OGH 5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 5Ob32/02w; 5Ob106/02b; 5Ob208/02b; 3Ob200/04i; 3Ob150/06i; 5Ob74/12m; 5Ob226/13s; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t (RS0115309)

OGH5Ob85/01p; 5Ob197/01h; 5Ob32/02w; 5Ob106/02b; 5Ob208/02b; 3Ob200/04i; 3Ob150/06i; 5Ob74/12m; 5Ob226/13s; 5Ob148/18b; 5Ob135/19t27.11.2019

Rechtssatz

Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist.

Normen

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §27 Abs3

5 Ob 85/01pOGH12.06.2001
5 Ob 197/01hOGH27.09.2001

Vgl auch

5 Ob 32/02wOGH12.03.2002

Auch

5 Ob 106/02bOGH14.05.2002

Vgl auch; nur: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. (T1)<br/>Beisatz: Mit der selbständig in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Teilunwirksamkeit der alten Mietzinsvereinbarung ist für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren eine Bindungswirkung gegeben und die Gefahr des Eintritts der Präklusion verhindert. (T2)

5 Ob 208/02bOGH21.01.2003

Vgl auch

3 Ob 200/04iOGH16.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wendete der beklagte Mieter ein Mietzins- und Räumungsverfahren vor Ablauf der Frist des § 16 Abs 8 MRG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so war dies offensichtlich ein genereller Einwand, auch wenn er vorerst nur den jeweils geltend gemachten Mietzinsforderungen entgegengehalten wurde. Durch diesen Einwand verhinderte der Beklagte - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre. (T3)

3 Ob 150/06iOGH13.09.2006

Beisatz: Die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung kann die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich nicht bindend festlegen, weil es sich hiebei nur um die Klärung einer Vorfrage handelt. (T4)

5 Ob 74/12mOGH04.07.2012

Auch

5 Ob 226/13sOGH17.12.2013

Vgl auch

5 Ob 148/18bOGH06.11.2018
5 Ob 135/19tOGH27.11.2019

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0050OB00085_01P0000_001