Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist richtig, dass der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auch auf eine nicht titulierte Forderung stützen kann. In einem solchen Fall ist aber an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird (ZIK 1997, 102; 8 Ob 293/97i, auszugsweise veröffentlicht in ZIK 1998, 67).
Im hier zu beurteilenden Fall ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Antragstellerin habe die von ihr behauptete nicht titulierte Forderung nicht bescheinigt, keineswegs unvertretbar. Vor allem ist dazu auf den vom Sachwalter der Antragsgegnerin eingewendeten und auch vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstand zu verweisen, dass sich die Forderung (Benützungsentgelt) auf das Eigentum der Antragstellerin an der von der Antragsgegnerin benützten Liegenschaft stützt, dass aber die Eigentümerstellung der Antragstellerin strittig ist. Diese habe die Liegenschaft von einer Bank erworben, welche die bis dahin der Antragsgegnerin gehörige Liegenschaftshälfte im Versteigerungsweg erworben habe. Derzeit werde jedoch die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der (mittlerweile besachwalteten) Antragstellerin und damit die Rechtswirksamkeit des Zuschlages geprüft; eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei ausständig. Zu dieser Frage hat die Antragstellerin bislang keinerlei Vorbringen oder Beweisanbot erstattet. Sie hat auch keinerlei Bescheinigungsmittel zur vom Sachwalter bestrittenen Höhe des Benützungsentgeltes (S 21.504,- monatlich) vorgelegt oder auch nur angeboten.
Die Revisionsrekurswerberin hält dem Hinweis des Rekursgerichts auf die mangelnde Bescheinigung entgegen, dass sie - wenn ihr Vorbringen als nicht ausreichend erachtet werde - einvernommen werden und auf diese Weise Gelegenheit erhalten hätte müssen, ihr Vorbringen zu verbessern. Damit macht sie einen Mangel des Verfahrens geltend, dessen Wesentlichkeit sie aber in keiner Weise darlegt, weil sie jedes Vorbringen schuldig bleibt, aus dem abgeleitet werden könnte, dass sie im Falle der von ihr geforderten Vernehmung die vom Rekursgericht aufgezeigten Bedenken hätte entkräften können. Weder nimmt sie in ihrem Revisionsrekurs zu den Einwänden Stellung, dass ihre Eigentümerstellung bestritten und die entsprechende gerichtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen sei, noch behauptet sie, über irgendwelche Bescheinigungsmittel (etwa ein Gutachten) für die von ihr behauptete Höhe der Forderung zu verfügen.
Auf die weiteren Ausführungen des Rekursgerichtes braucht daher ebenso wenig eingegangen zu werden, wie auf den Umstand, dass die Revisionsrekurswerberin nicht einmal versucht hat, den Einwand des Sachwalters zu entkräften, wonach die Antragstellerin über Liegenschaftsvermögen verfüge, das nur mit forderungsentkleideten Pfandrechten belastet sei.
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