Rechtssatz
Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht.
4 Ob 528/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an. (T1) |
4 Ob 2010/96h | OGH | 26.03.1996 |
Beisatz: Hier: Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, wo mehrere Einheiten des Hauses zu Betriebszwecken oder zu Wohnzwecken vermietet sind. (T2) |
1 Ob 148/97i | OGH | 27.01.1998 |
Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T3) Veröff: SZ 71/4 |
10 Ob 264/99t | OGH | 21.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz. (T4); Beis wie T1; Beis wie T3 |
5 Ob 30/08k | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften gehört dem Tatsachenbereich an. (T5)<br/>Beisatz: Bei der Ermittlung des Verkehrswerts geht es um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften. (T6)<br/>Bem: Verkehrswert von rückgewidmeten Liegenschaften; Entschädigung nach § 27 VlbG RaumplanungsG 1996. (T7) |
5 Ob 188/08w | OGH | 25.11.2008 |
nur: Die Wahl der Bewertungsmethode ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom Obersten Gerichtshof überprüfbar, wenn das Rekursgericht die vom Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als der Sachverständige und das diesem folgende Erstgericht. (T8)<br/>Bem: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 2a WGG. (T9) |
16 Ok 8/10 | OGH | 12.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage der Tauglichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Untersuchungsmethode kann vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden, siehe RS0127336. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T11)<br/>Veröff: SZ 2011/148 |
Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00583_8700000_001
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