OGH 5Ob209/71; 4Ob563/74; 1Ob502/77; 8Ob525/88 (RS0026209)

OGH5Ob209/71; 4Ob563/74; 1Ob502/77; 8Ob525/8824.9.2019

Rechtssatz

Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.

Normen

ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B

5 Ob 209/71OGH08.09.1971
4 Ob 563/74OGH24.09.1974

Vgl auch

1 Ob 502/77OGH02.03.1977

Ähnlich; Veröff: NZ 1980,73

8 Ob 525/88OGH16.03.1989

nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276

2 Ob 538/92OGH17.06.1992

Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2)

4 Ob 554/95OGH07.11.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/207

10 Ob 2348/96hOGH03.09.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/198

10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/199

6 Ob 73/00dOGH29.03.2000

nur T1

7 Ob 321/00gOGH17.05.2001

Auch

7 Ob 233/02vOGH30.10.2002

Auch; nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. (T3)<br/>Beisatz: Auch im Arzthaftungsprozess. (T4)

7 Ob 11/03yOGH29.01.2003
6 Ob 303/02fOGH23.10.2003

nur T1

10 Ob 93/04fOGH11.01.2005

Auch; Beisatz: Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. (T5)

9 Ob 3/05iOGH24.10.2005

Auch; Beis ähnlich wie T5

2 Ob 199/06pOGH21.12.2006

Auch

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Veröff: SZ 2007/122

1 Ob 138/07mOGH29.01.2008

Vgl aber; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T6)

10 Ob 62/08bOGH09.09.2008
6 Ob 71/09yOGH14.05.2009
6 Ob 193/10sOGH11.10.2010

Vgl auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers. (T7)

8 Ob 30/11mOGH22.03.2011

Auch; Beis wie T5

1 Ob 229/11zOGH24.11.2011

Auch; nur T3; Beis wie T4

5 Ob 186/11fOGH09.11.2011

Vgl; Beis auch wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. (T8)

8 Ob 133/12kOGH29.04.2013

Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T6

3 Ob 233/13fOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9)

8 Ob 129/13yOGH27.02.2014
4 Ob 172/17yOGH24.10.2017

Auch; Beisatz: Hier: Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag. (T10)

4 Ob 129/17zOGH24.10.2017

Auch; Beisatz: Tierärztlicher Behandlungsvertrag. (T11)

8 Ob 68/19mOGH24.09.2019

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung im Arzthaftungsprozess ist dann unerheblich. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19710908_OGH0002_0050OB00209_7100000_001