OGH 4Ob26/14y

OGH4Ob26/14y25.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. A***** R*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Ablehnungssachen vom 8. Jänner 2014, GZ 12 Nc 4/13z‑11, womit die am 23. Dezember 2013 eingelangte Eingabe des Betroffenen zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. W*****, Dr. H***** und Dr. S***** ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.

2. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

3. Mit seinen Anträgen auf vollständige Nichtigkeit des Beschlusses und Nichtigerklärung des gesamten Sachwalterverfahrens wird der Rechtsmittelwerber auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Begründung

Das Bezirksgericht Gloggnitz leitete (auf Anregung des mit Streitigkeiten über die Obsorge für die Enkelkinder des Rechtsmittelwerbers befassten Bezirksgerichts Mödling) ein Sachwalterverfahren über den Rechtsmittelwerber ein. Dieser brachte noch vor der Erstanhörung einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit der zuständigen Richterin ein, der von der Vorsteherin des Bezirksgerichts Gloggnitz als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Rechtsmittelwerber Rekurs und brachte zugleich einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit der Vorsteherin des Bezirksgerichts Gloggnitz ein. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht Wiener Neustadt als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des Ablehnungssenats des Landesgerichts Wiener Neustadt brachte der Rechtsmittelwerber Rekurs und einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit aller Richter und Richterinnen des Landesgerichts Wiener Neustadt einschließlich der an der Rekursentscheidung beteiligten Richterinnen und Richter ein. Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag mangels Vorliegens von Befangenheitsgründen zurück. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. 7. 2013, 4 Ob 118/13a, die Ablehnungsanträge des Betroffenen gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Wien zurückgewiesen und seinem Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien in Ablehnungssachen nicht Folge gegeben.

Mit am 2. 9. 2013 eingelangtem Schriftsatz lehnte der Betroffene die Mitglieder des 4. Senats des Obersten Gerichtshofs wegen der von ihnen getroffenen Entscheidung ab. Dieser Ablehnungsantrag blieb erfolglos (7 Nc 22/13i).

Der Betroffene, vertreten durch seine von ihm bevollmächtigte Ehegattin, lehnte mit Schriftsatz vom 18. 12. 2013 (eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 23. 12. 2013) die Mitglieder des 7. Senats des Obersten Gerichtshofs als befangen ab (vgl Seite 10 dieser Eingabe).

Das Oberlandesgericht Wien wies mit dem angefochtenen Beschluss diese Eingabe gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurück. Die aus verworrenen Ausführungen bestehende Eingabe erschöpfe sich inhaltlich ‑ genauso wie frühere Eingaben ‑ in der Kritik an einer Obsorgeentscheidung des Bezirksgericht Mödling, mit der dem Betroffenen und seiner Ehegattin die von ihnen angestrebte Obsorge über ihre beiden Enkelkinder verweigert worden sei, und im pauschalen Vorwurf der Befangenheit sämtlicher mit der Sache und den Ablehnungsanträgen befasster Richter aller Instanzen.

Gegen diesen Beschluss geht der Ablehnungswerber, vertreten durch seine von ihm bevollmächtigte Ehegattin, mit folgenden Anträgen vor: Ablehnungsantrag wegen Befangenheit der an dieser Entscheidung beteiligten Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr. W*****, Dr. H***** und Dr. S*****, Rekurs, Antrag auf vollständige Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses und Antrag, das gesamte Sachwalterverfahren für nichtig zu erklären (siehe Zusammenfassung der Anträge in ON 12, Seite 10).

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.

Der Ablehnungsantrag wegen Befangenheit richtet sich nur gegen die namentlich genannten Mitglieder des Senats des Oberlandesgerichts Wien, der die angefochtene Entscheidung gefasst hat.

Gemäß § 23 JN entscheidet über den Ablehnungsantrag betreffend einen Richter eines Gerichtshofs dieser Gerichtshof, es sei denn, dass dieser durch das Ausscheiden des abgelehnten Richters beschlussunfähig werden sollte.

Der Personalsenat des Gerichtshofs hat in Abänderung der bestehenden Geschäftsverteilung zunächst dafür zu sorgen, dass ein vorschriftsmäßig besetzter Ablehnungssenat zusammentreten kann; erst wenn dies nicht möglich ist, geht die Entscheidungsbefugnis auf den Ablehnungssenat der nächsten Instanz über (Ballon in Fasching/Konecny³ I JN § 23 Rz 2).

Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofs iSd § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde (RIS‑Justiz RS0046036). Solches ist hier nicht der Fall. Damit ist der Oberste Gerichtshof nicht zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig.

Zu 2.

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 520 Abs 1 ZPO schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen (RIS‑Justiz RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RIS‑Justiz RS0043982; RS0113115). Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang, müssen schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Da im Sachwalterschaftsverfahren kein Anwaltszwang besteht, müssen auch ‑ soweit es um die Ablehnung eines Richters in einem solchen Verfahren geht ‑ schriftliche Rekurse nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RIS‑Justiz RS0006000 [T2]).

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn‑ oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung ‑mit einem entsprechenden Aktenvermerk ‑ zu den Akten genommen werden wird (RIS‑Justiz RS0129051).

Die angefochtene Entscheidung entspricht dieser Rechtslage.

Der Rechtsmittelwerber zeigt in seiner Eingabe keinen Entscheidungsfehler des Gerichts zweiter Instanz auf, sondern erhebt allein pauschale Anschuldigungen gegen die daran beteiligten Richter („amtieren offen sichtbar befangen“; „ignorieren offen sichtbar die objektive Wahrheit“; vgl ON 12, S 14 oben).

Dem im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss substanzlosen und unbegründeten Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

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