Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil a) die Veräußerung der streitverfangenen Sache für den Rechtsstreit unbeachtlich ist, und zwar sowohl prozessual als auch materiellrechtlich (Fasching, Komm. III, 100); b) Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis erzielt wurde, die Aufnahme der Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch ein ausdrücklich darauf gerichtetes Begehren erfordert und c) das Berufungsgericht mit Recht darauf verweist, daß die Beklagte nicht bewiesen habe, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Unmöglichkeit der Leistung anzunehmen (vgl. JBl. 1985, 742; JBl. 1987, 783 aber auch EvBl. 1989/17).
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