 5Ob111/19p; 5Ob40/20y; 5Ob183/20b26.11.2020

Rechtssatz

Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek.

Normen

ABGB §1422
GBG §14 Abs2

8 Ob 513/84OGH17.01.1985
5 Ob 53/86OGH15.04.1986

Veröff: SZ 59/67 = RdW 1986,240 = ÖBA 1986,410

8 Ob 618/87OGH09.02.1988

Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035

3 Ob 550/93OGH15.12.1993

Auch; Beisatz: Und wenn das der Hypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird. (T1)

3 Ob 2193/96pOGH30.10.1996
4 Ob 130/98sOGH26.05.1998

Vgl auch

3 Ob 164/99kOGH25.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Ist jedoch die Höchstbetragshypothek der Pfandgläubigerin wegen vollständiger Rückzahlung forderungsentkleidet und hat die Antragstellerin in ihrer Forderungsanmeldung nach Darlegung der jeweils von ihr und vom Verpflichteten auf diese Forderung bezahlten Beträge den über ihren "inneren Hälfteanteil" hinausgehenden Betrag aus der Verteilungsmasse begehrt, kommen für diese "Einlösung" diese Erwägungen nicht zum Tragen. (T2)

5 Ob 140/03dOGH08.07.2003
5 Ob 189/03kOGH07.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Dem Erwerb des Pfandrechts durch denjenigen, der eine durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Schuld einlöst, steht insbesondere dann nichts im Weg, wenn das Grundverhältnis aufgelöst oder auf den Zahler übertragen wird. Eine Einigung aller Beteiligten stellt diese Rechtsfolge jedenfalls her. (T3)

3 Ob 108/03hOGH26.11.2003

Beisatz: Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht. (T4)

5 Ob 169/05xOGH24.01.2006

Beisatz: Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht. (T5)

5 Ob 285/05fOGH16.05.2006

Beis wie T2; Beis wie T4

3 Ob 175/08vOGH03.10.2008

Beis wie T4

5 Ob 10/09wOGH24.03.2009

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese Umwandlung und der Übergang werden ex lege und nicht erst durch eine (allfällige) Verbücherung begründet. (T6)

5 Ob 87/09vOGH10.11.2009

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Einlösung des gesamten Saldos aller Einzelforderungen bleibt der Kreditrahmen weiter besichert, nicht aber die ausgeschiedenen Forderungen. (T7); Beisatz: Diese Konsequenz betrifft Kontokorrentkredite genauso wie andere Höchstbetragskredite, etwa den wieder ausnützbaren Abstattungskredit. (T8)

5 Ob 216/10sOGH08.03.2011

Vgl auch

3 Ob 218/11xOGH14.12.2011

nur: Wird eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. (T9); Beisatz: Nur wenn entweder der Schuldner der Übertragung des Grundverhältnisses zustimmt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Kreditgeberforderung reduziert wird und erkennbar eine Wiederausnützung des Rahmens nicht mehr stattfinden soll, haftet das Höchstbetragspfandrecht nur noch an dieser Forderungen und nicht mehr am Kreditrahmen. (T10)

8 Ob 39/14iOGH25.08.2014

Auch, nur T9; Beis wie T10

5 Ob 50/15mOGH28.04.2015

nur T9; Beis wie T6

5 Ob 111/19pOGH24.09.2019
5 Ob 40/20yOGH27.04.2020

Beis wie T10

5 Ob 183/20bOGH26.11.2020

nur T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/110

Dokumentnummer

JJR_19850117_OGH0002_0080OB00513_8400000_001