Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Monate herabgesetzt.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter SCH***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Innsbruck fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ am 12.Juni 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mario E***** dem Adolf H***** nach Einbruch in dessen PKW Zigaretten;
2./ am 11.November 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Mario E***** der Gertrud G***** zwei (PKW-)Kennzeichentafeln T 542.041.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In der Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht der Sache nach vor, es habe unerörtert gelassen, daß der zu 1./ bezeichnete Diebstahl lediglich zwei Stück Zigaretten betroffen habe (S 56). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes, weil auch einzelne Zigaretten einen sie zum geeigneten Diebstahlsobjekt machenden Tauschwert haben, der nicht völlig unerheblich ist (vgl. dazu Kienapfel, BT II2 RN 22 f zu § 127 StGB mit Beispielen). Auf Handelsfähigkeit kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht an (aaO RN 24). Schon der verbrauchende Gebrauch führt zur tatbestandsmäßigen Bereicherung. Der Diebstahl wurde daher im vorliegenden Fall nicht bloß versucht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint und wie angenommen werden müßte, wenn der Angeklagte bei Durchsuchung des PKW kein geeignetes Diebstahlsobjekt gefunden hätte, sondern vollendet, sodaß auch die Subsumtionsrüge (Z 10) versagt.
Dasselbe gilt für die nach den erstgerichtlichen Feststellungen zu 2./ mit Bereicherungsvorsatz weggenommenen Kennzeichentafeln, die nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1988/38 uva) ebenfalls - ungeachtet ihrer Urkundeneigenschaft (§ 49 Abs. 1 KFG) - geeignete Diebstahlsobjekte sind. Die ersichtlich in Richtung des § 229 StGB zielende Subsumtionsrüge ist daher auch in Ansehung dieses Faktums verfehlt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht die Vorstrafenbelastung (§ 39 StGB) des Angeklagten, seinen raschen Rückfall, die wiederholte Tatbegehung und den Umstand als erschwerend, daß er während eines anhängigen Strafverfahrens neuerlich straffällig geworden ist; als mildernd nahm es ein Teilgeständnis und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Kennzeichentafeln an. Unter Berücksichtigung der Geringwertigkeit der Beute verhängte es nach dem § 129 StGB ein Jahr Freiheitsstrafe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt.
Die Berufung ist begründet.
Der Schöffensenat hat zwar die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, doch hat er dem minderen Grad des vom Angeklagten verschuldeten Erfolgsunrechts, wie er im geringen Wert der weggenommenen Sachen zum Ausdruck kommt, etwas zu wenig Gewicht beigemessen. Zur Erzielung einer vernünftigen Relation des Strafübels zum Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erachtete daher der Oberste Gerichtshof eine Ermäßigung der Freiheitsstrafe auf neun Monate für geboten.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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