OGH 3Ob550/93

OGH3Ob550/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Siegfried S*****, vertreten durch Dr.Hans Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.Mag.Karl N*****, 2.Mag.Anette N*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Prett und Dr.Klaus Fattinger, Rechtsanwälte in Villach, und die auf Seite der beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1.Dr.Gerhard F*****, vertreten durch Dr.Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2.G***** Versicherung, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 690.124,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16. Juni 1992, GZ 1 R 18/92-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.Oktober 1991, GZ 21 Cg 187/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig,

a) den beklagten Parteien die mit S 19.609,20 (darin S 3268,20 Umsatzsteuer),

b) dem ersten Nebenintervenienten die mit S 19.609,20 (darin S 3.268,20 Umsatzsteuer) und

c) der zweiten Nebenintervenientin die mit S 19.609,20 (darin S 3.268,20 Umsatzsteuer)

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die R*****-Wohnbau Gesellschaft mbH (in der Folge kurz: RWB-GmbH) war Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Die R*****-Wohnbau Gesellschaft mbH & Co KG (in der Folge kurz: RWB-KG) beabsichtigte, auf dieser Liegenschaft eine Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Wohnblöcken zu errichten. Der Raiffeisenverband K***** regGenmbH (in der Folge kurz: Raiffeisenverband K.) räumte der RWB-KG zunächst einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 5,460.000 ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 5,460.000, die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändete die RWB-GmbH ihre Liegenschaft EZ ***** KG G***** mit der Pfandbestellungsurkunde vom 23.1.1980. Aufgrund dieser Urkunde bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt als Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 21.1.1981 dem Raiffeisenverband K zu C-LNr.2 die Einverleibung des Pfandrechtes für eine Kreditforderung bis zum Höchstbetrag von S 4,2 Mio, weil der gewährte Kredit von der RWB-KG nur mit diesem Betrag ausgenützt wurde. Der Raiffeisenverband K. gewährte der RWB-KG zur Durchführung des Bauvorhabens einen weiteren Kredit bis zum Höchstbetrag von S 13,650.000, für welchen die RWB-GmbH die genannte Liegenschaft mit Pfandbestellungsurkunde vom 28.11.1980 verpfändete. Mit Beschluß vom 4.12.1980 bewilligte das Bezirksgericht Klagenfurt als Grundbuchsgericht aufgrund dieser Pfandbestellungsurkunde zu C-LNr 12 die Einverleibung des Höchstbetragspfandrechtes über S 13,650.000.

Mit dem Baudurchführungsvertrag vom 16.Mai 1980 beauftragte (ua) Edeltraud M***** die RWB-KG mit dem Bau einer Eigentumswohnung auf der Liegenschaft EZ ***** KG G***** (Wohnung top 7 B). Mit Kaufvertrag vom 16.12.1980 kaufte Edeltraud M***** von der RWB-GmbH 1.149/100.000-tel Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft, mit welchen später das Wohnungseigentum an der Wohnung top 7 B verbunden wurde. Zur Finanzierung des Grund- und Baukostenanteils (von insgesamt S 967.733) schloß Edeltraud M***** zwei Bausparverträge mit der Raiffeisen-Bausparkasse Gesellschaft mbH ab. Diese wurden aufgrund einer Vereinbarung zwischen Edeltraud M***** und der RWB-KG durch letztere zwischenfinanziert. Diese Vereinbarung enthält den Passus: "Die pfandrechtliche Sicherstellung der Kredite erfolgt auf der Liegenschaft".

Als Edeltraud M***** mit den (mit der RWB-KG) vereinbarten Rückzahlungsraten hinsichtlich des Zwischenkredites in Verzug geriet, wurde sie von der RWB-GmbH zu 19 Cg 417/83 des Landesgerichtes Klagenfurt in Anspruch genommen und zur Bezahlung von S 453.942,76 samt Kosten und Nebengebühren rechtskräftig verurteilt.

Im Jahr 1985 interessierten sich die beiden Beklagten für die Eigentumswohnung der Edeltraud M*****. Der Erstbeklagte erkundigte sich diesbezüglich bei einem Angestellten der RWB-GmbH (Mag.F*****), welcher ihn darauf aufmerksam machte, daß hier Pfandrechte des Raiffeisenverbandes K. bestünden und daß er sich um die Bezahlung der sichergestellten Forderungen selbst kümmern müßte. Mit Kaufvertrag vom 26.7.1985 kauften die beiden Beklagten von Edeltraud M***** deren 1949/100.000-tel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** KG G***** mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung top 7 B samt Nebenräumen verbunden ist. Vertragserrichter war der erste Nebenintervenient. Im Kaufvertrag nahmen die Beklagten zustimmend zur Kenntnis, daß auf der Gesamtliegenschaft zu C-LNr 2 aufgrund der Pfandurkunde vom 23.1.1980 das Pfandrecht für den Kredithöchstbetrag von S 4,2 Mio für den Raiffeisenverband K. haftet. Bei der Berechnung des Kaufpreises und bei der Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten vernachlässigten die Vertragsparteien dieses Pfandrecht des Raiffeisenverbandes K. Die Beklagten bezahlten den mit Edeltraud M***** vereinbarten Kaufpreis von S 990.245,34 teilweise durch Übernahme einzelner pfandrechtlich sichergestellter Forderungen, teilweise durch Barzahlung eines Betrages von S 170.000 zur Gänze. Die Verkäuferin Edeltraud M***** verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Gewährleistung dafür, daß mit Ausnahme der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf ihren Miteigentumsanteilen haftenden Lasten die Übergabe des Kaufgegenstandes lastenfrei erfolge. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25.11.1985 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beklagten ob den erworbenen Miteigentumsanteilen zu B-LNr 120 und 121 bewilligt.

Anfangs 1986 teilte der Raiffeisenverband K. beiden Beklagten mit, daß im Zusammenhang mit den Liegenschaftsanteilen der Beklagten noch eine offene Forderung bestehe. Bis in das Jahr 1989 hinein kam es zu umfangreicher Korrespondenz und mehreren Besprechungen zwischen den Beklagten, dem ersten Nebenintervenienten und seiner Rechtsschutzversicherung, der zweiten Nebenintervenientin, sowie dem Raiffeisenverband K. und der RWB-KG, die aber ohne konkretes Ergebnis blieben.

Am 3.4.1989 schlossen der Kläger, der Raiffeisenverband K. und die RWB-KG schriftlich folgende Vereinbarung (Beilage A):

"Einlösungsbestätigung und Abtretungsurkunde

Dem Raiffeisenverband K***** regGenmbH steht zur Kontonummer 11.011.053 aus dem gewährten Kredit eine Forderung gegen die R*****-WohnbauGesellschaft mbH & Co KG, ***** gemäß Kreditvertrag vom 17.1.1980 zu, welche Kreditforderung aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 23. und 24.1.1980 bei den Wohnungseigentumsanteilen der Ehegatten Mag.Karl und Mag.Anette N*****, B-LNr 120 und B-LNr 121 der EZ ***** KG ***** G*****, grundbücherlich sichergestellt ist.

Der Raiffeisenverband K***** reg.Gen.m.b.H., vertreten durch seine satzungsgemäßen Organe, bestätigt hiemit, von Herrn Dr.Siegfried S*****, am 10.Juni 1988 den Betrag von S 690.124,60 (in Worten) erhalten zu haben.

Der Raiffeisenverband K***** reg.Gen.m.b.H. bestätigt gleichzeitig, daß Herr Dr.Siegfried S***** vor der Zahlung die Erklärung abgegeben hat, die Schuld der Firma R*****-Wohnbau Gesellschaft m.b.H. & Co KG einschließlich des mit dieser Schuld verbundenen Pfandrechtes einlösen und mit Zustimmung der Kreditnehmerin, Firma R*****-Wohnbau Gesellschaft m.b.H. & Co KG, in das Kreditverhältnis eintreten zu wollen. Aufgrund der Einlösung gemäß § 1422 ABGB samt Zahlung und der Zustimmung der Kreditnehmerin sind sämtliche Rechte des Raiffeisenverbandes K***** reg.Gen.m.b.H. hinsichtlich der Forderung aus dem Kreditvertrag und der Pfandurkunde vom 23. und 24.1.1980 auf Herrn Dr.Siegfried S*****, gemäß § 1422 ABGB ex lege übergegangen.

Der Raiffeisenverband K***** reg.Gen.m.b.H. überträgt hiemit durch seine satzungsgemäße Vertretung einen Teil seiner pfandrechtlich sichergestellten Forderung im eingelösten Betrag von S 690.124,60 (in Worten) mit allen aus dem Pfandrecht erfließenden vertragsmäßigen und gesetzlichen Rechten an Herrn Dr.Siegfried S***** und erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, daß ohne sein weiteres Wissen, jedoch nicht auf seine Kosten, aufgrund dieser Urkunde bei der Liegenschaft EZ ***** KG ***** G*****, beim Miteigentumsanteil B-LNr 120 des Mag.Karl N*****, zu 1949/200.000-tel Anteilen und B-LNr 121 der Mag.Anette N*****, zu 1949/200.000-tel im Lastenblatt unter C-LNr 2 die Übertragung des Pfandrechtes mit dem Teilbetrag von S 690.124,60 (in Worten) an Herrn Dr.Siegfried S*****, einverleibt wird.

Die Firma R*****-Wohnbau Gesellschaft m.b.H. & Co KG, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschaft R*****-Wohnbau Gesellschaft m.b.H. sowie alle Kommanditisten, tritt der vorstehenden Einlösungs- und Abtretungserklärung bei und erklärt ausdrücklich, daß sie sowohl der Einlösung der Forderung als auch der Übertragung des Pfandrechtes ihre Zustimmung erteilt."

Der Kläger handelte bei der Einlösung als Treuhänder für einen Treugeber, dessen Identität nicht festgestellt werden kann.

Die Übertragung des Pfandrechtes hinsichtlich des Teilbetrages von S 690.124,60 wurde zu TZ 6422/1990 beim Pfandrecht des Raiffeisenverbandes K. über den Höchstbetrag von S 4,2 Mio, haftend zu C-LNr 2 ob den Liegenschaftsanteilen der Beklagten B-LNr 120 und 121 an der EZ ***** KG G***** eingetragen.

Der von der RWB-KG beim Raiffeisenverband K. aufgenommene Kredit, welcher mit der Höchstbetragshypothek über S 4,2 Mio sichergestellt wurde, lief beim Raiffeisenverband K. unter der Nummer 11.011.053. Auf dieses Konto zahlte auch der Kläger den eingelösten Betrag ein. Der Stand dieses Kontos hat den Sollsaldo von S 457.547,28 nie unterschritten und war nie auf Null.

Der Kläger begehrte aufgrund der festgestellten Forderungseinlösung und der behaupteten Pfandhaftung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrages samt Nebengebühren mit dem Vorbringen, die Beklagten hätten beim Erwerb der Liegenschaftsanteile (mit welchem Wohnungseigentum an der Wohnung top 7 B verbunden war) von Edeltraud M***** zustimmend zur Kenntnis genommen, daß ob der vertragsgegenständlichen Gesamtliegenschaft zu C-LNr 2 das Pfandrecht für die Forderung des Raiffeisenverbandes K. bis zum Höchstbetrag von S 4,2 Mio haftet; den Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß Edeltraud M***** rechtskräftig zur Rückzahlung von S 453.942,75 samt Kosten und Zinsen an die RWB-GmbH verurteilt wurde. Der offene Saldo aus der hypothekarisch sichergestellten Forderung sei dem Kläger vom Raiffeisenverband K. per 18.5.1988 mit S 686.592 und Tageszinsen von S 160,30 bekanntgegeben worden. Am 10.6.1988 habe er diese Forderung durch Zahlung des Klagsbetrages eingelöst. Dadurch und durch die grundbücherliche Übertragung des Pfandrechtes sei die Höchstbetragshypothek hinsichtlich des bezahlten Betrages in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt worden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein: In ihrem Kaufvertrag mit Edeltraud M***** sei zwar die zu C-LNr 2 eingetragene Höchstbetragshypothek über S 4,2 Mio erwähnt worden, ihnen sei aber diesbzüglich (von Edeltraud M*****) Lastenfreiheit zugesichert worden. Eine Offenlegung des Kreditkontos (durch den Raiffeisenverband K. oder die RWB-GmbH oder die RWB-KG) sei nicht erfolgt, eine Überprüfung der Identität der vom Kläger eingelösten und geltend gemachten Forderung mit der durch die Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderung sei daher nicht möglich. Es habe sich um eine forderungsentkleidete Hypothek gehandelt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es konnte nicht feststellen, ob dieses Konto das einzige Konto der RWB-KG beim Raiffeisenverband K. war oder ist. Es stehe auch nicht fest, ob der zu C-LNr 12 mit dem Höchstbetrag von S 13,650.000 sichergestellte Kredit des Raiffeisenverbandes K. an die RWB-KG ebenfalls über das Konto Nr 11.011.053 abgewickelt wurde. Weiters könne nicht festgestellt werden, ob zwischen allenfalls mehreren bestehenden Konten Saldenausgleiche durchgeführt wurden.

Wann die einzelnen Kreditverträge zwischen dem Raiffeisenverband K. und der RWB-KG abgeschlossen wurden und welchen Inhalt sie haben, stehe nicht fest. Es könne auch nicht festgestellt werden, aus welchem der von der RWB-KG beim Raiffeisenverband K. aufgenommenen Kredite der Baudurchführungsvertrag vom 16.5.1980 zwischen der RWB-KG und Edeltraud M***** zwischenfinanziert wurde. Es stehe nicht fest, ob der Kläger eine Forderung des Raiffeisenverbandes K. gegen die RWB-KG bezahlt hat, für welche konkret das zu C-LNr 2a einverleibte Höchstbetragspfandrecht über S 4,2 Mio haftet. Dem Kläger, der durch die Forderungseinlösung nur in die Rechte des bisherigen Gläubigers eingetreten sei, sei der ihm oblegene Beweis des Bestandes und der Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht gelungen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erachtete die Mängel- und Beweisrüge der Berufung des Klägers als nicht berechtigt und äußerte folgende Rechtsauffassung: Gläubiger und Schuldner der vom Kläger eingelösten Forderungen aus einem Kreditvertrag seien der Raiffeisenverband K. als Gläubiger und die RWB-KG als Schuldnerin. Die Beklagten seien Einzelrechtsnachfolger der Edeltraud M***** als Miteigentümer der zum Pfand für diesen Kredit mit einer Höchstbetragshypothek haftenden Liegenschaft(santeile). Ein Übergang der Forderung der RWB-KG bzw ihrer Komplementärin RWB-GmbH gegen Edeltraud M***** (auf den Kläger) sei nicht behauptet worden. Es stehe auch nicht fest, welche Bedingungen dem Kreditvertrag zwischen dem Raiffeisenverband K. und der RWB-KG zugrunde lägen. Der Kläger habe die zum Beweis für die Individualisierbarkeit und den offenen Saldo des Kreditkontos geführten Zeugen nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden oder entbinden lassen. Er wäre aber zur Offenlegung der der Höchstbetragshypothek zugrundeliegenden Forderung verpflichtet gewesen, um die Rechnung nachprüfbar zu machen.

Der nur dinglich haftende Drittpfandbesteller habe, sobald er belangt werden solle, einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Gläubiger, der ihm die Bestimmung des Haftungsumfangs ermöglichen solle. Daher sei der Gläubiger zur Angabe verpflichtet, welche Bedingungen der berichtigten Forderung zugrunde gelegen seien, welche Zahlungen des Personalschuldners er auf welche Schuld und welche er auf die Haftung des Realschuldners angerechnet habe. Eine Hypothek bestehe immer nur dann und insoweit, als eine zu sichernde Forderung gegeben sei. Gerade bei - auf der gesamten Liegenschaft einschließlich der Wohnungseigentumsanteile der Beklagten haftenden - Höchstbetragshypotheken komme der Individualisierung der gesicherten Forderung durch die Bezeichnung des Grundverhältnisses, aus dem sie erwachse, große Bedeutung zu. Die Rechtsprechung verlange für den Übergang des Pfandrechtes bei der Einlösung nach § 1422 ABGB einer einzelnen Forderung bei einem durch eine Höchstbetragshypothek gesicherten Kreditrahmen, daß dieser Kreditrahmen auf die eingelöste Forderung reduziert und die Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt werde, damit die Hypothek auf den Einlösenden übergehen könne. Ansonsten werde nur die Forderung, nicht aber das Pfandrecht erworben (SZ 59/67 ua). Da im vorliegenden Fall weder die Reduzierung der Höchstbetragshypothek auf die eingelöste Einzelforderung, noch die notwendige Kontooffenlegung erfolgt sei, für die der Kläger beweispflichtig sei, erweise sich das Begehren und somit auch die Berufung als nicht gerechtfertigt.

Die gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen als Ergebnis unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft, ist dies mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrundes nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch die (positive oder negative) Erledigung einer mit Berufung erhobenen Mängelrüge durch das Berufungsgericht in der Revision nicht mehr wiederholt werden.

Der Kläger hat eine Teilforderung des Raiffeisenverbandes K. gegen die RWB-KG eingelöst; er versucht nun (in der Revision nur mehr) die Pfandhaftung der Beklagten als derzeitige Liegenschafts(anteils)eigentümer zu realisieren, weil er durch die Teileinlösung der angeblich pfandrechtlich sichergestellten Forderung das Pfandrecht erworben habe.

Seiner auch noch in der Revision vertretenen Ansicht, für die Geltendmachung einer pfandrechtlich sichergestellten, eingelösten Forderung genüge der Nachweis der Zahlung in Verbindung mit dem zugunsten des Altgläubigers eingetragenen Pfandrecht, kann für den Fall einer durch eine Höchstbetragshypothek gesicherten Kreditforderung nicht gefolgt werden. Richtig ist nur, daß der Übergang einer Hypothek bei Einlösung der Forderung nach § 1422 ABGB keiner Traditionshandlung bedarf, der bücherlichen Eintragung des Neugläubigers kommt nur deklarative (berichtigende) Bedeutung zu (ÖBA 1992, 661 mwN). Der Revisionswerber berücksichtigt aber nicht die sich aus einer Teileinlösung einer durch eine Höchstbetragshypothek ergebende Rechtslage. Ganz abgesehen davon, daß ein Übergang auf den nach § 1422 ABGB Einlösenden nur dann stattfindet, wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert und das der Hypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis beendet wird (ÖBA 1992, 661 mwN), was sich weder aus der Grundbuchseintragung noch aus der Einlösungsbestätigung und Abtretungsurkunde vom 3.4.1989 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, übersieht der Kläger die ihn treffende Behauptungs- und Beweislast: Anders als bei Verkehrshypotheken ersetzt nämlich die grundbücherliche Eintragung keineswegs den Beweis, daß die gesicherte Forderung tatsächlich entstanden ist (NZ 1988, 54; SZ 44/121; Petrasch in Rummel2, Rz 9 zu § 451 ABGB und Rz 5 zu § 466 ABGB). Dazu gehört aber auch der Nachweis, daß gerade auch die eingelöste Forderung durch die Höchstbetragshypothek gesichert war. Dieser Beweis ist aber dem Kläger entgegen seinen Behauptungen in der Revision nach den vom Berufungsgericht übernommenen und damit irrevisiblen Tatsachenfeststellungen nicht gelungen. Wie weiters schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte und auch der Revisionswerber selbst erkennt, stehen dem Drittpfandbesteller zur Bestimmung des Umfangs seiner Sachhaftung Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Gläubiger des persönlich haftenden Schuldners zu (SZ 59/74 mwN; vgl auch SZ 62/106). Diese Pflicht wird aus der Bestimmung des § 1366 ABGB ("Wenn das verbürgte Geschäft beendet ist, so kann die Abrechnung, und die Aufhebung der Bürgschaft gefordert werden") auch für den Interzedenten durch Drittpfandbestellung abgeleitet (SZ 59/74; SZ 62/106; Gamerith in Rummel2 Rz 5 zu § 1366). Wesentlich ist, daß der Kläger - wie es auch die ursprüngliche Pfandgläubigerin hätte tun müssen - den Beklagten auf deren im vorliegenden Rechtsstreit mehrfach vergeblich gestelltes Begehren hin zur Behauptung und zum Beweis dafür verhalten ist, daß die von ihm eingelöste Forderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek besicherten Rechtsverhältnis stammt und zumindest mit dem geltend gemachten Betrag (am Einlösungstag) aus dem Grundverhältnis zwischen dem Raiffeisenverband K. und der RWB-KG aushaftete. Diese Verpflichtung wäre aber im Sinne des zugrundeliegenden Pfandbestellungsvertrages (Beilage 3) nur durch den Nachweis zu erbringen gewesen, daß der eingelöste Betrag aus einem dieser Pfandurkunde zugrundeliegenden, im Inland beurkundeten, bereits gewährten Geld-, Haftungs- oder Garantiekredit erwachsen ist und im begehrten Betrag im Rahmen der Pfandhaftung noch aushaftete. Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 41 und 50 ZPO. Dem ersten Nebenintervenienten steht ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, weil er nur dem Kläger gegenübersteht.

Stichworte