Rechtssatz
Objekt einer unrechtmäßigen Bereicherung und einer Schädigung am Vermögen kann jede Sache sein, die wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos ist und daher Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann.
10 Os 27/85 | OGH | 16.04.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Also jede Sache, die einen nicht völlig unerheblichen Tauschwert hat. (T2) |
15 Os 92/90 | OGH | 18.09.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Zigarette kann vom Fehlen jeglichen (wenn auch geringen) wirtschaftlichen Wertes nicht gesprochen werden (zu § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB). (T3) |
14 Os 106/99 | OGH | 21.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Backwaren, die als Retourware verrechnet werden, sind nicht völlig wirtschaftlich wertlos. (T5) |
13 Os 52/10m | OGH | 18.11.2010 |
Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Auch wenn Urkunden, zu denen Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) zählen, nicht ohne Trägersubstanz auskommen, begründet die Verknüpfung der in einer Urkunde gelegenen Gedankenerklärung mit einer Trägersubstanz noch keinen Tauschwert im Sinn des § 127 StGB. Aus Gestehungskosten oder aus mit dem Erfordernis einer Trägersubstanz zwangsläufig verbundenem „Sachwert“ ist der für eine Subsumtion nach § 127 StGB erforderliche Tauschwert nicht abzuleiten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19760810_OGH0002_0100OS00063_7600000_002