OGH 6Ob15/06h (RS0120608)

OGH6Ob15/06h20.12.2018

Rechtssatz

Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.

Normen

ABGB §1333 Abs2
UGB §352, UGB §456

6 Ob 15/06hOGH09.03.2006
7 Ob 49/06sOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Die gesetzliche Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG umfasst auch Leistungen aus Versicherungsverträgen. (T1)

7 Ob 152/06pOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T1

4 Ob 28/09kOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch aus einem Geschäft zwischen zwei Unternehmern. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/48

3 Ob 183/10yOGH14.12.2010

Auch

1 Ob 37/12sOGH22.06.2012

nur: Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. (T3)<br/>Beis wieT2; Beisatz: Eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit nach Begründung der Geldforderung ist ohne Bedeutung. (T4)

7 Ob 202/12zOGH19.12.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/145

6 Ob 74/15yOGH31.07.2015

Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für vertragliche Leistungskondiktionen. (T5)

1 Ob 17/16fOGH28.04.2016

Vgl; Beisatz: § 352 UGB ‑ bzw nun § 456 UGB idFd Zahlungsverzugsgesetzes BGBl I 2013/50 bei ab dem 16.3.2013 geschlossenen Verträgen ‑ setzt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraus. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Für eine Übertragung der Rechtsfolgen des § 352 UGB auf Schadenersatzansprüche einer Prozesspartei gegen einen durch öffentlich‑rechtlichen Akt bestellten (Gerichts‑)Sachverständigen besteht keine taugliche Analogiebasis. (T7)

6 Ob 185/17zOGH25.10.2017

Beisatz: Hier: Durch die Formulierung des Zinsenbegehrens „... samt Zinsen aus Unternehmen ab 1.11.2010“ wurde erkennbar auf § 352 UGB aF Bezug genommen. (T8)

6 Ob 126/18zOGH20.12.2018

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Regelung unternehmerischer Verzugszinsen knüpft an den Unternehmensträger an. Außerdem muss das Geschäft zum Betrieb des Unternehmens gehören. Der Unternehmerbegriff entspricht insofern jenem des § 1 Abs 2 KSchG. (T9); Veröff: SZ 2018/112

Dokumentnummer

JJR_20060309_OGH0002_0060OB00015_06H0000_001

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