Rechtssatz
Werden in einem Schadensfall Rentenbeträge begehrt, so unterbricht das gleichzeitig erhobene Feststellungsbegehren die Verjährung aller im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche.
2 Ob 15/64 | OGH | 13.02.1964 |
Veröff: EvBl 1964/321 S 466 = ZVR 1965/42 S 50 |
2 Ob 117/71 | OGH | 17.06.1971 |
Veröff: ZVR 1973/46 S 54 |
2 Ob 235/74 | OGH | 28.11.1974 |
Beisatz: Hier: Schmerzengeld (T1)<br/>Veröff: ZVR 1975/223 S 310 |
5 Ob 16/01s | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre; sie ist zur Aufrechterhaltung der Unterbrechung nicht erforderlich (EvBl 1964/321; SZ 43/222). (T2)<br/>Beisatz: Die Unterbrechungswirkung geht nur dann verloren, wenn die Feststellungsklage nicht gehörig fortgesetzt oder aber abgewiesen wird. (T3) |
2 Ob 33/09f | OGH | 25.06.2009 |
Vgl Beis wie T2 nur: Eine Ausdehnung beziehungsweise Änderung der Klage auf während des Prozesses fällig werdende Schadensbeträge ist auch dann möglich, wenn die ursprüngliche Verjährungsfrist schon abgelaufen wäre. (T4)<br/>Beisatz: Für die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils fällig gewordenen Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Wegfall der Unterbrechungswirkung neu zu laufen, sodass auch Ansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch gar nicht geltend gemacht worden sind, innerhalb von drei Jahren nach Zustellung (Rechtskraft) des Feststellungsurteils eingeklagt werden könnten. (T5)<br/>Beisatz: Daraus folgt, dass innerhalb der nach Ende der Unterbrechungswirkung neu laufenden Verjährungsfrist auch die betragliche Ausdehnung einzelner, während des Feststellungsprozesses bereits geltend gemachter Rentenbeträge noch möglich ist. (T6) |
2 Ob 60/20t | OGH | 17.09.2020 |
vgl; Beisatz: Anwendung dieser Rechtsprechung auch bei Eintreten der Möglichkeit einer Globalbemessung des Schmerzengeldes nach Erheben der Feststellungsklage. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/84 |
Dokumentnummer
JJR_19640213_OGH0002_0020OB00015_6400000_001
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