Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht verwarf den Einwand der Beklagten, der ihr vorgeschriebene Mietzins sei überhöht und infolge Widerspruchs zur außerstreitigen Feststellung der Kategorieeinordnung der vermieteten Wohnung unberechtigt, mit der Begründung, die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung sei nicht generell, sondern nur für bestimmte, hier nicht gegenständliche Zinsperioden ausgesprochen worden, die Anfechtung der Mietzinsvereinbarung bei Vertragsabschluss sei aber gemäß § 16 Abs 8 MRG verfristet.
Rechtliche Beurteilung
a) Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zur stRsp des Obersten Gerichtshofs zur Bindungswirkung von Vorfragenentscheidungen entschieden.
Diese Ausführungen übersehen, dass der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, aus dem Gesetzestext gehe eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, weil hier die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist (RIS-Justiz RS0115309; zuletzt 3 Ob 200/04i). Ebensowenig vermag die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich bindend festzulegen, weil es sich hiebei ebenfalls nur um die Klärung einer Vorfrage handelt. Die Berechtigung der hier geltend gemachten Mietzinsforderungen hat daher ausgehend von der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung, die infolge Präklusion der Anfechtung gemäß § 16 Abs 8 MRG jedenfalls gilt, zu erfolgen.
b) Dass die Vermieter durch Rückzahlung überhöht eingehobenen Hauptmietzinses die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung anerkannt hätten, hat die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht. Dies könnte im Sinn der E 5 Ob 208/02b (= immolex 2003/75) aber auch nur dann die Annahme eines schlüssigen Anerkenntnisses der Unwirksamkeit der seinerzeitigen Mietzinsvereinbarung rechtfertigen, wenn es Zinsperioden betrifft, die über den von der Mietzinsüberprüfung erfassten Zeitraum hinausreichen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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