OGH 4Ob503/87

OGH4Ob503/8727.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Kuderna, Dr. Gamerith und Dr. Maier als weitere Richter in der Vormundschaftssache des mj. Robert S***, geboren am 12. Juli 1976, Graz, Am Blumenhang 13, infolge Revisionsrekurses der Mutter (und Vormünderin) Lieselotte S***, Sekretärin, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1986, GZ 27 R 475/86-57, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 1986, GZ 21 P 340/83-53, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerberin, die Mutter und Vormünderin des mj. Robert S***, beantragte am 25. Oktober 1983, den vom unehelichen Vater Slavan B*** zu leistenden Unterhalt von S 500,-- monatlich auf S 2.000,-- monatlich zu erhöhen. Mit Beschluß vom 16. Februar 1984 wurden dem Kind für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1986 Unterhaltsvorschüsse von S 500,-- monatlich gewährt und dieser Beschluß dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, am 22. Februar 1984 zugestellt. Dieses Amt erklärte hierauf mit Schreiben vom 28. Februar 1984, dem Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter "beizutreten".

Das Erstgericht gab dem Unterhaltserhöhungsantrag (ab 1. Jänner 1985) statt. Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters den Erhöhungsantrag mit Beschluß vom 1. Oktober 1986 mangels Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Die Unterhaltsvorschüsse in Höhe von S 500,-- monatlich wurden dem Kind mit Beschluß vom 8. September 1986 für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 weitergewährt und diese Entscheidung am 11. September 1986 dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, zugestellt.

Die Mutter erhob gegen die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrages Revisionsrekurs, dem der Magistrat Graz wiederum "beitrat". Das Erstgericht wies diesen Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig zurück, weil er sich nur gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche richte.

Der Magistrat Graz erklärte, dem gegen die Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Rekurs der Mutter nicht beizutreten. Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter mit der Begründung zurück, daß der Magistrat Graz mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem dem Kind Vorschüsse gewährt wurden, gemäß § 9 Abs 2 UVG von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geworden sei. Daher sei nur mehr der besondere Sachwalter, nicht aber die Mutter legitimiert, das Kind bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu vertreten, so daß ihr die Rekurslegitimation fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist zwar zulässig, weil derjenige, der mit seinem Antrag (hier: mangels Legitimation) zurückgewiesen wurde, das Recht hat, diese Zurückweisung zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seines Antrages anzustreben (EvBl 1974/300 uva.). Das Rechtsmittel, in dem die Revisionsrekurswerberin allerdings die Frage ihrer Legitimation gar nicht aufwirft, sondern nur zur angeblich unrichtig ermittelten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Stellung nimmt, ist aber nicht berechtigt. Von der Zustellung des Beschlusses an, mit dem dem mj. Robert S*** Vorschüsse bewilligt wurden, also schon seit 22. Februar 1984, war der Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, als Bezirksverwaltungsbehörde von Gesetzes wegen besonderer Sachwalter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. In dieser Funktion war die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig. Der Mutter als sonstiger gesetzlicher Vertreterin kam im Bereich der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche auch nicht neben der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrags- und Rekursrecht zu. Nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers sollte in der Frage der Vertretung des Kindes in den Angelegenheiten der Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche ab der Gewährung von Vorschüssen jede Doppelgeleisigkeit vermieden und diese gesetzliche Vertretung in einer Hand vereinigt werden (JAB 199 BlgNR 14.GP 3 f; RV 276 BlgNR 15.GP 12; Ent, Das Unterhaltsvorschußgesetz, ÖJZ 1977, 505, 508 f; ebenso Fragebeantwortung BMJ zum UVG, ÖA 1977, 9; Strauß-Brosch, Unterhaltsvorschußgesetz 61; EvBl 1982/53 = ÖA 1983, 60; auch EFSlg 46.485). Die Anträge der Mutter waren daher nur so lange sachlich zu erledigen, als ihnen der besondere Sachwalter "beitrat", und sie damit zu seinen eigenen Anträgen machte. Da die Bezirksverwaltungsbehörde dem Rekurs der Mutter gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nicht mehr beigetreten ist, hat die zweite Instanz dieses Rechtsmittel zutreffend mangels Legitimation der Mutter zurückgewiesen.

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