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§ 1409 ABGB

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 381 Heft 6 v. 1.6.1988

ABGB § 1409

Keine Haftung des Erwerbers, soweit er den dem Wert des Unternehmens entsprechenden Kaufpreis im Auftrag des Veräußerers zur Befriedigung von Gläubigern des Veräußerers verwendet hat. Die Haftung verringert sich auch um jenen Teil des Kaufpreises, den der Veräußerer zur Tilgung von unternehmensbezogenen Schulden verwendet hat.

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