OGH 5Ob58/82f

OGH5Ob58/82f1.2.1983

SZ 56/18

Normen

UHG §1 Abs1 Z2
UHG §1 Abs1 Z2

 

Spruch:

Der Beschluß, mit dem die Exekution durch Pfändung des Miteigentumsrechtes an einem Superädifikat bewilligt wurde, ist nicht in die gerichtliche Sammlung der Bauwerksurkunden einzureihen

OGH 1. 2. 1983, 5 Ob 58/82 (LG Eisenstadt R 62/81; BG Eisenstadt Uh 1/81)

Text

Das Exekutionsgericht Wien bewilligte der betreibenden Gläubigerin zur Hereinbringung ihrer Geldforderungen die Exekution auf das Anteilsrecht des Verpflichteten an einem auf der Liegenschaft EZ 2049 der KG H bestehenden Superädifikat und übermittelte eine Ausfertigung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses dem Erstgericht, in dessen Sprengel das Bauwerk liegt.

Das Erstgericht ordnete die Einreihung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses in die Sammlung der hinterlegten und eingereihten Bauwerksurkunden an. Gegen diese Anordnung erhob der Verpflichtete und Miteigentümer des auf fremdem Grund errichteten Bauwerks Rekurs. Er hatte auch den Exekutionsbewilligungsbeschluß bekämpft und dessen Abänderung durch die zweite Instanz in eine Abweisung des Exekutionsantrages erreicht. Der OGH gab jedoch dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und bewilligte die beantragte Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Miteigentümerin zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Superädifikat verbunden mit dem Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten, und der Verständigung der Miteigentümerin von dieser Pfändung. Die Entscheidung über den Verwertungsantrag blieb vorbehalten (3 Ob 42/82).

Das Rekursgericht hat nun den angefochtenen Einreihungsbeschluß aufgehoben, weil das Gesetz die Einreihung des Beschlusses des Exekutionsgerichtes, mit welchem die Pfändung des dem Verpflichteten gegen die Miteigentümerin zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Superädifikat bewilligt wird, nicht vorsehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach § 17 UHG sind die Bestimmungen des GBG 1955 über den Rekurs auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden. Das Erstgericht hatte amtswegig die Einreihung bewilligt, das Rekursgericht änderte diesen Beschluß ab und lehnte eine Einreihung des Beschlusses ab. Die Legitimation zum Rekurs in Grundbuchssachen ist in Ermangelung einer besonderen Regelung nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen zu beurteilen (SZ 10/195; SZ 20/35; SZ 43/102; SZ 45/74 uva.), sodaß zum Rekurs berechtigt ist, wer durch die Verfügung des Grundbuchsrichters beschwert wird, sofern seine bücherlichen Rechte verletzt sein könnten, in einem Antragsverfahren auch der Antragsteller und in von Amts wegen abzuführenden Verfahren Personen, deren verbücherungsfähige Rechte das Gericht bei der Anordnung bücherlicher Eintragungen von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Da ein Antrag auf Einreihung nicht gestellt war, hätte sich die betreibende Gläubigerin nicht zur Wehr setzen können, wenn das Erstgericht eine Einreihung unterlassen hätte. War aber die Einreihung bewilligt und wurde die Ablehnung erst durch das Rekursgericht verfügt, muß der betreibenden Partei das Recht zugestanden werden, die Überprüfung der Rekursentscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 126 Abs. 2 GBG zu verlangen.

Das Rekursgericht ist aber ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Exekutionsbewilligungsbeschluß nicht um eine der im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f UHG bezeichneten Urkunden handelt, die durch Einreihung in die Sammlung aufzunehmen sind. Davon, daß es sich um eine Anmerkung der Vollstreckbarkeit der pfandrechtlich sichergestellten Forderung iS des § 89 Abs. 1 EO handelt, kann nicht die Rede sein, wenn weder eine entsprechende Urkunde vorgelegt noch ein darauf gestützter Einreihungsantrag gestellt wurde, es sich vielmehr bei den der Exekutionsbewilligung zugrunde gelegten Exekutionstiteln um zwei vollstreckbare Notariatsakte vom 16. 5. 1980 und vom 3. 6. 1980 handelt. Mit der Pfändung des Vermögensrechtes des Verpflichteten, welches nicht zu den Forderungen gehört (§ 331 Abs. 1 EO), erwirbt die betreibende Partei kein dingliches Recht an dem Bauwerk. Es wird damit nur an den Verpflichteten das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über sein aus dem Miteigentum entspringendes Recht zu enthalten. Die Art der Verwertung dieses Rechtes, das zu den beweglichen Sachen zählt (Erster Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Titel der Exekutionsordnung, der in den §§ 249 bis 345 die Exekution auf das bewegliche Vermögen regelt), hat das Exekutionsgericht erst nach Einvernehmung des Verpflichteten zu bestimmen. Überhaupt kann die Pfändung der Miteigentumsrechte noch kein dingliches Recht an dem auf fremdem Grund befindlichen Bauwerk erzeugen. Wegen der durchaus unterschiedlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse an Bauwerken auf fremdem Grund (Koziol - Welser, Grundriß[6] II 7 und 91; Bydlinski,

Das Recht der Superädifikate, insbesondere 10 ff.) mit denen an Liegenschaften kann auch kein Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. f UHG angenommen werden. Die Exekution auf das Miteigentum an Liegenschaften kann mit der auf das Miteigentum am Bauwerk auf fremdem Grund kaum in Vergleich gezogen werden, gilt doch das Superädifikat als bewegliche Sache, auch wenn es in mancher Beziehung als unbeweglich behandelt wird, und wird nach den Vorschriften über bewegliche Sachen in Exekution gezogen (Bydlinski aaO 30 f. und die in FN 111 angeführten weiteren Belegstellen; SZ 24/293; JBl. 1953, 16; QuHGZ 1977 H 3/150). Es ist deshalb auch auf die Miteigentumsanteile des Verpflichteten an solchen beweglichen körperlichen Sachen die Exekution nach den Vorschriften der §§ 331 EO ff. zu führen (ZS 12/28 JB 35 neu; SZ 18/143). Dieser Rechtslage entspricht die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UHG, die neben der Einreihung der Protokolle über die pfandweise Beschreibung bücherlich nicht eingetragener Liegenschaften (§ 90 und § 134 EO) und der Ausfertigung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags (§ 183 EO) nur die Einreihung der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren vorsieht, nicht aber des Exekutionsbewilligungsbeschusses. Die Einreihung des Beschlusses, mit dem die Exekution durch Pfändung des Miteigentumsrechtes bewilligt wurde, findet daher nicht statt.

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