OGH 2Ob111/03t (RS0117794)

OGH2Ob111/03t24.10.2019

Rechtssatz

Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen; die Rechtswidrigkeit der Verletzung (auch dieser dritten Person) ergibt sich in solchen Fällen aus dem besonderen Unrechtsgehalt der Schädigungshandlung, sodass es auf eine gesteigerte Gefährlichkeit nicht notwendig ankommt.

Schockschaden — Schockfernwirkungsschaden

 

Normen

ABGB §1325 B2
ABGB §1325 E4

2 Ob 111/03tOGH12.06.2003

Veröff: SZ 2003/67

2 Ob 163/06vOGH14.06.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/96

5 Ob 18/08wOGH03.06.2008

Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T2)

2 Ob 77/09aOGH03.09.2009

Auch; nur: Ein Schädiger haftet auch dritten (am Unfall nicht beteiligten und dennoch im besonderen Einzelfall schockgeschädigten) Personen, wenn das Verhalten (des Schädigers) gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich ist, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet erscheint, einen Schock-(Fernwirkungs-)schaden herbeizuführen. (T3)

9 Ob 83/09kOGH30.06.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/79

4 Ob 71/10kOGH08.06.2010

Auch

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T4)<br/>Veröff: SZ 2011/48

2 Ob 136/11fOGH13.06.2012

Auch; nur T3; Vgl Beis wie T1<br/>Veröff: SZ 2012/64

1 Ob 114/16wOGH30.08.2016

Vgl auch; Veröff: SZ 2016/79

4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/24

4 Ob 176/19iOGH24.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20030612_OGH0002_0020OB00111_03T0000_001

Stichworte