OGH 4Ob130/98s

OGH4Ob130/98s26.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Wilhelm G*****, 2. Maria G*****, beide vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Helmut P*****, 2. Gabriele P*****, beide vertreten durch Dr. Peter Raits und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 3,419.618,52 s. A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4.März 1998, GZ 2 R 23/98k-29, womit der Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 20.Mai 1997, GZ 2 Cg 63/97p-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Verständigung des Grundbuchsgerichtes von dieser Entscheidung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung

Die Beklagten haben bei der V***** AG 1994 einen Kontokorrentkredit über S 500.000.- und 1995 einen Ratenkredit über S 4,900.000.- aufgenommen. Die Kläger haben für diese Verbindlichkeiten die Haftung als Bürge und Zahler übernommen, und zwar hinsichtlich des Kontokorrentkredites zur Gänze und hinsichtlich des Ratenkredites bis zu einem Betrag von S 2,500.000.-. Zur Besicherung beider Kredite wurde auf der im Alleineigentum der Zweitbeklagten stehenden Liegenschaft EZ ***** KG H***** bei C-LNR 10a eine Höchstbetragshypothek von S 650.000.- und bei C-LNR 11a eine Höchstbetragshypothek von S 4,160.000.- zugunsten der V***** AG einverleibt.

Mit Klage vom 11.3.1997 nahmen die Kläger die Beklagten auf Zahlung von S 3,419.618,52 s.A. mit dem Vorbringen in Anspruch, die Kreditnehmer seien in Zahlungsverzug geraten, weshalb die V***** AG sämtliche Kreditverhältnisse gekündigt und zur Zahlung fälliggestellt habe. Die Kläger hätten zur Erfüllung ihrer übernommenen Bürgschaftsverpflichtung den klageweise geltend gemachten Betrag an die V***** AG gezahlt, deren Forderung in diesem Umfang auf sie übergegangen sei. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** KG H***** werde die Klage auch als Hypothekarklage geltend gemacht und deren Anmerkung bei den Pfandrechten C-LNR 10a und C-LNR 11a begehrt (ON 6).

Die Beklagten wendeten ein, daß die begehrten Beträge der Höhe nach nicht nachvollziehbar seien; auch sei mit den Klägern vereinbart worden, daß diese Zahlungen im Rahmen der Bürgschaftsverpflichtung leisten sollten, die Zweitbeklagte demgegenüber auf die Geltendmachung ihr gegen die Zweitklägerin, ihrer Schwester, zustehender Forderungen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Liegenschaft von ihren Eltern auf die Zweitklägerin, verzichte.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 20.5.1997 (ON 7), der Zweitbeklagten zugestellt am 9.6.1997, die Klageanmerkung.

Mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.6.1997 wurde über das Vermögen der Zweitbeklagten das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. Manfred L***** zum Masseverwalter bestellt. Dieser erhob mit Schriftsatz vom 23.6.1997 (ON 14) Rekurs gegen die Bewilligung der Anmerkung der Hypothekarklage, erklärte aber zugleich, den infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreit nicht fortsetzen zu wollen. In der Folge wurde der Konkurs mit Beschluß vom 12.11.1997 aufgehoben und der Masseverwalter seines Amtes enthoben (ON 24 und ON 28).

Das Rekursgericht wies den Antrag auf Klageanmerkung ab, bewertete den Streitgegenstand mit über S 260.000.- und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die zu behandelnden Rechtsfragen das vorliegende Verfahren an Bedeutung bei weitem überstiegen. Es vertrat die Rechtsansicht, daß bei Höchstbetragshypotheken ein automatischer Übergang auf den Einlöser der Forderung nur dann stattfinde, wenn der Kreditrahmen auf eine einzige Forderung reduziert sei; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Auch sei zu berücksichtigen, daß die von den Klägern eingelöste Forderung geringer sei als die Summe der beiden Höchstbetragshypotheken, was die Gefahr mit sich bringe, daß die Neugläubiger infolge Übertragung der ihnen nach Forderungseinlösung zukommenden Rechte über eine Pfandstelle verfügen könnten, ohne (hinsichtlich der Differenz zwischen eingelöster Forderung und gesichertem Höchstbetrag) jemals eine Forderung in diesem Rang besessen zu haben. Die von den Klägern angestrebte Anmerkung der Hypothekarklage käme daher erst dann in Frage, wenn die Höchstbetragshypotheken (im Ausmaß der geleisteten Zahlungen an den Kreditgeber) in Festbetragshypotheken umgewandelt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Kläger ist berechtigt.

Zu Unrecht bezweifeln die Rechtsmittelwerber allerdings die Rekurslegitimation bzw. Beschwer der Zweitbeklagten. Über den Antrag auf Bewilligung einer Streitanmerkung ist auch dann, wenn er während des Rechtsstreites beim Prozeßgericht gestellt wird, im Grundbuchsverfahren nach dem GBG zu entscheiden (NZ 1990, 100; EvBl 1993/87). In Grundbuchssachen ist die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG zu beurteilen (SZ 20/35; NZ 1973, 186 ua). Demnach steht das Rekursrecht jedem Beteiligten zu, dessen grundbücherliche Rechte bzw. dessen Interessensphäre durch eine Verfügung beeinträchtigt werden können (SZ 43/102; SZ 56/18; SZ 69/194). Eine zu Unrecht bewilligte und verbücherte Klageanmerkung berührt aber die Rechtssphäre des Liegenschaftseigentümers, indem sie zu dessen Lasten einen Anschein erweckt, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.

Gemäß § 60 Abs 1 GBG ist auf Begehren des Gläubigers die Anmerkung der Hypothekarklage zu bewilligen. Vor der Bewilligung ist dabei zu prüfen, ob überhaupt eine Hypothekarklage vorliegt, also ob es sich um eine Klage handelt, mit der der Gläubiger aus einer verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (Petrasch in Rummel, ABGB**2 Rz 4 zu § 466; EvBl 1993/87). Zu klären ist daher, ob die Kläger ein Pfandrecht an der in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaft der Gemeinschuldnerin besitzen.

Nach stRsp und herrschender Lehre (Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 12 zu § 1422) gehen bei einer cessio legis nach § 1358 ABGB ebenso wie bei einer notwendigen Zession iSd § 1422 ABGB sowohl Faustpfand als auch Hypothek ipso iure auf den zahlenden Dritten (Neugläubiger) über; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesen Fällen nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (zuletzt SZ 67/90; SZ 69/100). Diese Grundsätze gelten unbeschränkt für Festbetragshypotheken; Schwierigkeiten ergeben sich allerdings beim Übergang von Höchstbetragshypotheken, weil bei diesen das Pfandrecht zunächst nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet (Gamerith in Rummel, ABGB**2 Rz 5 zu § 1358 mwN aus Lehre und Rsp). Wird allerdings bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, also etwa durch Kündigung des Kreditgebers fälliggestellt und damit der Kreditrahmen ausdrücklich auf eine einzelne fällige Forderung reduziert, hat dies zur Folge, daß auch die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und auf den Drittzahler übergeht (Gamerith aaO; Reischauer, Probleme bei Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten, ÖJZ 1982, 287 ff [293]; Reischauer in Rummel, ABGB**2 Rz 16 zu § 1422; JBl 1986, 512; JBl 1988, 379; HS XXIV/8; 3 Ob 2193/96p).

Der von den Klägern schon in der Klage aufgestellten Behauptung, die kreditgebende V***** AG habe gegenüber den Kreditnehmern sämtliche Kreditverhältnisse gekündigt und zur Zahlung fällig gestellt, haben die Beklagten nicht widersprochen; die Kläger haben diese Behauptung durch Vorlage der Urkunden ./C, ./D und ./F, deren Echtheit unbestritten blieb, auch bewiesen. Damit steht aber fest, daß die ursprünglichen Grundverhältnisse zwischen Altgläubiger und Hauptschuldnern beendet und auf jeweils einen Saldo reduziert worden sind; dies hat - nach dem oben Gesagten - zur Folge, daß damit das Pfandrecht nicht mehr an den Rahmen der eingeräumten Höchstbetragshypotheken, sondern an den einzelnen Saldoforderungen haftet. Haben sodann die Kläger diese sich nach der Fälligstellung ergebenden Saldoforderungen zur Gänze bzw. teilweise eingelöst, sind damit ipso iure die nunmehr als Festbetragshypotheken zu behandelnden Höchstbetragshypotheken im Ausmaß der Einlösung zur Gänze bzw. anteilig auf die Kläger als Neugläubiger übergegangen, ohne daß es dazu vorher einer - vom Rekursgericht geforderten - grundbücherlichen Umwandlung der Höchstbetragshypotheken in Festbetragshypotheken bedurft hätte. Einer Auseinandersetzung mit der von Teilen der Lehre an der dargestellten Rechtsprechung zur Übertragung von Höchstbetragshypotheken im allgemeinen geäußerten Kritik (Wilhelm, Erwerb der Höchstbetragshypothek durch den Zessionar? WBl 1987, 295 ff; Hoyer, Entscheidungsanmerkung JBl 1989, 660 ff [662]) bedarf es deshalb hier nicht.

Besitzen demnach die Kläger Pfandrechte an der Liegenschaft der Gemeinschuldnerin, und ist zu deren Realisierung ein Prozeß anhängig, sind alle Voraussetzungen für die Erwirkung einer Anmerkung der Hypothekarklage erfüllt; für eine derartige Anmerkung ist es nämlich auch ohne Bedeutung, ob die Klage auf die Geltendmachung der ganzen Forderung oder nur eines Teils oder auch nur einer einverleibten Nebenverbindlichkeit gerichtet ist (Feil, GBG3 Rz 2 zu § 60 mwN). Es war deshalb der die Anmerkung bewilligende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Im (außerstreitigen) Grundbuchsverfahren gebührt dem Obsiegenden kein Kostenersatz.

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