OGH 1Ob258/02a (RS0117483)

OGH1Ob258/02a24.7.2018

Rechtssatz

Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 F7
ZPO §530 Abs1 Z7 G1

1 Ob 258/02aOGH25.03.2003
10 Ob 106/08yOGH22.12.2008

nur: Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. (T1)

6 Ob 84/09kOGH16.10.2009

nur T1; Beisatz: Mit einer nachträglich erkannten Fehleinschätzung des Beweiswerts der unterbliebenen Zeugenaussage lässt sich die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfolgreich begründen. (T2)

6 Ob 120/11gOGH18.07.2011

nur T1; Beisatz: Die Formulierung, dass der Akt als erörtert gelte, bedeutet dass die Parteien auf eine Verlesung, soferne eine solche nicht stattgefunden haben sollte, verzichteten. Damit wurde der Akt zum berücksichtigenden Verhandlungsstoff. (T3)

9 Ob 32/13sOGH29.05.2013

Auch; Beisatz: Auch das nach § 281a ZPO verwendete Sachverständigengutachten stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wenn dieses im Hauptverfahren nicht vorgelegen ist, so wäre es am Kläger gelegen, dieses Beweismittel zu beantragen. (T4)

4 Ob 93/14aOGH24.06.2014

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 197/14fOGH27.11.2014

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Augenschein des verunfallten Fahrrades. (T5)

3 Ob 231/14pOGH18.03.2015

Auch; Beis wie T2

10 Ob 37/15mOGH19.05.2015

Auch; nur T1

8 ObA 31/17tOGH29.06.2017

nur T1

4 Ob 139/17wOGH21.11.2017

Beis wie T2

7 Ob 98/18iOGH20.06.2018

Beis wie T2

9 ObA 57/18zOGH24.07.2018

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00258_02A0000_003