OGH 1Ob132/01w (RS0115983)

OGH1Ob132/01w22.3.2018

Rechtssatz

Die Haftungsbefreiung des Interzedenten tritt bei Unterbleiben der Information nicht schon jedenfalls, sondern nur dann ein, wenn der Kreditgeber bei Abschluss des Interzessionsvertrags erkannte oder erkennen musste, dass der Kredit wahrscheinlich notleidend werden wird. Nur dann ist ein Verstoß gegen die Informationspflicht denkbar.

Normen

KSchG §25c

1 Ob 132/01wOGH22.10.2001
8 Ob 115/02yOGH02.07.2002
7 Ob 228/02hOGH11.12.2002
8 Ob 100/03vOGH25.11.2003
3 Ob 58/05hOGH24.11.2005

Auch; Beisatz: Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zustandekommens der Interzession. (T1); Beisatz: Eine nachträgliche Verschlechterung der Lage des Schuldners begründete keine nachträgliche Warnpflicht. (T2)

8 Ob 121/05kOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Ein sorgfältiger Kreditgeber muss es zumindest ernstlich für möglich halten, dass ein ausschließlich fremdfinanziertes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dieser Umstand in Verbindung mit dem relativ geringen Monatseinkommen, dass der Kreditnehmer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezog, stellt eine ausreichende Verdachtslage dafür dar, dass die Erfüllung der Kreditverbindlichkeit voraussichtlich nicht möglich sein werde. (T3); Veröff: SZ 2006/11

8 Ob 71/06hOGH19.06.2006

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011
8 Ob 3/15xOGH26.02.2015

Beisatz: Die Hinweisobliegenheit stellt auf den Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ab. Eine Verständigung von einer erst später zu erkennenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage ist nicht gefordert. (T4)

4 Ob 225/17tOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00132_01W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)