Rechtssatz
Zweck des § 1409 ABGB ist es, zu verhüten, dass den Gläubigern durch die Übertragung des (ganzen) Vermögens ihres Schuldners im Wege eines schuldrechtlichen Vertrages unter Lebenden auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage entzogen wird.
7 Ob 733/81 | OGH | 27.05.1982 |
Beisatz: Ansprüche aus Abbauverträgen. (T1) |
6 Ob 543/86 | OGH | 09.10.1986 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 1409 ABGB geht von dem Grundgedanken aus, dass das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstellt. (T2) Veröff: SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756 = RdW 1987,297 |
13 Os 83/93 | OGH | 25.08.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Regelung des § 1409 ABGB ist der zivilrechtliche Gläubigerschutz. Das Interesse des Gläubigers liegt bei Veräußerung des (gesamten) Schuldnervermögens an der Übernahme auch der Haftung für dessen Schuld, weil die Sicherheit der "persönlichen" Haftung des Schuldners eben auf diesem Vermögen beruht. (T3) |
4 Ob 71/11m | OGH | 21.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB auf eine bloß faktische Inbesitznahme ist nicht angebracht, weil diesfalls Ansprüche des früheren Inhabers gegen den Übernehmer bestehen, auf die die Gläubiger zugreifen können. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_011