OGH 3Ob20/02s (RS0116739)

OGH3Ob20/02s27.6.2018

Rechtssatz

Im Vollstreckbarerklärungsverfahren können vor dem Gericht des Vollstreckungsstaats Gründe, auf Grund derer der Unterhaltsanspruch nachträglich erloschen sein oder sich vermindert haben soll, nicht mit dem Rechtsbehelf des Art 36 EuGVÜ geltend gemacht werden.

Normen

EO §35 K
EO §83 Af
EO idF EO-NOv 2000 §84 Abs2 Z2
EuGVÜ Art2
EuGVÜ Art16
EuGVÜ Art31
EuGVÜ Art36
Art 36 LGVÜ

3 Ob 20/02sOGH18.07.2002

Veröff: SZ 2002/97

3 Ob 93/03bOGH17.12.2003

Vgl; Beisatz: Auch wenn es sich nicht um Unterhaltsansprüche handelt, kann der Antragsgegner Oppositionsgründe, die nicht zugleich (auch) konventionskonforme Versagungsgründe sind, nicht mit Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels, sondern nur mit Oppositionsklage geltend machen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/174

3 Ob 149/13bOGH29.10.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der EuGH erachtet im Rechtsmittelverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell‑rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann als ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind. Dies gilt auch für Art 24 EuUVO. (T2)

3 Ob 115/15fOGH17.06.2015

Auch; Beis wie T2

3 Ob 11/16pOGH27.04.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: LGVÜ 1988. (T3)

3 Ob 30/18kOGH27.06.2018

Vgl aber; Beisatz: Die nachträglich entstandenen materiell-rechtlichen Einwendungen der Verpflichteten im Vollstreckbarerklärungsverfahren müssen somit jedenfalls unberücksichtigt bleiben. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20020718_OGH0002_0030OB00020_02S0000_002