OGH 5Ob205/73; 7Ob716/83; 2Ob608/84; 7Ob577/87; 4Ob566/87; 6Ob680/87; 8Ob1610/90; 1Ob23/00i; 6Ob77/01v; 1Ob92/06w; 10Ob44/07d; 4Ob202/10z; 1Ob86/12x; 3Ob72/14f; 7Ob118/16b; 7Ob152/18f (RS0011210)

OGH5Ob205/73; 7Ob716/83; 2Ob608/84; 7Ob577/87; 4Ob566/87; 6Ob680/87; 8Ob1610/90; 1Ob23/00i; 6Ob77/01v; 1Ob92/06w; 10Ob44/07d; 4Ob202/10z; 1Ob86/12x; 3Ob72/14f; 7Ob118/16b; 7Ob152/18f30.1.2019

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen musste. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen; der Verpflichtete hat dann die Folgen seines Vertragsbruches und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung auf Grund eines gegen ihn erwirkten Urteils auf sich zu nehmen. Steht aber der Erbringung der geschuldeten Leistung eine absolute, gegen jedermann wirkende rechtliche Unmöglichkeit entgegen, dann ist eine Anwendung der Grundsätze des Spruches 48 neu ausgeschlossen, der Berechtigte vielmehr auf die ihm gem §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen.

Normen

ABGB §430 B1
ABGB §880
ABGB §920
ABGB §1061
ABGB §1447 B

5 Ob 205/73OGH14.11.1973

Veröff: JBl 1975,206

7 Ob 716/83OGH17.11.1983

Vgl

2 Ob 608/84OGH29.01.1985

Vgl

7 Ob 577/87OGH04.06.1987

nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T1)<br/>Beisatz: Stellt auch das Urteil über den Erfüllungsanspruch derzeit offensichtlich keinen brauchbaren Exekutionstitel dar, wird dieser doch wirksam, sobald die Leistung möglich wird. (T2)

4 Ob 566/87OGH15.09.1987

auch; nur T1<br/>Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, daß er alles unternommen haben, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T3)<br/>Anm: Veröff: JBl 1987,783

6 Ob 680/87OGH10.12.1987

vgl; nur T1

8 Ob 1610/90OGH21.02.1991

Auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 23/00iOGH28.03.2000

nur: Die von der Rechtsprechung für die Ansprüche des Berechtigten bei Doppelveräußerung und Doppelvermietung entwickelten Grundsätze (Spruch 48 neu = SZ 30/33), gelten dann, wenn der Schuldner nacheinander mehrere Verpflichtungen eingegangen war, bei denen die Erfüllung der einen notwendig zur Vereitelung der Erfüllung der anderen führen mußte. Nur in Fällen einer solchen relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T4) Beisatz: Dabei ist der Berechtigte auf die ihm gemäß den §§ 880, 1447 ABGB (bei "zufälliger" Unmöglichkeit) wie hier bzw § 920 ABGB (bei verschuldeter Unmöglichkeit) zustehenden Ansprüche verwiesen. (T5)

6 Ob 77/01vOGH20.12.2001

Auch

1 Ob 92/06wOGH17.10.2006

Vgl auch; Beisatz: An der Wirksamkeit des zeitlich nachfolgenden Vertrags in den Fällen des sogenannten Doppelverkaufs bestehen in Lehre und Rechtsprechung keine Zweifel. Die einschlägigen agrarrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten für den Fall des Doppelverkaufs keine besonderen Regelungen; auch im allgemeinen Grundbuchsverfahren entscheidet über den Eigentumserwerb das zeitliche Zuvorkommen bei der Antragstellung. Die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, der zweite Kaufvertrag wäre im Falle der Gültigkeit eines früheren Vertrags unwirksam, ist somit unvertretbar. (T6)

10 Ob 44/07dOGH09.10.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/153

4 Ob 202/10zOGH18.01.2011

Auch; nur: In Fällen einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit braucht sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen, sondern er kann weiterhin Erfüllung verlangen. (T7)

1 Ob 86/12xOGH01.08.2012

Vgl

3 Ob 72/14fOGH25.06.2014

Auch; nur T7

7 Ob 118/16bOGH06.07.2016

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19731114_OGH0002_0050OB00205_7300000_001