OGH 10ObS157/19i

OGH10ObS157/19i19.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2019, GZ 210 Rs 4/19p‑71, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 7. Dezember 2018, GZ 33 Cgs 72/17s‑63, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00157.19I.1119.000

 

Spruch:

Das Verfahren 10 ObS 157/19i wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. 12. 2018 zu 10 ObS 66/18f gestellten Antrag auf Vorabentscheidung (C‑135/19 des EuGH) unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.

 

Begründung:

Die 1969 geborene Klägerin erwarb von Februar 1994 bis einschließlich April 1996 in Österreich 27 Beitragsmonate der Pflichtversicherung. Bis Ende Februar 1996 hatte sie ihren Wohnsitz in Österreich. Danach übersiedelte sie nach Deutschland. Dort erwarb sie insgesamt 323 Versicherungsmonate. Sie bezieht in Deutschland seit August 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Klägerin begehrte – soweit noch relevant – die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld ab dem 1. 2. 2015.

Die Vorinstanzen bejahten ihren Anspruch. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu.

Die Beklagte begehrt in ihrer Revision die Abweisung des Klagebegehrens.

Rechtliche Beurteilung

Im Verfahren 10 ObS 66/18f hat der Senat mit Beschluss vom 19. 12. 2018 ein zu C‑135/19 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängiges Ersuchen um Vorabentscheidung folgender Fragen gerichtet:

„1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2004 zu Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

‑ als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder

‑ als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder

‑ als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung

zu qualifizieren?

2. Ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken‑Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn‑ und Beschäftigungsstaats bezogen hat?“

Die in diesem Ersuchen gestellten Rechtsfragen sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Der Oberste Gerichtshof hat von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese auch für andere als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden. Ein späteres Verfahren, das – wie hier – dieselben Rechtsfragen betrifft, ist daher aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen (RIS‑Justiz RS0110583).

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