OGH 6Ob73/00d

OGH6Ob73/00d29.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander M. Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen Leistung und Feststellung (Gesamtstreitwert: 1,360.000 S) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Juni 1999, GZ 2 R 61/99d-57, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Arzt schuldet dem Patienten den Einsatz seines fachlichen Wissens und Könnens nach den Regeln des ärztlichen Berufs. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt (SZ 62/125). Ein Arzt handelt somit dann fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterläßt (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 28 zu § 1300 mwN). Ob ein Kunstfehler vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0026418), für die der Patient behauptungs- und beweispflichtig ist. Er hat den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und dessen Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit zu beweisen (RIS-Justiz RS0026209).

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für Kunstfehler der behandelnden Ärzte bei der Diagnoseerstellung verneint. Seine Auffassung ist mit Rücksicht auf die von den Vorinstanzen getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen nicht zu beanstanden.

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