OGH 8Ob2213/96s

OGH8Ob2213/96s12.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia E*****, vertreten durch Dr.Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Albert E*****, vertreten durch Dr.Manfred Amann, Rechtsanwalt in Rankweil, wegen Unterhalt (Streitwert S 216.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 28.Mai 1996, GZ 1 R 224/96s-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27.März 1996, GZ 9 C 83/95x-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Klage vom 23.4.1981 begehrte die Klägerin im Verfahren 6 Cg 3129/81 des Erstgerichtes die Scheidung ihrer mit dem Beklagten geschlossenen Ehe aus dessen Verschulden und die Zahlung eines monatlichen Unterhalts von S 3.000. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil er die behaupteten Scheidungsgründe nicht gesetzt habe, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht zerrüttet und eine Aussöhnung möglich sei. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schlossen die Parteien einen Vergleich (AS 40 ff des Scheidungsaktes), mit welchem die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden mj. Kinder der Klägerin übertragen wurde, der Beklagte sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 2.000,-- für die Kinder und einer solchen von monatlich S 3.000,-- für die Klägerin sowie zur Zahlung der der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten verpflichtete. Zur Unterhaltsleistung an die Klägerin hielten die Parteien im Punkt 3. des Vergleiches fest, daß die Bemessung des Unterhaltsbeitrages unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgt sei, daß die Klägerin für sich und die beiden Kinder eine Wohnung anmieten müsse sowie daß Unterhaltsbemessungsgrundlage ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von derzeit ca. öS 14.000,-- sei. Nach Abschluß dieses Vergleiches beantragte der Beklagte "die Feststellung eines gleichteiligen Mitverschuldens", weil ihn die Klägerin beschimpft und sich ihm gegenüber lieblos verhalten habe, weshalb die Ehe zerrüttet sei (AS 42 des Scheidungsaktes). Mit Urteil vom 13.8.1981 (ON 9 des Scheidungsaktes) wurde daraufhin die Ehe der Streitteile aus dem Verschulden des Beklagten geschieden und festgestellt, daß die Klägerin mitschuldig sei. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, daß das Erstgericht dabei von gleichteiligem Verschulden der Parteien ausging. Die Parteien erklärten in der Verhandlung, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten.

Mit Klage vom 6.9.1983 begehrte die Klägerin zu C 1726/83 des Erstgerichtes, den Beklagten ab 1.10.1983 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 4.000,-- zu verhalten. Der Beklagte, welcher die Abweisung des Klagebegehrens beantragt hatte, verpflichtete sich mit im Verfahren geschlossenem Vergleich schließlich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 3.500,-- ab 1.10.1983. Am 21.10.1986 schlossen die Parteien zu 4 C 720/86 einen prätorischen Vergleich, mit welchem sie in Abänderung der vorhergehenden Unterhaltsvereinbarung eine Unterhaltspflicht des Beklagten von monatlich S 4.000,-- ab November 1986 festlegten. Weder dieser noch der vorhergehende Vergleich enthält Angaben über die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Kriterien.

Mit der nunmehr zu entscheidenden Klage vom 6.9.1995 begehrt die Klägerin, den Beklagten ab 1.10.1995 zuzüglich zu dem im letztgenannten Vergleich festgesetzten Unterhaltsbetrag zu einem weiteren Unterhalt von monatlich S 6.000,--, insgesamt daher S 10.000,-- zu verpflichten. Die Klägerin sei bis 30.6.1995 stundenweise als Putzfrau beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Einkommen von netto S 3.200,-- erzielt. Sie sei lediglich unfallversichert, nicht jedoch arbeitslosen- und pensionsversichert gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe geendet. Eine neue Tätigkeit habe die Klägerin nicht mehr aufnehmen können, da sie die ihr gebotene Arbeit aufgrund starker Schmerzen wegen eines bestehenden Bandscheibenleidens nicht habe bewältigen können. Sie erhalte keine Arbeitslosenunterstützung und habe mit Ausnahme des vom Beklagten geleisteten Unterhalts von monatlich S 4.000,-- keine Einkünfte. Die Klägerin sei auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes nicht mehr vermittelbar. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die gemeinsame Tochter werde im Oktober 1995 erlöschen. Der Beklagte beziehe als Spengler in der Schweiz ein monatliches Einkommen von S 35.000,--. Er sei Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, von denen eine vermietet sei und monatliche Einnahmen von S 7.000,-- erbringe. Nach Abzug der in Österreich zu leistenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibe dem Beklagten insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest S 30.000,--.

Der Beklagte bestritt dieses Begehren und beantragte dessen Abweisung. Die Ehe der Streitteile sei aus gleichteiligem Verschulden geschieden, weshalb sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 68 EheG bestimme. Die beiden Kinder der Streitteile seien selbsterhaltungsfähig und stünden im Berufsleben. Damit sei nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhalt an die Kinder erloschen, sondern seien nunmehr die Kinder verpflichtet, der Klägerin Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltsverpflichtung gehe jener des Beklagten vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, daß der Sohn der Streitteile monatlich rund sfr 3.150,-- 13mal jährlich verdiene, welche allerdings in Österreich noch der Steuerpflicht unterliegen. Die Klägerin wasche und koche für ihn. Der Sohn zahle der Mutter für ihre Leistungen und als Beitrag zur Wohnungsmiete monatlich S 2.000,--. Die Tochter der Parteien sei derzeit arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosenentgelt von S 4.000,-- monatlich. Die Klägerin wasche und koche auch für die Tochter, welche die Mutter finanziell nicht unterstütze. Erhalte die Tochter in ihrem erlernten Beruf als Friseurin wieder Arbeit, könne sie mit einem monatlichen Verdienst von S 9.500,-- rechnen. Die ursprünglich nicht berufstätige Klägerin sei bis 30.6.1995 stundenweise beschäftigt gewesen und habe ein monatliches Nettoeinkommen von S 3.200,-- erzielt. Nach Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalte sie keine Arbeitslosenunterstützung. Die Klägerin habe aufgrund eines Bandscheibenleidens ihre Arbeit als Putzfrau nur schwer bewältigen können, weshalb das Arbeitsverhältnis schließlich aufgelöst worden sei. Die Klägerin, die keinen Beruf erlernt habe und mittlerweile 52 Jahre alt sei, gehöre zu einem Personenkreis, für welchen ein Arbeitsmarkt nicht existiere. Der Gesundheitszustand der Klägerin, welcher einen Arbeitsplatz erforderlich mache, bei welchem die Körperhaltung oft gewechselt werden könne, mache die Wiedererlangung von Arbeit sehr unwahrscheinlich. Die Klägerin habe sich selbst darum bemüht, Arbeit zu finden. Sie habe sich bei verschiedenen Firmen vorgestellt, jedoch jeweils abschlägige Bescheide erhalten. Der Beklagte arbeite als Spengler in der Schweiz, nach Abzug der in Österreich zu leistenden Steuern und Sozialabgaben verbleibe ihm ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 26.832,80. Er sei Alleineigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen. Eine der Wohnungen werde aufgrund eines verbücherten Fruchtgenußrechtes von der Mutter des Beklagten bewohnt. Die andere, welche ursprünglich für ein Mietentgelt von S 3.000,-- vermietet gewesen sei, werde nunmehr vom Beklagten selbst bewohnt. Der Beklagte habe für das Haus monatlich Darlehensrückzahlungen von insgesamt S 2.595,-- zu leisten. Für den Anschluß an die Kanalisation habe er weiters an die Gemeinde Ratenzahlungen von monatlich S 3.270,-- zu erbringen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Klägerin gemäß § 68 EheG gegenüber dem Beklagten lediglich einen Unterhaltsanspruch nach Billigkeit habe. Eine über den Unterhaltsanspruch geschlossene Vereinbarung berühre dessen Charakter als gesetzlicher Unterhalt solange nicht, als sich die vertragliche Regelung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewege. Nach der Rechtsprechung entspreche ein Unterhalt von rund 15 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten der Billigkeit im Sinne des § 68 EheG. Der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt sei zwar höher, halte sich jedoch noch im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts und stelle somit keinen rein vertraglichen Anspruch im Sinne des § 80 EheG dar. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Klägerin seinerzeit nicht berufstätig gewesen sei, die damals noch jungen Kinder im gemeinsamen Haushalt versorgt und über keine eigene Wohnung verfügt habe. Als maßgebliche Änderung der Verhältnisse müsse angesehen werden, daß beide Kinder nunmehr arbeitsfähig seien. Nach Lehre und Rechtsprechung gehe die Unterhaltspflicht der Kinder der Beitragspflicht des geschiedenen Ehegatten gemäß § 68 EheG vor, weshalb das Erhöhungsbegehren abzuweisen sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Ansicht der Klägerin, es liege ein Unterhaltsvertrag gemäß § 80 EheG vor, könne nicht geteilt werden, weil von dieser Gesetzesstelle nur jene Verträge umfaßt seien, mit welchen die Parteien in Kenntnis, daß ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht bestehe, die Zahlung von Unterhalt vereinbaren. Die Streitparteien hätten jedoch hier nur den bei Scheidung aus gleichteiligem Verschulden gesetzlich zustehenden Unterhalt nach § 68 EheG regeln wollen. Dies ergebe sich schon daraus, daß der der Klägerin vom Beklagten zugestandene Unterhalt lediglich rund 21 % des damaligen Nettoeinkommens des Beklagten betrage und somit unter dem im Fall der Annahme eines überwiegenden oder alleinigen Verschuldens gemäß § 66 EheG geschuldeten mit etwa 25 % des Einkommens auszumessenden Unterhalts liege. Die somit lediglich auf der Grundlage des § 68 EheG gegebene Unterhaltspflicht des Beklagten gehe jener der Kinder der Klägerin nach. Unter Berücksichtigung der gesamten Lebensumstände der Parteien erscheine die vom Beklagten geleistete monatliche Unterhaltszahlung von S 4.000,-- im Sinne des § 68 EheG ausreichend.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sind. Sie ist auch berechtigt.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der durch die Vereinbarung festgelegte Unterhalt grundsätzlich solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches behält, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltsbestimmungen bewegt und somit nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach erfolgt. Bei Beurteilung, ob ein derartiger dem Gesetz entsprechender Unterhalt vereinbart wurde, darf nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 55/54; SZ 60/31; EvBl 1989/66; 1 Ob 586/93). Diese Rechtssätze können aber denknotwendig nur dann zur Anwendung gelangen, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, daß die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluß des Vergleiches von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruches gerichtet war (vgl. 8 Ob 647/89). Davon kann aber hier weder nach dem Akteninhalt noch nach dem Vorbringen der Parteien die Rede sein. Wie bereits eingangs dargestellt, hat die Klägerin die Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten begehrt, während der Beklagte dem Scheidungsbegehren entgegentrat. Erst nachdem im Zuge des Verfahrens ein Vergleich geschlossen worden war, welcher unter anderem auch die Unterhaltsansprüche der Klägerin regelte, erhob der Beklagte Mitschuldeinwand und wurde die Ehe in der Folge aus gleichteiligem Verschulden der Parteien geschieden. Wird aber der Unterhaltsvergleich nur von (der Rechtskraft) der Scheidung nicht aber von einem bestimmten Verschuldensausspruch abhängig gemacht, beruht der Unterhaltsanspruch ausschließlich auf dem Vergleich. Spätere Änderungen in den Voraussetzungen für die Unterhaltsgewährung können auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin nur insoweit von Einfluß sein, als dies vereinbart wurde. Mangelt es an einer solchen Vereinbarung, hat eine sinngemäße oder auch nur hilfsweise Anwendung des § 68 EheG außer Betracht zu bleiben, weil dessen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht vorlagen (3 Ob 773/54; 6 Ob 159/61; 6 Ob 294/68; EFSlg 18.286; ÖA 1986, 50; Pichler in Rummel ABGB2 § 68 EheG Rz 4).

Der Anspruch der Klägerin basiert daher auf einem Unterhaltsvertrag im Sinne des § 80 EheG. Auf derartige Verträge ist unter anderem die Bestimmung des § 71 Abs 1 Satz 1 EheG, wonach der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten haftet, analog anzuwenden (Pichler aaO § 80 EheG Rz 5). Die Klägerin kann daher nicht darauf verwiesen werden, den Unterhalt von ihren Kindern zu erlangen. Unterhaltsvergleichen wohnt als einer im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Umstandsklausel inne (EFSlg 66.465; JBl 1989, 724; 1 Ob 586/93). Daß durch die zwischenzeitig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit der beiden Kinder eine für den Unterhaltsanspruch relevante Entlastung der Klägerin eingetreten wäre, ist im Verfahren ebensowenig behauptet worden oder sonst hervorgekommen wie daß die im Vergleich ausdrücklich genannte Notwendigkeit des Unterhalts einer Mietwohnung weggefallen wäre. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben sich lediglich auf seiten des Beklagten die Umstände insoweit beträchtlich geändert, als einerseits seine Unterhaltspflicht für die Kinder weggefallen und andererseits sein Einkommen wesentlich gestiegen ist. Eine Neubemessung des Unterhalts der Klägerin ist daher jedenfalls gerechtfertigt. Ein von den Kindern geleistetes sogenanntes "Kostgeld", mit dem nur die anteiligen Kosten der Verpflegung jedes Kindes und der gemeinsamen Haushaltsführung abgedeckt werden, stellt kein bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes Eigeneinkommen der Mutter dar. Dieses wäre nur dann gegeben, wenn ein vereinbartes echtes Entgelt für die Dienstleistung der Haushaltsführung bezahlt oder ein Anteil an den Wohnungskosten von den Kindern übernommen würde. Im Zweifel darf allerdings ein teilweise die tatsächlichen Kostenanteile der einzelnen Haushaltsmitglieder überschreitender Beitrag nicht als zur Entlastung des Unterhaltsverpflichteten geleistetes Entgelt gewertet werden (EFSlg 66.472). Da feststeht, daß der Sohn der Klägerin dieser monatlich S 2.000,-- bezahlt, werden die Parteien im Sinne dieser Rechtsausführungen zu ergänzendem Vorbringen anzuleiten und so eingehende Feststellungen zu treffen sein, daß beurteilt werden kann, inwieweit dieser Betrag vom Unterhaltsanspruch der Klägerin in Abzug zu bringen ist.

Auf den vertraglichen Unterhaltsanspruch sind die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG nicht anwendbar (EFSlg 18.286; Pichler aaO § 80 EheG Rz 5; Schwind in Klang2 I/1 908 f). Schwind aaO führt hiezu aus, daß die subsidiäre oder analoge Anwendung aller jener Bestimmungen unzulässig ist, die die Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung überhaupt zum Gegenstand haben, weil diese Fragen beim vertraglichen Unterhalt durch die Vereinbarung geregelt sein müssen. Die Einschränkung des § 66 EheG, wonach angemessener Unterhalt dem anderen nur zu gewähren ist, "soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen", ist daher beim vertraglichen Unterhalt nicht ohneweiteres anwendbar. Ob zumutbarerweise erzielbare Einkünfte auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind, wird - wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung enthält - im Einzelfall durch Vertragsauslegung zu ermitteln sein. Im Zweifel ist in derartigen Fällen nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) davon auszugehen, daß die Parteien die Gültigkeit der Umstandsklausel auch für diesen Fall nicht abbedingen wollten und daher der ursprünglich aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht berufstätige unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Wegfall der Hindernisse eine zumutbare Tätigkeit aufnehmen muß.

Im hier vorliegenden Streitfall steht nicht eindeutig fest, ob die Klägerin im Zeitpunkt einer der drei Unterhaltsvereinbarungen berufstätig war. Es kann daher schon deshalb nicht beurteilt werden, ob der Beklagte in Kenntnis einer Berufstätigkeit den vereinbarten Unterhalt ungeachtet eines (offenbar nicht hohen) Arbeitseinkommens der Klägerin gewähren wollte, die (bevorstehende) Berufstätigkeit Einfluß auf die Höhe des Unterhalts hatte, oder ob die Klägerin wegen der Betreuung der mj. Kinder im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse nicht berufstätig war und somit nach Wegfall dieses Hindernisses sich die Umstände in einer Art geändert haben, die auf die Unterhaltsbemessung von Einfluß sein könnte. Bevor überhaupt die Frage der Berufsunfähigkeit der Klägerin zu klären ist (die diesbezügliche Beweisrüge des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht erledigt), bedarf es daher eines entsprechenden Vorbringens der Parteien, die mit dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes nicht überrascht werden durften, und Feststellungen über die im Zeitpunkt der Vergleichsabschlüsse maßgeblichen Umstände und dem Parteiwillen.

Die Rechtssache ist daher in Stattgebung der Revision der Klägerin an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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