OGH 3Ob108/03h

OGH3Ob108/03h26.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenbank ***** reg.Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hansjörg Schachner, Dr. Hubert Schweighofer und Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwälte in Melk, wider die verpflichtete Partei S*****gesellschaft mbH, ***** wegen 357.940,40 EUR sA und anderen Forderungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin A*****, ***** vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. März 2003, GZ 7 R 196/02g-64, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Streitgegenstand ist beim vorliegenden Meistbotsverteilungsbeschluss der Meistbotsrest von 279.964,39 EUR, den das Erstgericht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin als Pfandgläubigerin zu CLNr 12b zuwies und das Rekursgericht der Pfandgläubigerin E***** AG (im Folgenden nur Rekurswerberin) "der für die betreibende Partei als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank N***** reg. Genossenschaft mbH" (im Folgenden nur Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei) zu CLNR 8a, 10a und 11a einverleibten Höchstbetragsforderung in Ansehung eines Teilbetrags von 508.911,26 EUR zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung, womit das Meistbot erschöpft war.

Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Reihe des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 erster Satz ABGB). Der Garant, der die Gewähr für die Leistung eines Dritten übernommen hat, kann sich trotz fehlender Akzessorietät auf § 1358 ABGB berufen, wenn er mit seiner Garantieleistung die Schuld des Dritten (in casu: der verpflichteten Partei) tilgt (4 Ob 89/97k = ÖBA 1997, 941; vgl dazu auch SZ 60/266 = ÖBA 1988, 390 [P. Bydlinski]; Gamerith in Rummel3, § 1358 ABGB Rz 1, 5; Mader in Schwimann2, § 1358 ABGB Rz 1, je mwN aus der Lehre). Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358 ABGB), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung (§ 1422 ABGB). Wird nun - wie hier - eine Höchstbetragshypothek bestellt, so haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen (Gamerith in Rummel3, § 1358 ABGB Rz 5 mwN aus Lehre und Rsp). Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung (deren Teil) reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (stRsp, SZ 59/67 = RdW 1986, 240 = ÖBA 1986, 410 = NZ 1986, 289; JBl 1988, 379 = ÖBA 1988, 1035 u.a., zuletzt 5 Ob 140/03d; RIS-Justiz RS0033415). Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, etwa durch Kündigung des Kreditgebers fällig gestellt, damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert und damit klar, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden soll, hat dies zur Folge, dass auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und bei Einlösung als Verkehrshypothek auf den Drittzahler übergeht (JBl 1986, 512; JBl 1988, 379; 3 Ob 2193/96p, 4 Ob 130/98s = ÖBA 1999, 59 = RdW 1998, 608; Gamerith aaO; eingehend Reischauer in Rummel3, § 1422 ABGB Rz 16 mwN).

Im vorliegenden Fall erstattete die Rekurswerberin unter Vorlage entsprechender Urkunden folgendes Vorbringen zu ihrer Anmeldung: Die Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei habe der verpflichteten Partei Kredit zu Konto Nr. 40.550 gewährt und diesen - der Höhe nach nicht genannten - Betrag zugezählt. Zur Sicherstellung aller Forderungen aus diesem Kreditverhältnis seien der Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei drei Höchstbetragshypotheken auf der Liegenschaft der verpflichteten Partei eingeräumt worden: Aufgrund der Pfandurkunde vom 16. August 1993 von 7,5 Mio S unter CLNR 8, aufgrund der Pfandurkunde vom 25. September 1996 von 1,3 Mio S unter CLNR 10 und aufgrund der Pfandurkunde vom 21. Jänner 1997 von 1,9 Mio S, unter CLNR 11. Die betreibende Partei habe den zu Konto Nr. 40.550 aushaftenden Saldo gegenüber der verpflichteten Partei fällig gestellt und diese Forderung gerichtlich geltend gemacht. Das über diesen Anspruch ergangene Urteil sei rechtskräftig.

Mit Bankgarantieerklärung vom 6. September 1999 und Schreiben vom 7. März 2000 und 24. Juli 2000 habe sich die Rekurswerberin, ausgehend von der Geschäftsverbindung zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei letztlich zur Zahlung von höchstens 7 Mio S über erste schriftliche Aufforderung an die betreibende Partei verpflichtet, habe somit für die Verbindlichkeiten der verpflichteten Partei gegenüber der betreibenden Partei gehaftet. Die betreibende Partei habe die Haftung der Rekurswerberin in Anspruch genommen, die demnach 7 Mio S = 508.709,84 EUR an die betreibende Partei auf das auf die verpflichtete Partei lautende Konto Nr. 40.550 überwiesen habe. Die Rekurswerberin habe eine fremde Schuld, für die sie gehaftet habe, bezahlt. Damit sei die Forderung der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei in Höhe des eingelösten Betrags samt den zur Befriedigung der Restforderung der betreibenden Partei nicht erforderlichen Sicherheiten, insbesondere den genannten Pfandrechten gemäß § 1358 ABGB ex lege auf die Rekurswerberin übergegangen. Beantragt werde Barzahlung im Rang der Pfandrechte CLNR 8 (soweit dieses nicht der betreibenden Partei zustehe), 10 und 11.

Aktenkundig und unbestritten ist, dass die verpflichtete Partei im Notariatsakt vom 11. Dezember 1997 GZ 1190 gegenüber der nun betreibenden Partei als Rechtsnachfolgerin ihrer Rechtsvorgängerin aufgrund der Schuldverhältnisse - zu deren Besicherung die drei Höchstbetragshypotheken einverleibt wurden - eine aushaftende Verbindlichkeit incl. Zinsen und Spesen zum 9. Dezember 1997 vom 9,203.451,57 S = 668.840,91 EUR anerkannte und sich bei sonstiger Exekution verpflichtete, (diesen Betrag) binnen 14 Tagen zu bezahlen. Diese Zahlungsverpflichtung sollte gemäß § 3 und 3a NotO sofort vollstreckbar sein, die verpflichtete Partei erteilte weiters ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Notariatsakts bei den drei Höchstbetragspfandrechten jeweils die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 und 3a NotO angemerkt werde. Mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 16. Dezember 1997 wurde die verpflichtete Partei zur Zahlung von 627.395,57 S sA an die betreibende Partei verpflichtet.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Rekursgericht zusammengefasst, strittige Tatsachen seien nicht zu klären gewesen und das zwischen der betreibenden und der verpflichteten Partei bestehende "Grundverhältnis" sei durch Aufkündigung beendet worden, weshalb im Umfang der Teileinlösung durch die Rekurswerberin die Hypotheken auf sie übergegangen seien.

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird dagegen argumentiert, aus der überhöhten Anmeldung der früheren Pfandgläubigerin (Rechtsvorgängerin der betreibenden Partei), deren Forderung eingelöst worden sein solle, ergebe sich, dass der Kreditrahmen nicht auf eine einzelne Forderung reduziert worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund des Notariatsakts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auf Grund des Schuldanerkenntnisses der verpflichteten Partei, dass die drei Kreditverträge mit einer Gesamtsumme von 8,5 Mio S (= 617.719,09 EUR) - zu deren Besicherung die drei Höchstbetragshypotheken über insgesamt 10,75 Mio S (= 781.232,97 EUR) einverleibt wurden - fällig gestellt wurden und somit das Gesamtkreditverhältnis mit einem offenen Rest von 9,203.451,57 S (= 668.840,91 EUR), zu deren Bezahlung sich die verpflichtete Partei binnen 14 Tagen verpflichtete. Es geht aus der Urkunde nicht hervor, dass irgendein Kreditrestbetrag zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gestellt werden sollte. Damit ist hinreichend klar, dass die drei Kreditverhältnisse beendet waren und eine Wiederausnützung der Kreditrahmen unmöglich war. Dass ungeachtet der Beendigung des Kreditverhältnisses mit dem genannten Notariatsakt die Gesamtkreditschuld der verpflichteten Partei (jedenfalls durch Zinsen) bei der betreibenden Partei danach wieder anwuchs, ergibt sich schon aus der zwischen dem Notariatsakt vom 11. Dezember 1997 und dem Einbringen des Exekutionsantrags am 12. Jänner 2001 verstrichenen Zeit. Dass aber die Rekurswerberin als Garantin der verpflichteten Partei zeitlich nach dem Notariatsakt 7 Mio S auf das Kreditkonto der verpflichteten Partei bei der betreibenden Partei überwies, spricht entgegen dem Rechtsmittelvortrag nicht für eine nachträgliche Erhöhung des Kreditrahmens, sondern für eine Zahlung - offenbar im Rahmen einer geplanten Umschuldung - auf die zwar anerkannte, aber jedenfalls nicht zur Gänze bezahlte Gesamtkreditschuld. Die nun der betreibenden Partei und der Rekurswerberin im Meistbotsverteilungsverfahren zuerkannten Beträge liegen zusammengerechnet unter der Summe der Höchstbetragshypotheken.

Insgesamt werden somit weder Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt noch eine grobe Fehlbeurteilung der richtigen Anwendung der Grundsätze der oben dargestellten stRsp im Einzelfall.

Das Rechtsmittel muss demnach zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO)

Stichworte