Rechtssatz
Je nach Art und Ausmaß der Verbindlichkeit wird der Gläubiger eine sorgfältige Bonitätsprüfung unter Verwendung der ihm zugänglichen Instrumente vorzunehmen, sich somit in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen haben, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
8 Ob 100/03v | OGH | 25.11.2003 |
Beisatz: Es besteht keinerlei Naturgesetz, dass ab einer bestimmten Höhe der Kreditverbindlichkeit mit deren Uneinbringlichkeit zu rechnen ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00132_01W0000_003
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