OGH 10ObS92/18d

OGH10ObS92/18d19.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rehabilitationsgeld, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2018, GZ 23 Rs 24/18b‑34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 28. März 2018, GZ 16 Cgs 97/16i‑30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:010OBS00092.18D.1219.000

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (AZ 10 ObS 66/18f) unterbrochen.

Nach Ergehen dieser Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

 

Begründung:

Die am 1. 4. 1965 geborene Klägerin arbeitete von Oktober 1982 bis Februar 1983 in Deutschland. Von 1984 bis 1991 war sie in Wien beschäftigt. Von Juli 1992 bis März 1995 sowie von Mai 1995 bis Mai 2015 arbeitete sie in Deutschland. Sie ist serbische Staatsangehörige, lebt in Deutschland und verfügt seit 3. 5. 2010 über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel. In Österreich hat sie 84 Versicherungsmonate (82 Beitragsmonate der Pflichtversicherung‑Erwerbstätigkeit und 2 Monate Ersatzzeit), in Deutschland 275 Monate an Versicherungszeiten der Pflichtversicherung erworben.

Vom 7. 7. bis 13. 10. 2014 und vom 6. 11. bis 19. 12. 2014 erhielt sie von einer deutschen Krankenkasse eine Entgeltersatzleistung in Form eines Krankengeldes. Mit Bescheid vom 3. 11. 2015 wurde ihr in Deutschland eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. 12. 2014 in der Höhe von 563,32 EUR zuerkannt. Diese Rente war zunächst bis 31. 10. 2016 befristet. Mit Bescheid einer deutschen Rentenversicherung vom 22. 7. 2016 erhielt sie die Zusage einer monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis 31. 10. 2018. Sie erhielt von Mai 2015 bis Dezember 2016 deutsches Pflegegeld der Pflegestufe 1.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung Österreichs, das österreichische Rehabilitationsgeld an die Klägerin, die in Deutschland lebt, dort überwiegend berufstätig war und nach der Verlagerung des beruflichen Schwerpunkts nach Deutschland im Juli 1992 keine Leistungen aus der österreichischen Kranken‑ oder Pensionsversicherung bezogen hat, zu zahlen.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen zu 10 ObS 66/18f stellte der Oberste Gerichtshof an den Gerichtshof der Union Fragen; die auch in diesem Fall relevant sind.

Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich. Da der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat, ist das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0110583).

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