Rechtssatz
Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofes im Sinne des § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde (vgl Fasching I/210,230).
4 Nd 531/76 | OGH | 19.10.1976 |
Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127 |
7 N 504/88 | OGH | 14.04.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen alle Richter eines OLG und OGH berufen. (T1) |
8 Ob 131/01z | OGH | 16.08.2001 |
Beisatz: Die Voraussetzungen nach § 30 JN liegen nur dann vor wenn kein Senat mehr gebildet werden könnte. (T2) |
1 Ob 222/07i | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen alle Richter eines LG ist daher das OLG als übergeordneter Gerichtshof berufen. (T3) |
5 Ob 135/15m | OGH | 25.09.2015 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 |
5 Nc 16/20b | OGH | 07.10.2020 |
Beisatz: Wäre aufgrund der bisherigen Selbstmeldungen die Besetzung des Ablehnungssenats nicht mehr möglich, müsste zunächst der Personalsenat des Gerichtshofs in Abänderung der bestehenden Geschäftsverteilung dafür sorgen, dass ein vorschriftsmäßig besetzter Ablehnungssenat zusammentreten kann; erst wenn dies nicht möglich ist, geht die Entscheidungsbefugnis auf den übergeordneten Gerichtshof über. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040ND00531_7600000_001
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