5 Ob 205/73 | OGH | 14.11.1973 |
Veröff: JBl 1975,206 |
7 Ob 716/83 | OGH | 17.11.1983 |
Vgl |
2 Ob 608/84 | OGH | 29.01.1985 |
Vgl |
7 Ob 577/87 | OGH | 04.06.1987 |
nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1)<br/>Beisatz: Stellt auch das Urteil über den Erfüllungsanspruch derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die Leistung möglich wird. (T2) |
4 Ob 566/87 | OGH | 15.09.1987 |
auch; nur T1<br/>Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T3)<br/>Anm: Veröff: JBl 1987,783 |
6 Ob 680/87 | OGH | 10.12.1987 |
vgl; nur T1 |
8 Ob 1610/90 | OGH | 21.02.1991 |
Auch; nur T1; Beis wie T3 |
1 Ob 23/00i | OGH | 28.03.2000 |
nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5) |
6 Ob 77/01v | OGH | 20.12.2001 |
Auch |
1 Ob 92/06w | OGH | 17.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: An der Wirksamkeit des zeitlich nachfolgenden Vertrags in den Fällen des sogenannten Doppelverkaufs bestehen in Lehre und Rechtsprechung keine Zweifel. Die einschlägigen agrarrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten für den Fall des Doppelverkaufs keine besonderen Regelungen; auch im allgemeinen Grundbuchsverfahren entscheidet über den Eigentumserwerb das zeitliche Zuvorkommen bei der Antragstellung. Die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, der zweite Kaufvertrag wäre im Falle der Gültigkeit eines früheren Vertrags unwirksam, ist somit unvertretbar. (T6) |
10 Ob 44/07d | OGH | 09.10.2007 |
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/153 |
4 Ob 202/10z | OGH | 18.01.2011 |
Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7) |
1 Ob 86/12x | OGH | 01.08.2012 |
Vgl |
3 Ob 72/14f | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur T7 |
7 Ob 118/16b | OGH | 06.07.2016 |
Vgl; Beis wie T3 |
7 Ob 152/18f | OGH | 30.01.2019 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_001
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