OGH 5Nc19/07z

OGH5Nc19/07z28.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu 8 P 47/05t geführten Pflegschaftssache der mj. Viktoria M*****, geb. *****, infolge der von der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Linz angezeigten Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichts Linz, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung hat mit Beschluss vom 19. 6. 2007, 8 P 47/05t-S-95, die Obsorge für die Mj. Viktoria M*****, geb. *****, der Mutter Dr. Ingrid L***** entzogen, den Vater Dr. Andreas M***** alleine mit der Obsorge betraut und diesem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Der Vater Dr. Andreas M***** ist Richter des Oberlandesgerichts Linz.

Gegen den genannten Beschluss erhob die Mutter zu 15 R 329/07v Rekurs an das Landesgericht Linz.

Dr. Franz H*****, Vorsitzender eines Rekurssenats des Landesgerichts Linz (Gerichtsabteilung 15), erstattete eine an den Präsidenten des Landesgerichts Linz gerichtete Befangenheitsanzeige. Darin wird ua ausgeführt:

„...

Der Rekursgegner Dr. Andreas M***** ist Richter des Oberlandesgerichtes Linz und in dieser Funktion auch als leitender Visitator tätig. Er wird auch die bevorstehende Regelrevision des Landesgerichtes Linz leiten und damit auch die Tätigkeit der Richter im Hause zu untersuchen haben. Meines Erachtens liegt daher eine Befangenheit aller Richter des Landesgerichtes Linz vor.

...".

Selbstmeldungen weiterer Richter des Landesgerichts Linz sind nicht aktenkundig.

Dr. Franz H***** legte sodann „als Vertreter der zuständigen Richterin Mag. Amalia B*****-L*****" den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung „über die Befangenheitsanzeige" des Vorsitzenden der Gerichtsabteilung 15 mit dem Hinweis vor, „die Befangenheitsanzeige bezieht sich auf alle Richter des Landesgerichtes Linz".

Das Oberlandesgericht Linz legt die Akten dem Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über die Befangenheitsanzeige im Verfahren 15 R 329/07 des Landesgerichtes Linz" mit der Begründung vor, dass „die im Vorlagebericht genannten Gründe in gleicher Weise auf alle Gerichte im Sprengel und auch auf das OLG Linz selbst zutreffen". Selbstmeldungen von (weiteren) Richtern des Oberlandesgerichts Linz sind nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung derzeit nicht berufen:

Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung (Selbstmeldung), falls der abgelehnte Richter einem Gerichtshof angehört, dieser Gerichtshof und, wenn dieser durch das Ausscheiden (die Selbstmeldung) des (der) abgelehnten Richter(s) beschlussunfähig werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof.

Hier hat - ein einzelner - Richter „Selbstmeldung" für das gesamte Landesgericht Linz erstattet, ohne dass aktenkundig wäre, dass Selbstmeldungen weiterer Richter vorgelegen hätten. (Nur) über diese Selbstmeldung hat das Oberlandesgericht Linz (gegebenfalls) zu entscheiden, sofern es nicht selbst infolge Selbstmeldung seiner Richter beschlussunfähig sein sollte. Erst in diesem Fall hätte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (vgl 6 N0d 510/01). Im Vorlagebericht des Oberlandesgerichts Linz wird lediglich berichtet, dass „die im Vorlagebericht (gemeint: des Landesgerichts Linz) genannten Gründe in gleicher Weise auf alle Gerichte im Sprengel und auch auf das OLG Linz selbst zutreffen" würden. Dass Selbstmeldungen von Richtern des Oberlandesgerichts Linz vorliegen, ist nicht aktenkundig.

Das Oberlandesgericht Linz wird vorerst zu klären und aktenkundig zu machen haben, ob sich Richter dieses Gerichts hinsichtlich einer Entscheidung über die „Selbstmeldung des Landesgerichts Linz" für befangen erklären. Nur wenn dies zutrifft und dadurch das Oberlandesgericht Linz beschlussunfähig werden sollte, ist der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Oberster Gerichtshof,

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