OGH 7Ob780/81 (RS0076463)

OGH7Ob780/8121.1.2020

Rechtssatz

Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig; daher auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters.

Normen

UVG §9 Abs2
UVG §9 Abs3

7 Ob 780/81OGH26.11.1981

Veröff: EvBl 1982/53 S 184 = ÖA 1983,61

6 Ob 756/82OGH06.10.1982

Beisatz: Die alleinige Vertretung durch das Jugendamt kommt auch in jenen Fällen zum Tragen, in denen über einen vor Beginn der Sachwalterschaft des Jugendamtes gestellten Antrag erst nach Beginn der Sachwalterschaft entschieden wurde. (T1)

3 Ob 525/84OGH04.04.1984

Auch; nur: Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes zuständig; daher auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters. (T2)<br/>Beisatz: Auch im Rückersatzverfahren nach den §§ 22, 23 UVG. Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Sachwalterschaft. (T3)

7 Ob 580/84OGH20.06.1984
2 Ob 600/85OGH10.09.1985
4 Ob 503/87OGH27.01.1987

Veröff: ÖA 1988,137

6 Ob 563/91OGH16.05.1991

nur T2

2 Ob 504/92OGH05.02.1992

Veröff: ÖA 1992,165

4 Ob 534/92OGH07.07.1992

Beisatz: Eine "Ausnahme" besteht nur dort, wo der sonstige gesetzliche Vertreter als Zahlungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. (T4)

3 Ob 551/92OGH26.08.1992

Beisatz: An dieser zwingenden Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers wurde durch die Neufassung des § 9 Abs 2 UVG durch Art III KindRÄG nicht geändert. (T5) <br/>Veröff: ÖA 1993,114

6 Ob 594/93OGH22.09.1993

nur T2; Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315

5 Ob 536/94OGH05.07.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt. (T6)

4 Ob 2149/96zOGH09.07.1996

nur T2; Beisatz: Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB iVm § 154a ABGB in Betracht, weil das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln könnte. (T7)

1 Ob 57/01sOGH29.05.2001

Beisatz: Eine ausdrückliche oder indirekte Einschränkung der Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers oder ein Vertretungswiderruf entsprechend § 212 Abs 4 und 5 ABGB ist nicht zulässig. (T8)

1 Ob 105/02aOGH11.06.2002

Auch; Beis wie T3

10 Ob 35/09hOGH16.06.2009

Vgl auch

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/137

10 Ob 32/12xOGH10.09.2012

Auch

10 Ob 32/12xOGH17.12.2012

Auch

4 Ob 228/12aOGH17.12.2012

Auch

2 Ob 92/12mOGH25.10.2012

Auch; nur T2; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T9)

10 Ob 52/13iOGH25.02.2014

Beis wie T5

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. (T10); Veröff: SZ 2014/19

10 Ob 86/19yOGH21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19811126_OGH0002_0070OB00780_8100000_001

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