Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem klaren Wortlaut des § 70 Abs 1 KO hat der Antragsteller seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich (siehe 5 Ob 321/85; 5 Ob 303/86; 8 Ob 27/88).
Selbst wenn man von den vom Antragsgegner mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Unterlagen ausgeht, erfolgten bis zur Entscheidung des Rekursgerichtes am 11.5.1994 auf den sich zum 8.4.1994 ergebenden Beitragsrückstand des Antragsgegners von S 272.631,15 nur die Zahlungen am 26. und 27.4.1994 von zusammen S 131.320,16, sodaß auch zu diesem, gemäß § 176 Abs 2 KO nicht mehr maßgeblichen Zeitpunkt (siehe 5 Ob 303/86; 5 Ob 334/86; 8 Ob 27/88) noch die Forderung eines weiteren Gläubigers offen war.
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