OGH 10ObS66/18f (RS0132457)

OGH10ObS66/18f19.12.2018

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

– als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder

– als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder

– als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung

zu qualifizieren?

2. Ist die Verordnung (EG) 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?

Normen

Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art3 Abs1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art11 Abs3

10 ObS 66/18fOGH19.12.2018

Bem: EuGH C‑135/19 , Pensionsversicherungsanstalt. (T1)

10 ObS 92/18dOGH19.12.2018
10 ObS 9/19zOGH19.02.2019
10 ObS 18/19yOGH26.03.2019
10 ObS 139/19tOGH15.10.2019
10 ObS 157/19iOGH19.11.2019
10 ObS 35/20zOGH26.05.2020

Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 5. März 2020, C-135/19 , Pensionsversicherungsanstalt wie folgt beantwortet:<br/>„1. Eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rehabilitationsgeld stellt eine Leistung bei Krankheit iSd Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung dar.<br/>2. Die Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Situation nicht entgegensteht, in der einer Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr sozialversichert ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie gearbeitet und den größten Teil ihrer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaats die Gewährung einer Leistung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rehabilitationsgelds versagt wird, da diese Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat.“ (T2)

10 ObS 54/20vOGH28.07.2020
10 ObS 41/20gOGH28.07.2020
10 ObS 64/20iOGH01.09.2020

Beis wie T2

10 ObS 38/20sOGH01.09.2020

Beis wie T2

10 ObS 36/20xOGH13.10.2020

Beis wie T2

10 ObS 12/21vOGH30.03.2021

Beis wie T2

10 ObS 46/21vOGH30.03.2021

Beis wie T2

10 ObS 131/21vOGH19.10.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20181219_OGH0002_010OBS00066_18F0000_001