OGH 1Ob8/75; 6Ob659/76; 1Ob592/82; 3Ob195/82; 3Ob112/83; 5Ob527/86; 8Ob626/87; 5Ob620/88; 8Ob647/89; 1Ob586/93; 8Ob2213/96s; 10ObS80/98g; 6Ob228/01z; 6Ob274/02s; 2Ob145/13g; 5Ob152/15m; 3Ob63/19i; 1Ob113/19b (RS0042490)

OGH1Ob8/75; 6Ob659/76; 1Ob592/82; 3Ob195/82; 3Ob112/83; 5Ob527/86; 8Ob626/87; 5Ob620/88; 8Ob647/89; 1Ob586/93; 8Ob2213/96s; 10ObS80/98g; 6Ob228/01z; 6Ob274/02s; 2Ob145/13g; 5Ob152/15m; 3Ob63/19i; 1Ob113/19b29.8.2019

Rechtssatz

Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. Ungeachtet der vertraglichen Festsetzung kann dann wegen Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Änderung oder Entfall des Unterhaltsanspruches begehrt werden.

Normen

EheG §80
ZPO §502 Abs2 CA2

1 Ob 8/75OGH21.01.1975
6 Ob 659/76OGH11.11.1976

Auch

1 Ob 592/82OGH21.04.1982

Veröff: SZ 55/54 = EvBl 1982/169 S 549

3 Ob 195/82OGH27.04.1983

Auch; Beisatz: Bedachtnahme auf die Grundlagen der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung, wenn die Parteien den Unterhaltsbeitrag damals zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, aber doch wesentlich anders festsetzen, als dies bei einer ohne Bedachtnahme auf einen solchen Parteiwillen getroffenen gerichtlichen Unterhaltsbemessungsentscheidung der Fall gewesen wäre. (T1)

3 Ob 112/83OGH07.09.1983

nur: Der durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt behält so lange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt. (T2)

5 Ob 527/86OGH24.02.1987

Auch; nur T2; Beisatz: Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden. (T3) <br/>Veröff: SZ 60/31

8 Ob 626/87OGH15.09.1988

nur T2

5 Ob 620/88OGH25.10.1988

nur T2; Beisatz: Und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet. (T4) <br/>Veröff: EvBl 1989/66 S 242 = NZ 1989,99 = EFSlg 25/2

8 Ob 647/89OGH21.09.1989

Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn sich neben dem Einkommen auch andere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände (wie zB hier Sorgepflichten) änderten. (T5)

1 Ob 586/93OGH25.08.1993

nur T2

8 Ob 2213/96sOGH12.06.1997

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruches gerichtet war. (T6) <br/>Veröff: SZ 70/111

10 ObS 80/98gOGH09.06.1998

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 228/01zOGH08.11.2001

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht. (T7)

6 Ob 274/02sOGH07.11.2002

nur T2; Beis wie T3

2 Ob 145/13gOGH22.05.2014

Vgl

5 Ob 152/15mOGH20.04.2016

Auch; nur T2

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2019/57

1 Ob 113/19bOGH29.08.2019

nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0010OB00008_7500000_001