Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Rekurs nicht aus formellen Gründen, sondern nach inhaltlicher Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zurückgewiesen, weil es die Beteiligtenstellung der Rekurswerberin verneint. Im Ergebnis liegt somit eine bestätigende Entscheidung vor. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall eine ausreichende Anmeldung (§ 210 EO) vorliegt, folgt das Rekursgericht den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung, insb JBl 1992, 111, zur Einlösung einer Höchstbetragshypothek. Schon mangels Reduzierung des Kreditrahmens auf eine einzelne Forderung ergibt sich aus den von der Rekurswerberin vorgelegten Urkunden kein Übergang der Hypothek auf sie als Einlöserin.
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