OGH 8Ob1016/94; 8Ob293/97i; 8Ob291/01d; 8Ob282/01f; 8Ob99/04y; 11Os52/05i; 6Ob156/08x; 9Ob44/10a; 8Ob18/12y; 8Ob57/16i; 8Ob128/18h (RS0064986)

OGH8Ob1016/94; 8Ob293/97i; 8Ob291/01d; 8Ob282/01f; 8Ob99/04y; 11Os52/05i; 6Ob156/08x; 9Ob44/10a; 8Ob18/12y; 8Ob57/16i; 8Ob128/18h26.11.2018

Rechtssatz

Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich.

Zahlungsunfähigkeit

 

Normen

KO nF §70 Abs1

8 Ob 1016/94OGH31.08.1994
8 Ob 293/97iOGH22.12.1997

Vgl auch; nur: Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich. (T2)

8 Ob 291/01dOGH20.12.2001

Beisatz: Stützt der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. (T3)

8 Ob 282/01fOGH24.01.2002

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/3

8 Ob 99/04yOGH22.12.2004

Auch; Beisatz: Für die Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahren reicht ein wenngleich noch nicht rechtskräftiges Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung aus. (T4)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen. (T5)

6 Ob 156/08xOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104

9 Ob 44/10aOGH28.07.2010

nur T1; Beisatz: Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden. (T7)

8 Ob 18/12yOGH28.02.2012

Vgl; Beisatz: Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach § 70 Abs 1 KO (IO) angesehen werden. (T8); Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Bem: Siehe auch RS0127640. (T9)<br/>Veröff: SZ 2012/29

8 Ob 57/16iOGH28.06.2016

Auch

8 Ob 128/18hOGH26.11.2018

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19940831_OGH0002_0080OB01016_9400000_001

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