OGH 4Ob117/03i (RS0117763)

OGH4Ob117/03i23.8.2018

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.

Normen

MSchG §4
UWG §9 Abs1 B4
UWG §9 Abs1 C1

4 Ob 117/03iOGH24.06.2003
4 Ob 160/03pOGH19.08.2003

nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1)

4 Ob 186/03mOGH23.09.2003

nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)

4 Ob 226/04wOGH08.02.2005

nur: § 9 Abs 1 UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13

4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61

17 Ob 1/07gOGH20.03.2007

Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43

17 Ob 4/08zOGH11.03.2008

nur T1

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

nur T1

17 Ob 27/08gOGH26.08.2008

nur T1

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Auch; nur T1

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 102/12xOGH18.09.2012

nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7)

4 Ob 16/15dOGH17.02.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8)

4 Ob 69/15yOGH19.05.2015

nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9)

4 Ob 77/15zOGH19.05.2015

Auch

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016

Auch

4 Ob 244/17mOGH22.03.2018

Auch

4 Ob 78/18aOGH23.08.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0040OB00117_03I0000_001