Rechtssatz
Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist (vgl AnwBl 1992/234). Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren - wenn mehrere Gerichtsabteilungen bestehen - durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.
1 Ob 211/99g | OGH | 05.08.1999 |
Vgl; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. (T1); Veröff: SZ 72/123 |
8 Ob 164/02d | OGH | 17.10.2002 |
Auch; nur: Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren nicht sachlich und örtlich zuständig ist. (T2) |
5 Ob 175/09k | OGH | 15.09.2009 |
Auch; Beisatz: Nach Umdeutung eines Sachantrags in eine Klage sind die für diese geltenden Regeln der ZPO anzuwenden. (T3); Beisatz: Dies macht eine amtswegige Überweisung des beim unzuständigen Gericht eingebrachten, in eine Klage umgedeuteten Antrags nach § 44 JN unzulässig. (T4) |
10 Ob 38/12d | OGH | 20.11.2012 |
Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T6); Veröff: SZ 2012/124 |
6 Ob 162/19w | OGH | 24.10.2019 |
vgl aber; Beisatz: Wenn der Antragsteller auf die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs beharrt, ist der Antrag nicht in eine Klage umzudeuten, sondern zurückzuweisen (so bereits 5 Ob 121/17f). (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00002_9500000_001
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