OGH 2Ob40/79 (RS0021534)

OGH2Ob40/7919.9.2019

Rechtssatz

Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet.

Normen

ABGB §1157
ABGB §1169
ABGB §1313a I
ASVG §333

2 Ob 40/79OGH24.04.1979

Veröff: SZ 52/66

8 Ob 296/79OGH20.12.1979

Auch

8 Ob 76/80OGH26.06.1980
8 Ob 128/81OGH10.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Haftungsausschluss, wenn der Kraftfahrer des Verkäufers bei der Lieferung einen die Zufahrt zur Abladestelle blockierenden Anhänger des Käufers wegschieben hilft. (T1) <br/>Veröff: SZ 54/118

8 Ob 1/84OGH07.06.1984

Auch

8 Ob 62/84OGH17.10.1984

Auch

8 Ob 22/84OGH17.01.1985

Auch

4 Ob 167/85OGH14.01.1986

Veröff: RdW 1987,22 = DRdA 1987,447 (Albert)

2 Ob 24/86OGH08.07.1986
8 Ob 83/87OGH25.11.1987
2 Ob 23/90OGH14.03.1990
2 Ob 69/90OGH24.10.1990

Veröff: ZVR 1991/95 S 244

2 Ob 2411/96iOGH27.02.1997

nur: Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG kann es aber kommen, wenn der dann Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereiches verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordnet. (T2)<br/>Beisatz: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung, wobei die Eingliederung in den fremden Betrieb nicht unbedingt vom eigenen Arbeitgeber ausgehen muss. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Aktivität des Arbeitnehmers eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem Tresortransport im Rahmen einer Tätigkeit, die dem Betrieb des anderen Unternehmers, die den Transport durchzuführen hatte, zuzurechnen ist - Haftungsausschluss bejaht. (T4)

2 Ob 280/98kOGH12.11.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Wenn auch nur kurzfristig. (T5)

2 Ob 276/04hOGH12.05.2005

Auch; nur T2; Beis wie T5

3 Ob 24/06kOGH19.10.2006

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Gemeinsames Training zweier Ski-Mannschaften aus verschiedenen Nationen; kein Verlassen der eigenen Sphäre. (T6)

3 Ob 23/07iOGH28.06.2007

Beisatz: Hier: Kläger verließ den Tätigkeitsbereich seines Arbeitgebers nicht - Haftungsprivileg verneint. (T7)

2 Ob 48/07hOGH17.12.2007

Beis wie T5

1 Ob 236/07yOGH29.01.2008

Vgl auch; Beis wie T7

9 ObA 56/07mOGH05.06.2008

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dafür wäre es erforderlich, dass sich ein Arbeitnehmer in den Aufgabenbereich eines anderen Unternehmers einordnet. (T8)

2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

Auch

2 Ob 216/10vOGH17.02.2011

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der LKW-Lenker eines Speditionsunternehmens ist bei seiner Hilfstätigkeit beim Abladen von Paletten in den Betrieb des belieferten Unternehmens eingegliedert. (T9)<br/>Beisatz: Mit der Beendigung der Hilfe im Unfallszeitpunkt besteht auch keine Eingliederung des Verletzten (der als Nächstes mit dem Verschließen des Anhängers eine eigenbetriebliche Tätigkeit ausführen wollte) in den Betrieb des Beklagten mehr. (T10)

2 Ob 214/11aOGH25.10.2012

Veröff: SZ 2012/114

2 Ob 33/13mOGH17.06.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier aber kein Haftungsausschluss, weil Tätigkeit ausschließlich im eigenen Aufgabenbereich. (T11)

2 Ob 36/14dOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier aber wurde der eigene vertragliche Aufgabenbereich nicht verlassen. Auf die Formulierung „assistieren“ kommt es nicht an. (T12)

2 Ob 24/15sOGH09.04.2015

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11

2 Ob 209/17zOGH29.11.2018

Vgl auch; Beisatz: Bediensteter eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ist nicht in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingegliedert. (T13); Veröff: SZ 2018/102

2 Ob 238/17iOGH29.01.2019

nur T2; Beis wie T3 nur: Dazu genügt auch eine nur kurzfristige Einordnung. (T14)<br/>Beisatz: Keine Eingliederung in den Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Weisungsbefugnis bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf. (T15); Veröff: SZ 2019/8

9 ObA 39/19dOGH23.07.2019

Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Shop-in-Shop-System. (T16)

2 Ob 9/19sOGH19.09.2019

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 2019/85

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0020OB00040_7900000_001