OGH 7Ob202/12z

OGH7Ob202/12z19.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** KG, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 13.486,61 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. August 2012, GZ 4 R 121/12v‑13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7. Mai 2012, GZ 56 Cg 16/12a‑9, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, soweit nicht die Abweisung von 1.321,94 EUR sA durch das Berufungsgericht unangefochten blieb, im Umfang der Stattgebung der Klage mit 12.164,66 EUR sA aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Die Klägerin schloss für ihr Objekt „A*****“ (mit Versicherungsbeginn am 17. 3. 2008) bei der Beklagten eine Feuerversicherung ab. Am 1. 9. 2008 wurde das versicherte Objekt durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Schadensmeldung an die Beklagte erfolgte am 1. 9. 2008. Die Beklagte leistete insgesamt 223.696,11 EUR an Entschädigung, und zwar am 23. 12. 2008 20.765,62 EUR, am 9. 7. 2009 150.000 EUR und am 23. 6. 2010 52.930,49 EUR.

Art 11 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2008) lautet auszugsweise:

Zahlung der Entschädigung

1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

...

Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 94 VersVG erfolgte weder im Versicherungsvertrag selbst noch in den ABS 2008.

Nachdem die Klägerin im November 2011 die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab 1. 9. 2008 aus der letztlich von der Beklagten geleisteten Entschädigungsleistung einforderte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 21. 12. 2011, dass sie das Zinsenbegehren im Umfang von 4 % anerkenne und überwies in der Folge 9.077,64 EUR.

Die Klägerin begehrte unter Berufung darauf, dass ihr 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. 9. 2008 aus den insgesamt geleisteten 223.696,11 EUR zustünden, die Zahlung weiterer 13.486,81 EUR sA an kapitalisierten Zinsen von der Beklagten. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Zinsen ergebe sich aus § 94 Abs 1 VersVG iVm § 352 UGB.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, § 94 VersVG sei durch die vereinbarten ABS 2008 derogiert. Die Fälligkeit sei erst am 15. 6. 2010 eingetreten. Ein Zahlungsverzug liege nicht vor, sodass auch keine Zinsforderung berechtigt sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. § 94 VersVG sei subsidiär zu jenen Bestimmungen, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen sei, wie zum Beispiel § 352 UGB. Mangels gegenteiliger Vereinbarung, die weder im Versicherungsvertrag noch in den ABS 2008 getroffen worden sei, stünden der Klägerin die sich aus § 352 UGB ergebenden Zinsen zu. Somit stünden für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 12. 2008 11,19 % Zinsen, für das erste Halbjahr 2009 9,88 % Zinsen und für den Zeitraum ab 1. 7. 2009 8,38 % Zinsen aus den jeweils offenen Entschädigungsbeträgen bis zum Zeitpunkt deren Zahlung zu. Dies seien insgesamt 22.564,25 EUR, wovon die vorprozessual geleistete Teilzahlung von 9.077,64 EUR in Abzug zu bringen sei.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab. Es wies das Mehrbegehren von 1.321,94 EUR sA unbekämpft ab. Rechtlich führte es aus, § 94 VersVG biete einen Ausgleich dafür, dass gemäß § 11 VersVG und gleichlautend Art 11 ABS 2008 die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintrete, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss habe. In pauschalierter Form sollten die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstünden, dass er die ihm zustehende Versicherungssumme nicht alsbald nach dem Versicherungsfall erhalte. Die Verzinsung werde ohne Rücksicht auf die Fälligkeit geschuldet, und zwar auch für Abschlagszahlungen, die nach Ablauf der Monatsfrist und zunächst unverzinst geleistet würden. Die Zinspflicht sei nur an die Tatsache geknüpft, dass ein Versicherungsfall eingetreten, dass Anzeige erstattet worden und dass seitdem ein Monat verstrichen sei. Selbst wenn die Verzögerung der Zahlung auf dem Verhalten des Versicherungsnehmers beruhe, müsse der Versicherer verzinsen, abgesehen von dem ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fall des § 94 Abs 2 VersVG.

Wenn der Versicherer nicht innerhalb eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalls die aus dem Versicherungsvertrag geschuldete Versicherungsleistung erbringe, so seien gemäß § 94 Abs 1 VersVG Entschädigungsleistungen beginnend mit Ablauf eines Monats nach Einlangen der Schadensmeldung beim Versicherer zu verzinsen. Dafür, dass jede nicht innerhalb eines Monats geleistete Entschädigung bereits ab Schadensmeldung oder ab Schadensereignis zu verzinsen sei, gebe § 94 Abs 1 VersVG keinen Anhaltspunkt. Der Klägerin stünden Zinsen aus insgesamt drei Entschädigungszahlungen der Beklagten jeweils ab 1. 10. 2008 zu, sodass das Zinsenbegehren für September 2008, soweit es über die bereits geleisteten und bei der Klagsforderung in Anrechnung gebrachten 4 % hinausgehe, jedenfalls abzuweisen sei.

§ 352 UGB umfasse auch Leistungen aus Versicherungsverträgen. Dafür, dass bei einem von einem Unternehmer abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrag auch die für die unternehmensbezogenen Geschäfte gesetzlich in § 352 UGB geregelten höheren Zinsen bei Leistungen und Entschädigungen erst nach Ablauf eines Monats seit Einlangen der Schadensmeldung beim Versicherer zur Anwendung kämen, spreche, dass der Unternehmer durch die verzögerte Leistung der Entschädigung meist einen größeren Nachteil erleide als ein Nichtunternehmer, weil er nicht nur den Wertverlust für das zerstörte oder beschädigte Versicherungsobjekt (vorerst) zu tragen habe, sondern ihm auch das versicherte Objekt bis zur Wiederherstellung oder Reparatur nicht uneingeschränkt zur kommerziellen Nutzung zur Verfügung stehe.

Das Berufungsgericht erklärte zunächst die ordentliche Revision für nicht zulässig. Auf Antrag der Beklagten nach § 508 ZPO änderte es mit Beschluss vom 25. 9. 2012 den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte, weil zur Frage, wie die Entschädigung aus einer Feuerversicherung zu verzinsen sei, wenn der Versicherungsnehmer Unternehmer sei, eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich sei.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.

1. § 94 Abs 1 VersVG regelt (im Kapitel „Feuerversicherung“), dass die Entschädigung nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit 4 vH für das Jahr zu verzinsen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht. Der Oberste Gerichtshof sprach dazu in der bereits von den Vorinstanzen angeführten Entscheidung 7 Ob 49/06s (dazu Reisinger , Versicherungsrechtliche Judikatur für die Wirtschaft, RdW 2007/405, 401 [402]) aus, dass § 94 VersVG subsidiär zu jenen Bestimmungen ist, in denen aus bestimmten Gründen eine andere Verzinsung vorgesehen ist, wie zum Beispiel (früher) § 352 HGB oder § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG, BGBl I 2002/118, der sich nunmehr ‑ ohne inhaltliche Änderung ‑ in § 352 UGB findet (18. 4. 2007, 7 Ob 152/06p mwN). Diese Entscheidung enthält keine Aussage dahin, dass bei der Verzögerung einer Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften der gesetzliche Zinssatz nach § 352 UGB bereits ab dem in § 94 VersVG genannten Zeitpunkt zustünde.

§ 94 Abs 1 VersVG sieht für die Feuerversicherung eine Verzinsung von 4 % per anno nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalls ‑ ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Anspruchs ‑ vor, es sei denn, dass nach § 94 Abs 2 VersVG die Ermittlungen zur Schadensfeststellung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erfolgen können. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll dies dem Versicherungsnehmer einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Dauer der Ermittlungen häufig von Zufällen abhängig ist und die Fälligkeit der Entschädigungsleistung deshalb gelegentlich für einen langen Zeitraum aufgeschoben werden kann ( Schauer , Das österreichische Versicherungsvertragsrecht³ [1995] 203). § 94 VersVG bietet somit einen Ausgleich dafür, dass gemäß § 11 Abs 1 erster Satz VersVG grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungsumfangs nötigen Erhebungen eintritt, auf die der Versicherungsnehmer nur begrenzten Einfluss hat. In pauschalierter Form sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er die ihm zustehende Versicherungssumme nicht alsbald nach dem Versicherungsfall erhält ( Kollhosser in Prölss/Martin , Versicherungsvertragsgesetz 27 [2004] § 94 VVG Rn 1; BGH IVa ZR 67/83 = VersR 1984, 1137 = BeckRS 1984, 30403550; vgl BK / Dörner/Staudinger § 94 VVG Rn 1; Langheid in Römer/Langheid , Versicherungsvertragsgesetz² [2003] § 94 VVG Rn 1).

2. Die Zinspflicht nach § 94 Abs 1 VersVG ist nur an die Tatsache geknüpft, dass ein Versicherungsfall eingetreten, dass Anzeige erstattet worden und dass seitdem ein Monat verstrichen ist ( Kollhosser aaO § 94 VVG Rn 2). § 94 VersVG ist dispositives Recht ( Schauer aaO), das hier jedoch ohnedies nicht abbedungen wurde. Diese gesetzlich angeordnete Zinspflicht besteht ganz unabhängig von weiteren Verpflichtungen des Versicherers, Zinsen auf die Entschädigungsleistung zu zahlen. In Frage kommen hier andere gesetzliche Zinsen (zB § 352 UGB), vertraglich vereinbarte Fälligkeitszinsen und ein weitergehender (verschuldensabhängiger) Verzugsschaden des Versicherungsnehmers ( Langheid aaO § 94 VVG Rn 3; BK/Dörner/Staudinger § 94 VVG Rn 5). Eine solche vertragliche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen, auf einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Verzugsschaden (vgl dazu Schuhmacher in Straube , UGB [I 4 ] § 352 Rz 16; Dullinger in Jabornegg/Artmann , UGB² § 352 Rz 8) hat sich die Klägerin nicht berufen. Sie begehrt unabhängig von der Fälligkeit des Entschädigungsanspruchs ‑ soweit im Revisionsverfahren strittig ‑ ab dem in § 94 Abs 1 VersVG genannten Zeitpunkt die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB. Dafür findet sich im Gesetz aber keine Deckung.

3. § 352 UGB ist gemäß § 907 Abs 18 UGB auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2006 geschlossen wurden. Dies trifft auf die im Jahr 2008 abgeschlossene Feuerversicherung zu. Nach § 352 erster Satz UGB beträgt bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften der gesetzliche Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Damit wird unmissverständlich darauf abgestellt, dass Rechtsgrund der Forderung ein beiderseits unternehmensbezogenes Geschäft ist, wozu auch Leistungen aus Versicherungsverträgen zählen (7 Ob 49/06s [zur Vorgängerbestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB idF des ZinsRÄG; zweifelnd Reisinger , RdW 2007, 402]; 7 Ob 152/06p; Dullinger aaO § 352 UGB Rz 2; Danzl in KBB³ § 1333 Rz 2). Anders als § 94 VersVG, der nicht auf die Fälligkeit abstellt, setzen die von der Klägerin begehrten Zinsen nach § 352 UGB zumindest objektiven Verzug voraus (4 Ob 149/06z mwN = SZ 2006/168, dazu Fössl/Kurat , Auslegung, Verständigungspflichten und Zinslauf bei abweichenden Garantieabruferklärungen, ecolex 2007, 332; Schuhmacher aaO § 352 Rz 8; Dullinger aaO § 352 Rz 5).

§ 11 Abs 1 VersVG legt in seinem ersten Satz fest, dass Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig sind. Diese einseitig zwingende (§ 15a Abs 1 VersVG) Fälligkeitsbestimmung wird durch den die „Zahlung der Entschädigung“ regelnden Art 11 ABS 2008 konkretisiert, der in seiner Z 1 vorsieht, dass die Entschädigung „erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig“ ist. Diese Klausel ist im Fall, dass der Versicherer keine oder unnötige oder nicht sachdienliche Erhebungen anstellt, dahin auszulegen, dass für die Fälligkeit der Versicherungsleistung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären (vgl 7 Ob 15/90). Das ergibt sich daraus, dass ein Abweichen von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 VersVG unzulässig ist (§ 15a Abs 1 VersVG), wenn die Klausel zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Vorgabe der „nötigen Erhebungen“ nicht entspricht. Zudem ist diese Versicherungsbedingung nach den maßgeblichen Vertragsauslegungsregeln aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gar nicht anders zu verstehen (vgl 7 Ob 245/03k [Aufschubklausel]).

4. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen und der Klägerin stehen die gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber hier ‑ allein ‑ der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.

5. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der vom beklagten Versicherer zu erbringenden Geldleistung aus der Feuerversicherung fehlen Feststellungen, sodass die Berechtigung des Klagebegehrens noch nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Beklagte verwies zwar darauf, dass die Fälligkeit der Entschädigung am 15. 6. 2010 eingetreten sei, weil zu diesem Zeitpunkt die Entschädigung „vollständig“ festgestanden sei, brachte aber auch vor, dass sie anlässlich der Akontozahlung am 3. 7. 2009 die vermutliche Schadenshöhe erstmals ansatzweise einschätzen habe können. Die Klägerin unterließ dazu ‑ ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht ‑ jegliches Vorbringen.

Die Parteien werden daher im fortgesetzten Verfahren Vorbringen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung der Beklagten gemäß § 11 Abs 1 VersVG zu erstatten haben. Auf dieser Grundlage werden dann entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit stehen der Klägerin gemäß § 352 UGB gesetzliche Zinsen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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