Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Arzt schuldet dem Patienten den Einsatz seines fachlichen Wissens und Könnens nach den Regeln des ärztlichen Berufs. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt (SZ 62/125). Ein Arzt handelt somit dann fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterläßt (Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 28 zu § 1300 mwN). Ob ein Kunstfehler vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0026418), für die der Patient behauptungs- und beweispflichtig ist. Er hat den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und dessen Ursächlichkeit oder Mitursächlichkeit zu beweisen (RIS-Justiz RS0026209).
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für Kunstfehler der behandelnden Ärzte bei der Diagnoseerstellung verneint. Seine Auffassung ist mit Rücksicht auf die von den Vorinstanzen getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen nicht zu beanstanden.
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