Normen
4 Ob 78/79 | OGH | 25.09.1979 |
Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 778 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves) |
6 Ob 589/91 | OGH | 23.01.1992 |
nur: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Besetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1992,143 |
2 Ob 182/01f | OGH | 09.08.2001 |
Vgl auch; nur T1 |
8 ObA 4/03a | OGH | 13.02.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig. (T2)<br/>Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. (T3) |
9 ObA 253/02z | OGH | 23.04.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt. (T4) |
8 ObA 7/04v | OGH | 23.01.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Änderungskündigung zulässig. (T5) |
9 ObA 89/04k | OGH | 13.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte. (T6) |
9 ObA 116/06h | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist. (T7) |
9 ObA 109/08g | OGH | 20.08.2008 |
Auch |
9 ObA 9/09b | OGH | 02.06.2009 |
Auch |
4 Ob 113/09k | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. (T8) |
8 Ob 94/12z | OGH | 04.03.2013 |
Auch |
9 ObA 158/13w | OGH | 19.12.2013 |
Vgl auch |
1 Ob 201/15p | OGH | 31.03.2016 |
Vgl; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T9) |
1 Ob 209/16s | OGH | 10.02.2017 |
Vgl; Beis wie T8 |
8 ObA 14/18v | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beis wie T4 |
9 ObA 64/18d | OGH | 30.08.2018 |
Auch |
4 Ob 209/18s | OGH | 27.11.2018 |
Auch; Veröff: SZ 2017/13 |
9 ObA 42/19w | OGH | 25.06.2019 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_002
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