OGH 6Ob74/15y

OGH6Ob74/15y31.7.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pelzmann Gall Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. A***** GmbH sowie 2. Ar***** C*****, beide *****, beide vertreten durch Schaffer Sternad, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 791.092,38 EUR und 42.049,50 EUR (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse 684.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2015, GZ 34 R 156/14g‑51, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. September 2014, GZ 57 C 139/12k, 57 C 43/13v‑47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00074.15Y.0731.000

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Zinsenzuspruch so abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in seinem Spruch Punkt I.3 zu lauten hat wie folgt:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 684.000 EUR samt Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 456 UGB seit 19. 9. 2009 zu bezahlen.“

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.604,97 EUR (darin 600,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge kurz: Klägerin), deren Alleingesellschafterin die in Liechtenstein ansässige E***** ist, betrieb seit dem Jahr 1971 am Standort *****, ein Schallplatten-, CD‑ und Tonträgergeschäft. Die Klägerin benutzte das Geschäftslokal auf Basis des am 30. 11. 1971 abgeschlossenen Mietvertrags, der eine Untervermietung oder sonstige Überlassung ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht vorsah. Jedoch war im § 11 des Vertrags geregelt, dass die Mieterin berechtigt ist, das Mietobjekt entweder selbst zu benützen oder durch Unternehmungen gleicher oder ähnlicher Branchen benützen zu lassen. Der Mietzins betrug monatlich 5.559,37 EUR, wovon 4.318,02 EUR auf den Hauptmietzins entfielen.

Ende 2005/Anfang 2006 nahm der Zweitbeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt bereits mehrere Geschäfte in Wien mit Mode und Modeaccessoires betrieb, mit der Klägerin Kontakt auf, weil er Interesse an der Untervermietung ihres Geschäftslokals hatte. Nach zahlreichen Verhandlungsgesprächen schlossen die beiden am 18. 5. 2006 eine Vereinbarung, wonach der Zweitbeklagte zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt und mit der Führung ihres Unternehmens beauftragt wurde. Neben den Pflichten des Geschäftsführers, dem Umfang seiner Befugnisse sowie dem Beginn und der Dauer des Vertragsverhältnisses vereinbarten sie, dass der Zweitbeklagte eine Gewinnausschüttung an die Klägerin von zunächst monatlich 6.000 EUR (von 1. 9. 2006 bis 31. 8. 2007) und dann von 8.000 EUR (von 1. 9. 2007 bis 31. 8. 2011) zu leisten hat; ab 1. 9. 2011 sollten monatlich 10.000 EUR geleistet werden.

In weiterer Folge modernisierte der Zweitbeklagte das Geschäft und investierte in Einrichtung und Umbau, wobei die Höhe seiner Investitionen nicht feststellbar ist. Er betrieb das Unternehmen im Geschäftszweig Mode und Modeaccessoires.

Am 2. 9. 2006 unterfertigte der Zweitbeklagte in seinem Namen und im Namen der Klägerin eine Vereinbarung, die sicherstellte, dass die Klägerin ausschließlich seine Waren bezieht und er im Gegenzug nur einen Aufschlag von 15 % auf seinen Einkaufspreis fakturiert. Die Klägerin verpflichtete sich in dieser Vereinbarung auch, ab 1. 8. 2007 dem Zweitbeklagten ein monatliches Fixentgelt von 2.000 EUR zuzüglich USt zu leisten.

Am 18. 5. 2006 vereinbarten die Klägerin, vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, und die Alleingesellschafterin der Klägerin wegen der offenen Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Gesellschafterin per 31. 5. 2006 in Höhe von 397.130,33 EUR sowie einer weiteren Darlehensverbindlichkeit von 95.000 EUR, dass die zu leistenden Zahlungen an die Gesellschafterin zunächst zur Abdeckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Nach der Tilgung sollten die weiteren monatlichen Zahlungen wiederum als Gewinnausschüttung gewidmet werden.

Mit Vereinbarung vom 31. 10. 2008, die der Zweitbeklagte zwischen ihm selbst und der von ihm vertretenen Klägerin abschloss, überließ die Klägerin dem Zweitbeklagten das Geschäftslokal zur eigenen Nutzung gegen ein monatliches Nettoentgelt von 13.200 EUR inklusive Betriebskosten. Auch von dieser Vereinbarung hatte die Klägerin keine Kenntnis.

Mit Einbringungsvertrag vom 26. 3. 2009 brachte der Zweitbeklagte sein Einzelunternehmen samt den von ihm betriebenen Geschäftsstandorten mit Stichtag 30. 6. 2008 in die Erstbeklagte und Erstwiderklägerin (in der Folge kurz: Erstbeklagte) ein.

Am 14. 9. 2009 schloss die Klägerin, vertreten durch den Zweitbeklagten als Geschäftsführer, mit der b***** GmbH (in der Folge: „b*****“) einen Untermietvertrag über den Geschäftsstandort *****, für eine Dauer von zunächst 15 Jahren beginnend mit 1. 11. 2009. Als monatlicher Untermietzins wurden im Zeitraum 1. 11. 2009 bis 31. 8. 2011 netto 14.000 EUR, von 1. 9. 2011 bis 31. 8. 2024 netto 16.000 EUR und ab 1. 9. 2024 bis 31. 8. 2029 netto 19.000 EUR zuzüglich Wertsicherung vereinbart. Im Zuge der Unterfertigung dieses Untermietvertrags verpflichtete sich die b*****, an die Klägerin gegen eine entsprechende Rechnungslegung 570.000 EUR zuzüglich 20 % USt Zug um Zug gegen Übergabe des unterfertigten Untermietvertrags zu zahlen sowie eine Bankgarantie von 150.000 EUR zu übergeben. Letztlich bezahlte die b***** der Klägerin 684.000 EUR (570.000 EUR zuzüglich 20 % USt).

Am 18. 9. 2009 fakturierte die Erstbeklagte an die Klägerin einen Betrag von brutto 900.000 EUR unter folgenden Leistungstiteln: sämtliche Sanierungsmaßnahmen (insbesondere Trockenbau, Elektroinstallationen, Estrichsanierung, etc), gesamte Geschäftsausstattung inklusive Dekoration (wie besichtigt), gesamte Beleuchtung (wie besichtigt), Sicherheitssystem (wie besichtigt), Goodwill, hoher Kundenstock sowie Haftungsgarantieübernahme (Bankgarantie über 150.000 EUR auf zwei Jahre). Daraufhin überwies der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Klägerin am 6. 10. 2009 684.000 EUR an die Erstbeklagte.

Die Klägerin brachte vor, dass der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Klägerin ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Gesellschafterin diese Zahlung von 684.000 EUR an die Erstbeklagte veranlasst habe, deren Geschäftsführer er ebenfalls sei. Die in der Rechnung genannten Leistungen habe die Erstbeklagte nie erbracht. Dem Zweitbeklagten sei von Anfang an das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Zahlung bewusst gewesen und er habe unter Verletzung sämtlicher Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin gehandelt. Als Konsequenz dieses Vertrauensbruchs sei er auch mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen worden, zumal er mehrfach Verbindlichkeiten für die Klägerin eingegangen sei, welche den für seine Tätigkeit eingeräumten Höchstbetrag mehrfach überschritten hätten. Die Klägerin habe es von Anfang an abgelehnt, das Geschäftslokal an die Beklagten unterzuvermieten. Es sei weder ein Unterbestandzins ausverhandelt worden, noch habe es die Absicht gegeben, einen Untermietvertrag abzuschließen. Der Zweitbeklagte sollte aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Klägerin das Unternehmen nur modernisieren und den Geschäftsstandort weiterführen. Aus diesem Grund sei eine monatliche Ausschüttung an die Gesellschafterin vereinbart worden. Nach der Vereinbarung hätte der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Klägerin die Zustimmung der Gesellschafter einholen müssen, wenn er Verbindlichkeiten über 50.000 EUR für die Gesellschaft eingeht. Er sei auch nicht berechtigt gewesen, das Bestandverhältnis der Gesellschaft aufzulösen; er sei verpflichtet gewesen, die Gesellschafterin umgehend über eine allenfalls auftretende Gefährdung ihrer Hauptmietrechte zu informieren. Die Klägerin habe keine Kenntnis vom Abschluss des Untermietvertrags mit der b***** gehabt und habe diesem Abschluss auch nicht zugestimmt. Ein Scheingeschäft mit dem Beklagten liege nicht vor und die Vereinbarungen vom 2. 9. 2006 und 31. 10. 2008 seien unwirksam, weil sie der ursprünglich getroffenen Vereinbarung entgegenstünden und ohne die erforderlichen Formalitäten zur Erfüllung eines In‑sich‑Geschäfts getroffen worden seien. So sei auch der Untermietvertrag mit der b***** unwirksam. Die Erstbeklagte habe nicht auf ein Bestandrecht verzichten können, weil sie über kein Mietrecht verfügt habe.

Die Beklagten wandten ein, dass ein Geschäftsführerbestellungsvertrag zwischen den Parteien niemals gewollt gewesen sei, sondern ein Untermietvertrag. Es liege ein Scheingeschäft vor. Um das in Wahrheit gewollte Untermietverhältnis zu verschleiern, sei der Zweitbeklagte zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt und der Klägerin der Unterbestandzins in Form einer monatlichen fixen Gewinnausschüttung gezahlt worden. Aufgrund des Umgründungsvorgangs im März 2009 sei die Erstbeklagte Unterbestandnehmerin geworden. Aufgrund der umfangreichen Ermächtigungen im Vertrag vom 18. 5. 2006 sei der Zweitbeklagte auch zum Abschluss sämtlicher In-sich-Geschäfte berechtigt gewesen. Eine Untervermietung der Klägerin an die b***** und die damit verbundene Lukrierung eines langfristig wesentlich höheren Unterbestandzinses sowie die Erlangung der Einmalzahlung wären der Klägerin nicht möglich gewesen, wenn die Erstbeklagte nicht auf ihr Unterbestandrecht verzichtet hätte. Durch die Einmalzahlung sei der Klägerin weder ein Schaden entstanden noch sei sie ungerechtfertigt entreichert oder die Erstbeklagte unberechtigt bereichert worden. Der Geschäftsführer sei berechtigt gewesen, der Gesellschaft sämtliche Beträge zu entnehmen, die nach Abzug der Miete (Gewinnausschüttung) monatlich verblieben.

Der Entgeltanspruch des Zweitbeklagten im Zeitraum von November 2009 bis Juni 2013 belaufe sich auf 74.007,12 EUR sowie bis Mai 2014 auf 15.137,82 EUR; beide Beträge wurden in compensando eingewandt. Die bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Herausgabe sämtlicher Vermögensvorteile, die die Klägerin von der b***** vereinnahmt habe, nämlich die Zahlung von 684.000 EUR, wurden ebenfalls compensando eingewandt, ebenso der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag von 42.049,50 EUR, bestehend aus dem rechnerischen Überschuss der monatlichen Einnahmen, abzüglich des Mietzinses und abzüglich der garantierten Gewinnausschüttung, die dem Zweitbeklagten als Geschäftsführergehalt zustünden.

Eine weitere Compensandoforderung bestehe darin, dass Dkfm. M***** 78.985,14 EUR vom Konto der Klägerin entnommen und so das Geschäftsführerentgelt des Zweitbeklagten geschmälert habe.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit 684.000 EUR zu Recht bestehend, die eingewandten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend und wies das Mehrbegehren der Klägerin von 107.092,38 EUR sowie das Widerklagebegehren der Beklagten von 42.049,50 EUR ab. Es stellte den auf den Seiten 8 bis 23 seiner Entscheidung ersichtlichen Sachverhalt fest, der auszugsweise bereits wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Vereinbarung vom 18. 5. 2006 zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten kein Scheinvertrag und auch kein verschleierter Untermietvertrag sei. Die vom Zweitbeklagten als Geschäftsführer der Klägerin mit sich selbst geschlossenen Vereinbarungen vom 2. 9. 2006 und vom 31. 10. 2008 seien In-sich-Geschäfte, welche wegen des Fehlens einer Genehmigung sowie der Überschreitung der dem Zweitbeklagten eingeräumten Befugnisse unwirksam seien. Auch sei der von der Erstbeklagten mit der b***** abgeschlossene Untermietvertrag vom 14. 9. 2009 mangels Zustimmung und Genehmigung der Alleingesellschafterin unwirksam. Die Zahlung von 684.000 EUR vom Konto der Klägerin an die Erstbeklagte habe keine Rechtsgrundlage. Die Erstbeklagte habe auch kein Bestandrecht gehabt, auf das sie zugunsten der b***** verzichten hätte können. Somit bestehe ein Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 684.000 EUR. Gegenüber dem Zweitbeklagten bestehe der Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes, weil er durch die Veranlassung der Zahlung seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer der Klägerin verletzt habe. Das darüber hinausgehende Klagebegehren von 107.092,38 EUR sei verjährt.

Dass ein Geschäftsführerentgelt des Zweitbeklagten bis zum Zeitpunkt seiner Abberufung mit Beschluss vom 7. 5. 2010 unberichtigt aushafte, habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund des Vorgehens des Zweitbeklagten sei er auch zu Recht als Geschäftsführer der Klägerin abberufen worden.

Das Berufungsgericht bestätigte ‑ abgesehen von einer Abänderung im Kostenpunkt ‑ diese Entscheidung.

Für das Verhältnis der Streitteile in Bezug auf den Streitgegenstand sei rechtlich nicht bedeutsam, welche Motive mit der Vereinbarung vom 18. 5. 2006 verbunden gewesen seien. Unter den festgestellten Umständen erscheine die Vereinbarung nicht ungewöhnlich; für die Annahme eines Untermietvertrags reiche die Vereinbarung nicht aus.

Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft dürfe nur unter der Voraussetzung mit sich selbst kontrahieren, dass zumindest die Genehmigung der Gesellschafter vorliege. Im vorliegenden Fall liege jedoch weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Zustimmung oder Genehmigung der Alleingesellschafterin vor. Daher handle es sich bei der Vereinbarung vom 31. 10. 2008 um ein unzulässiges In‑sich‑Geschäft.

Die Zahlung von 684.000 EUR verkörpere weder einen Mietzins noch ein Benützungsentgelt. Nicht nachvollziehbar sei, warum der Zweitbeklagte Anspruch auf den Betrag von 684.000 EUR als aushaftendes Geschäftsführerentgelt haben sollte. Dieser Prozessstandpunkt stehe im Übrigen in Widerspruch zur Vereinbarung, wonach dem Geschäftsführer ein Fixentgelt zustehen sollte. Eine Ablöse im Sinne des § 27 MRG könne nicht Teil des Ergebnisses der klägerischen Tätigkeit im Geschäftszweig Mode und Modeaccessoires sein.

Das Erstgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Auflösungsgrundes bejaht.

Die Klägerin habe in der Tagsatzung vom 19. 5. 2014 das Zinsenbegehren dahin spezifiziert, dass sie die gesetzlichen Zinsen zwischen Unternehmen begehrte. Sowohl der Schadenersatz‑ als auch der Bereicherungsanspruch leiteten sich aus einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft ab.

Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig; sie ist teilweise berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof billigt ‑ abgesehen vom Zinsenpunkt ‑ die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Die Rechtsrüge geht teilweise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (RIS‑Justiz RS0043312). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ist abzuleiten, dass der Zweitbeklagte nicht befugt war, die Vereinbarung vom 31. 10. 2008 abzuschließen. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen kann auch kein Wunsch nach einer umfassenden Überlassung des Unternehmens der Klägerin an den Zweitbeklagten abgeleitet werden. Damit ist aber ‑ wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat ‑ unerheblich, ob mit der Vereinbarung vom 31. 10. 2008 eine Gefährdung der Hauptmietrechte für die Klägerin verbunden war.

Zu den Ausführungen der Beklagten, dass die überwiesene Ablöse als Geschäftsführerentgelt zustehe, kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass insoweit ja auch die Grundlagen und die sich abschließend errechnenden Betriebsergebnisse zu berücksichtigen wären.

3.1. Die in der Revision bemängelten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS‑Justiz RS0053317). Wenn hingegen zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS‑Justiz RS0053317 [T1]). Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RIS‑Justiz RS0053317 [T3]).

3.2. Die weiteren diesbezüglichen Revisionsausführungen wenden sich in Wahrheit gegen die keiner weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegende Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

4. Soweit die Beklagten einen Verfahrensmangel darin erblicken, dass die Zeugin H***** nicht geladen wurde, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass insoweit das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint hat. Ein in zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel ist aber in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar (RIS‑Justiz RS0042963).

5.1. Teilweise berechtigt ist die Revision hingegen im Zinsenpunkt.

5.2. Die Klägerin hat ausdrücklich „Zinsen zwischen Unternehmen“ begehrt. Daraus ist mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie sich auf die Bestimmung des § 456 UGB beruft. Nach dieser Bestimmung beträgt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen der gesetzliche Zinssatz 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Bestimmung gilt nach § 455 UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern.

5.3. Die Richtlinie RL 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist nach ihrem Art 1 nur auf Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Gemäß Art 6 Abs 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten aber Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen.

5.4. Der österreichische Gesetzgeber sieht keine Einschränkung auf bestimmte Vertragstypen vor. Der erhöhte Verzugszinssatz gilt vielmehr generell für die Verzögerung von Zahlungen von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften, unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Wesentlich ist nur die Qualifikation als unternehmerisches Geschäft (ErläutRV 1.167 BlgNR 21. GP 10; Graf , Die neue Regelung der Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs, wbl 2002, 437).

5.5. Unter Geldforderungen im Sinne des § 456 UGB sind nach herrschender Auffassung auch vertragliche Schadenersatz‑ und Bereicherungsansprüche zu verstehen ( Haberer/Zehetner in Straube , UGB 4 § 456 Rz 10; Schuhmacher in Straube , UGB 4 § 352 Rz 7; Ratka in Torggler , UGB § 456 Rz 3; Graf , wbl 2002, 437 [439]). Dem ist der Oberste Gerichtshof bereits für Schadenersatzforderungen gefolgt (RIS‑Justiz RS0120608). Gleiches muss jedenfalls für Leistungskondiktionen gelten (vgl Haberer/Zehetner aaO).

5.6. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Untermieterin b***** an die Klägerin eine Ablöse zahlte und der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Klägerin veranlasste, dass dieser Betrag an die Erstbeklagte bezahlt wurde. Damit besteht aber für die Annahme eines Verwendungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB, der nicht unter § 456 UGB zu subsumieren wäre (4 Ob 62/07g), keine Grundlage. Zutreffend gingen die Vorinstanzen auch von der Unternehmereigenschaft des Zweitbeklagten aus. Dafür ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ausschlaggebend (RIS‑Justiz RS0121109; vgl 6 Ob 43/13m; 6 Ob 170/14i). Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte nicht nur umfassende Befugnisse, sondern war auch maßgeblich am Gewinn beteiligt, war Geschäftsführer der Klägerin, brachte sein Einzelunternehmen in die Erstbeklagte ein und war offenbar auch für diese als Geschäftsführer tätig. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen teilte er auch mit, dass es nunmehr die Erstbeklagte gebe und er seine Geschäfte unter dieser betreibe. Außerdem schloss der Zweitbeklagte als Geschäftsführer sowohl der Klägerin als auch der Erstbeklagten eine weitere Vereinbarung, aus der sich die Unternehmereigenschaft des Zweitbeklagten ergibt. Damit ist aber die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Zweitbeklagte mit der Klägerin ein unternehmensbezogenes Geschäft geschlossen hatte, zutreffend.

5.7. Die Entscheidung 2 Ob 67/08d besagt, dass Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten der Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, in die Kausalgerichtsbarkeit nach § 51 Abs 1 Z 1 JN fallen, nimmt zu Kondiktionsansprüchen nach §§ 877, 1431 ABGB jedoch nicht Stellung.

5.8. Soweit die Beklagten argumentieren, sie treffe kein Verschulden, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass es nach der ‑ wie zu zeigen sein wird ‑ auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden Bestimmung der § 352 UGB aF darauf nicht ankommt. Im Übrigen war das Vorliegen eines unzulässigen In‑sich‑Geschäfts evident, sodass keine Rede davon sein kann, die Beklagten hätten sich aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht in das Verfahren eingelassen (vgl Haberer/Zehetner in Straube, UGB I 4 § 456 Rz 16; vgl auch 8 ObA 10/09t). Dass sich ein Schuldner auf unzutreffende Tatsachenbehauptungen stützt, vermag an dem Anspruch auf erhöhte Zinsen nichts zu ändern (RIS‑Justiz RS0116030).

5.9. Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes. Der Zinssatz von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in § 456 UGB ist gemäß der Übergangsregelung des § 906 Abs 25 UGB nur auf Verträge anzuwenden, die ab dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden. Auf Verträge, die vor dem 16. 3. 2013 geschlossen wurden, sind die bisherigen Bestimmungen, sohin § 352 UGB aF, weiter anzuwenden.

Dies gilt auch für die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung. Im Übrigen ist nach dem Zweck der Übergangsregelung der Zeitpunkt der rechtsgrundlosen Leistung wertungsmäßig dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichzuhalten, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er hätte vertragslose Leistungen rückwirkend einem höheren Zinssatz unterwerfen wollen als vertragliche Ansprüche.

5.10. Die Klägerin begehrt einen Zinsenlauf ab 19. 9. 2009. Damit steht ihr aber nur ein Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Den Beginn des Zinsenlaufs haben die Beklagten nicht bekämpft.

5.11. Im Hinblick darauf war der Zinsenzuspruch insoweit zu reduzieren. Eine ausdrückliche Teilabweisung hatte zu unterbleiben, weil die Klägerin überhaupt keinen ziffernmäßig bestimmten Zinssatz ausdrücklich begehrte, sondern lediglich „Zinsen zwischen Unternehmen“ verlangte.

6. Damit war die Entscheidung der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43, 50 ZPO. Das Obsiegen bloß mit einem Teil des Zinsenpunkts hat als geringfügig außer Betracht zu bleiben. Aus diesem Grund hat auch trotz Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen keine Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen stattzufinden.

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