OGH 2Ob1/95

OGH2Ob1/9526.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emil A*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Hermann Z*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 618.436,72 und Zahlung einer Rente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. September 1994, GZ 6 R 28/94-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 22.November 1993, GZ 4 Cg 274/92p-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 562.159,62 samt 4 % Zinsen aus S 472.644,60 vom 10.10.1992 bis 10.5.1993 und aus S 562.159,62 ab 11.5.1993 bei Exekution zu bezahlen.

Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger beginnend mit 1.7.1993 zum Letzten eines jeden Monats im nachhinein eine monatliche Rente von S 5.692,80, die bis zur Urteilsrechtskraft angefallenen Beträge jedoch binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 56.277,10 samt 4 % Zinsen seit 10.10.1992 und auf Zahlung von S 11.000,28 samt 4 % Zinsen ab 8.5.1993 wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 148.449,20 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 2.208,20 und Barauslagen von S 27.200) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die mit S 41.058,60 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 6.843,10, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 22.104 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 3.684, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 13.6.1976 verschuldete der Vater des Beklagten Leopold Z***** als Lenker eines PKW einen Verkehrsunfall, durch den der Kläger schwer verletzt wurde. Mit Teilanerkenntnisurteil des Kreisgerichtes Steyr vom 9.2.1979, 3 Cg 154/78-13, wurde die Haftung des Leopold Z***** und der Haftpflichtversicherung für alle künftigen Schäden und Nachteile aus diesem Unfall festgestellt, die Haftung der Haftpflichtversicherung wurde auf die Haftpflichtversicherungssummen betreffend den PKW des Leopold Z***** beschränkt. Darüber hinaus wurden in diesem Verfahren Leopold Z***** und die Haftpflichtversicherung verurteilt, dem Kläger aus dem Titel des Schmerzengeldes, des Verdienstentganges und für Sachschäden S 243.404,76 sA zu bezahlen. In diesem Verfahren wurden auf die Ansprüche des Klägers Teilzahlungen von S 141.895,86 geleistet.

Im Verfahren 3 Cg 48/86 des KG Steyr wurden Leopold Z***** und die Haftpflichtversicherung verpflichtet, dem Kläger 30.000 S an Mehrkosten für die Anschaffung eines PKW mit automatischem Getriebe sowie S 417.069,38 an Verdienstausfall für die Zeit zwischen 1.3.1982 und 9.7.1985 zu bezahlen. Ein Rentenmehrbegehren wurde abgewiesen.

Die Haftpflichtversicherungssumme ist ausgeschöpft.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 22.9.1991, 4 Cg 349/89, wurde Leopold Z***** zur Zahlung von S 312.072 (Schmerzengeld und Verdienstentgang) und einer monatlichen Rente von S 3.254,88 ab 1.12.1990 sowie zum Ersatz von Kosten in der Höhe von S 56.277,10 verurteilt.

Die Judikatschuld des Leopold Z***** aus dem Verfahren 4 Cg 349/89 des KG Steyr beträgt einschließlich Prozeßkosten und Zinsen bis 9.10.1992 S 417.804,34. Darin ist ein monatlicher Verdienstentgang von S 3.254,88 für den Zeitraum Oktober 1989 bis einschließlich November 1990 enthalten. Das Dienstverhältnis des Klägers bei der Firma S***** AG endete mit 28.2.1981, weil der Kläger aufgrund der beim Verkehrsunfall vom 13.6.1976 erlittenen Verletzungen gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, seinen Beruf auszuüben. Der Kläger hat zwischen 1.10.1989 und 30.6.1993 eine Bruttopension von S 966.288,40 bezogen. Bei einer Pensionierung ab dem 60. Lebensjahr des Klägers im Juli 1985 hätte er für denselben Zeitraum eine Bruttopension von S 1,146.354,70 erhalten und wäre ab 1.7.1993 die durchschnittliche Monatspension um S 4.314,10 höher gewesen, wenn der Kläger bis zu seinem 60.Lebensjahr gearbeitet hätte. Die vom Kläger für diese Ausgleichszahlungen zu entrichtenden Lohnsteuerhinzurechnungsbeträge betragen für die kapitalisierten Beträge S 77.012,40 und für die monatlichen Pensionsdifferenzbeträge S 1.378,70. Ab 1.7.1993 steht dem Kläger eine monatliche Rente von S 5.692,80 aus dem Titel des Pensionsentganges zu.

Leopold Z***** besitzt kein greifbares Vermögen, seine Pension ist bis zum Existenzminimum gepfändet, so daß Exekutionen des Klägers erfolglos geblieben sind.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Bezahlung der aus dem Verfahren 4 Cg 349/89 des KG Steyr noch offenen Judikatschuld einschließlich Kosten und Zinsen bis 9.10.1992 von S 419.039,30 sowie für die Zeit vom 10.1.1989 bis 30.6.1993 einen Verdienstentgang infolge unfallsbedingter vorzeitiger Pensionierung von S 210.397,70 sowie eine monatliche Rente von S 5.692,80 seit 1.7.1993.

Der Kläger brachte dazu vor, der Vater des Beklagten habe die Liegenschaften EZ 54 KG A***** "N*****gut, I*****straße 1, EZ 678 KG A*****, EZ 652 KG A***** sowie die Grundstücke 679/2 KG T*****, Nr.182, 183 und 184 je KG A***** und Nr.316/5 KG A***** an den Beklagten übergeben. Die Übergabe sei, abgesehen von einem eingeräumten Wohnrecht, ohne nennenswerte Gegenleistung erfolgt. Von der Übergabe sei das gesamte Vermögen des Leopold Z***** umfaßt. Der Beklagte habe die Liegenschaft mit Inventar übernommen und führe die von seinem Vater übernommene Landwirtschaft als Unternehmen weiter. Da der Beklagte das gesamte Vermögen übernommen habe und das von seinem Vater geführte Unternehmen fortführe, hafte er gemäß § 1409 ABGB. Dem Beklagten sei bei der Übernahme des Vermögens der von seinem Vater verschuldete Verkehrsunfall bekanntgewesen, er hätte als nächster Angehöriger die Schadenshaftung gegenüber dem Kläger kennen müssen.

Der Beklagte wendete ein, sein Vater habe mit Übergabsvertrag vom 20.4.1982 nicht sein gesamtes Vermögen übergeben, sondern hätten die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** in den Jahren 1978 und 1982 eine Aufteilung ihres Vermögens unter ihren Kindern wie folgt vorgenommen: Übergabe des Grundstückes 316/5 aus der Liegenschaft EZ 54 KG A***** an ihre Tochter Theresia A***** mit Schenkungsvertrag vom 20.4.1982, Übergabe der Liegenschaften EZ 14 KG V***** "B*****gut in V*****", EZ 38 KG V***** "D*****haus in V*****", EZ 11 KG V***** "B*****land", EZ 29 KG T*****, EZ 27 KG T***** an ihren Sohn Leopold Z***** jun. mit Schenkungsvertrag vom 23.6.1978 und Übergabe der im Schenkungsvertrag vom 23.6.1978 zurückbehaltenen Grundstücke der EZ 103 KG V***** sowie der EZ 8 KG K***** an ihren Sohn Leopold Z***** jun mit Übergabsvertrag vom 20.4.1982 sowie Übergabe der in der Klage angeführten Grundstücke an den Beklagten mit Übergabsvertrag vom 20.4.1982. Der Beklagte habe sich mit Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag verpflichtet, als weitere Gegenleistung seiner Schwester Theresia A***** das Wohnrecht auf dem Grundstück Nr.316/1 KG A***** zu gewähren und Theresia A***** für den Fall, daß der Verkauf eines Grundstückes nicht zustande kommen werde, aus den übergebenen Liegenschaften ein anderes Grundstück zu übergeben; im Falle des Verkaufes habe sich der Beklagte zur Zahlung von 2,000.000 S an seine Schwester verpflichtet. Die Haftung gemäß § 1409 ABGB komme auch deshalb nicht zum Tragen, weil der Beklagte bei Unterfertigung der Verträge vom 20.4.1982 zwar vom Verkehrsunfall seines Vater Kenntnis gehabt habe, er habe aber darauf vertrauen dürfen, daß die Haftpflichtversicherung die Forderungen aus diesem Unfall abdecken werde. Frühestens Mitte 1986 habe die Haftpflichtversicherung gesehen, daß unter Umständen die Haftpflichtversicherungssumme erschöpft sein könne. Schließlich stehe die Unfallsfahrt in keinerlei Zusammenhang zum übergebenen Vermögen. Der Unfall habe sich auf der Fahrt zum Hof ereignet, welchen Leopold Z***** seinen Kurkollegen habe zeigen wollen. Schließlich umfasse § 1409 ABGB grundsätzlich nicht eine Haftung für deliktische Schadenersatzansprüche.

Der Kläger gestand zu, daß Leopold Z***** bereits vor April 1982 einen Teil seiner Liegenschaften den beiden Geschwistern des Beklagten übertragen habe. Sein Hauptbesitz sei jedoch das "N*****gut" gewesen, welches er an den Beklagten übergeben habe. Da Leopold Z***** von seinem Vermögen nichts zurückbehalten habe, sei es unbeachtlich, daß er früher einzelne Teile seines Besitzes anderen Kindern übertragen habe; dies könne allenfalls einen Rückgriff des Beklagten gegenüber seinen Geschwistern begründen. Die Unfallsfahrt sei in wirtschaftlicher Beziehung zum übergebenen landwirtschaftlichen Unternehmen gestanden.

Der Beklagte erhob weiters auch die Einrede der Verjährung, weil dem Kläger bereits 1986 bekannt gewesen sei, daß er den Beklagten persönlich in Anspruch nehmen werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich des Betrages von S 618.436,72 samt Zinsen und einer monatlichen Rente von S 5.692,80 ab 1.7.1993 statt; das Mehrbegehren auf Zahlung von S 11.000,28 wurde abewiesen.

Das Erstgericht bejahte die Haftung des Beklagten gemäß § 1409 ABGB für die noch offene Judikatschuld von S 417.804,34 aus dem Verfahren zu 4 Cg 349/89 des KG Steyr sowie für den vergangenen und zukünftigen Pensionsentgang des Klägers, der sich ab 1.7.1993 auf monatlich S 5.692,80 belaufe.

Während der klagsabweisende Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.

Nach Beweiswiederholung traf das Berufungsgericht folgende Feststellungen:

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 23.6.1978 schenkten die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** ihrem Sohn Leopold Z***** jun das ihnen je zur Hälfte gehörige landwirtschaftliche Anwesen in V***** und zwar "B*****gut in V*****, Haus Nr.8" EZ 14 Grundbuch V*****, "D*****haus in V*****, Haus Nr.16" EZ 38 Grundbuch V*****, "B*****land" EZ 11 Grundbuch V*****, EZ 28 Acker Grundbuch T***** und EZ 27 Wiese Grundbuch T***** im Ausmaß von rund 50 Joch.

Mit Übergabsvertrag vom 20.4.1982 übergaben sie die zurückbehaltenen Grundstücke der EZ 103 Grundbuch V***** und der EZ 8 Grundbuch K***** an Leopold Z***** jun und erteilten die Einwilligung zur Löschung des mit Schenkungsvertrag vom 23.6.1978 einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes betreffend die Liegenschaften EZ 14, 38 und 11 je Grundbuch V***** sowie EZ 27 und 28 je Grundbuch T*****.

Mit Schenkungsvertrag vom gleichen Tag übergaben die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** ihrer Tochter Theresia A***** das Grundstück 316/5 der EZ 54 Grundbuch A***** im Ausmaß von 1082 m2 als angemessenes Heiratsgut.

Mit Übergabsvertrag vom gleichen Tag übergaben sie dem Beklagten die Liegenschaften EZ 54 KG A***** "N*****gut", I*****straße 1, EZ 678 Grundbuch A***** und EZ 652 Grundbuch A***** mit dem noch nicht fertiggestellten Wohnhaus sowie die Grundstücke 679/2 Acker Grundbuch T*****, 182, 183 und 184 je Baufläche je Grundbuch A***** sowie 316/5 Grundbuch A*****, wobei die Liegenschaften EZ 54 Grundbuch A***** und EZ 678 Grundbuch A***** den landwirtschaftlichen Betrieb der Übergeber bildeten, samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör einschließlich des gesamten landwirtschaftlichen, lebenden oder toten Inventars. Als Gegenleistung wurden das Wohnrecht und weitere Ausgedingeleistungen vereinbart.

Im Nachtrag vom 20.4.1982 zum Übergabsvertrag vom gleichen Tag haben sich die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** unter Beitritt ihrer Tochter Theresia A***** gegenüber dem Beklagten als Übernehmer das höchstpersönliche Wohnungsrecht für Theresia A***** in der im Erdgeschoß des auf der Parzelle 316/1 der EZ 652 Grundbuch A***** in Errichtung befindlichen Neubaues gelegenen Wohnung ausbedungen, jedoch nur für den Fall und mit der Einschränkung, daß Theresia A***** ihre bisherige eheliche Wohnung in E***** oder eine andere eheliche Wohnung, aus welchen Gründen immer, aufgibt oder aufgeben muß. Die Vertragsparteien hielten fest, daß der Verkauf des Ackergrundstückes 337 der EZ 678 Grundbuch A***** an die "***** K*****gesellschaft" in Aussicht genommen ist und daß, sollte ein Verkauf tatsächlich zustande kommen, die Übergeber Leopold und Katharina Z***** Theresia A***** einen Bargeldbetrag von 2,000.000 zuwenden, der aus dem zu leistenden Kaufpreis zu bezahlen ist. Für den Fall des Nichtzustandekommens des Verkaufes wurde vorgesehen, daß die Übergeber ihrer Tochter ein Grundstück im Ausmaß von ca 5.000 m2 mehr oder weniger zuwenden. Der Beklagte übernahm einerseits das Theresia A***** zugewendete Wohnungsrecht in seine Duldungspflicht und anderseits die Bezahlung von S 2,000.000 bzw die Übergabe einer Parzelle von ca 5.000 m2 in seine eigene Leistungsverpflichtung als Gegenleistung für die Übergabe des landwirtschaftlichen Betriebes I*****straße 1. Im notariellen Nachtrag vom 24.11.1983 zum Übergabsvertrag vom 20.4.1982 hielten die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** als Übergeber und der Beklagte als Übernehmer fest, daß zu dem übergebenen landwirtschaftlichen Betrieb I*****straße 1 in A***** auch die EZ 16 Grundbuch T***** gehört und von diesem aus bewirtschaftet wird und mit Übergabsvertrag vom 20.4.1982 mitübergeben wurde, jedoch als weiterer Vertragsgegenstand im Übergabsvertrag vom 20.4.1982 versehentlich nicht angeführt wurde. Die Übergeber bewilligten daher auch hinsichtlich der EZ 16 Grundbuch T***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Beklagten als Übernehmer.

Leopold Z***** besitzt seit der Vermögensübergabe vom April 1982 kein Vermögen, seine Pension ist bis zum Existenzminimum gepfändet, Exekutionen des Klägers blieben erfolglos.

Mit Kaufvertrag vom 31.7.1987 und 2.3.1988 hat der Beklagte das Grundstück 373 der EZ 676 Grundbuch A***** an die K*****gesellschaft mbH um mindestens S 35,000.000 verkauft, seiner Schwester Theresia A***** hat er S 2,000.000 ausbezahlt. Leopold Z***** war seit 1960 buchführungspflichtiger Landwirt, sein in den Verkehrsunfall verwickelter PKW Marke BMW schien in den Büchern auf.

Am 13.6.1976 lud Leopold Z*****, der im Juni 1976 eine Kur absolviert hatte, drei Kurkollegen zur Besichtigung seines Hofes in A***** ein. Auf dieser Fahrt ereignete sich der die Ansprüche des Klägers begründende Verkehrsunfall. Die Versicherungssummen der Haftpflichtversicherung betrugen je Schadensereignis S 3,6 Mio, für Personenschäden pro Person betrug die Versicherungssumme S 1,2 Mio und für Sachschäden bis zu S 360.000. Anwaltskosten und Zinsen werden in diese Deckungssumme nicht eingerechnet. Aus dem gegenständlichen Schadensereignis hat die Haftpflichtversicherung bis Ende Dezember 1982 aus dem Titel des Pesonenschadens einen Betrag von S 1,034.169,86 und aus dem Titel des Sachschadens einen Betrag von S

67.645 zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten von zusammen S 90.798,90 bezahlt. Die auf Zahlung einer monatlichen Rente von S 8.129 ab 1.3.1982 gerichtete Klage zu 3 Cg 48/86 des KG Steyr wurde Leopold Z***** am 2.3.1982 zugestellt. Vor Errichtung des Übergabsvertrages vom April 1982 haben sich weder Leopold Z***** noch der Beklagte bei der Haftpflichtversicherung nach dem Ausmaß der bereits erbrachten Leistungen aus dem gegenständlichen Unfall erkundigt. Hätte sich Leopold Z***** sen erkundigt, wäre ihm Auskunft erteilt und eine Liste über die bis dahin erbrachten Leistungen ausgehändigt worden. Der Beklagte begleitete seinen Vater zur Streitverhandlung vom 9.5.1986 im Verfahren zu 3 Cg 48/86 beim KG Steyr. Damals teilte ihm der Beklagtenvertreter im Beisein des Sachreferenten der Haftpflichtversicherung mit, daß die Versicherungssummen bald zur Neige gehen könnten. Daß der Beklagte über den Stand und Gang der Schadenersatzprozesse des Klägers gegen Leopold Z***** und seine Haftpflichtversicherung nicht informiert gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 13.5.1986 forderte der Vertreter des Klägers Leopold Z***** auf, Regulierungsvorschläge zu unterbreiten, weil infolge Ausschöpfung der Haftpflichtversicherungssumme Leopold Z***** nun persönlich die weiteren Ansprüche des Klägers zu befriedigen habe. Mit Schreiben vom 22.5.1989 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, für die Schadenersatzforderung seines Vaters einzustehen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Bestimmung des § 1409 ABGB liege der Gedanke zugrunde, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für Forderungen seiner Gläubiger darstelle und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden solle. Unter Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB sei die Summe aller geldwerten Güter einer Person zu verstehen, ein Vermögen sei dann übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen sei, ihnen also der Haftungsfonds genommen werde. Eine derartige Disposition erfolge bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes durch grundbücherliche Einverleibung. Bei einem übernommenen Vermögen werde grundsätzlich nur für Schulden gehaftet, die zu dem Vermögen gehörten. Das Erfordernis der Zugehörigkeit der Schulden zum übernommenen Vermögen sei allerdings dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstelle, soferne den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens ihre Haftungsgrundlage entzogen werde, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensminderung führe, da anstelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös trete (SZ 59/163; SZ 54/67; SZ 52/12).

Die Haftungsgrundlage werde auch dann entzogen, wenn etwa im Wege einer vorweggenommenen Erbteilung ein Bauerngut an mehrere Kinder zu realen Teilen übertragen werde. In diesem Fall sei den Übernehmern bekannt, daß der Übergeber bewußt sein Gesamtvermögen veräußern wolle; eine vorweggenommene Erbteilung führe daher zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt der Übernehmer (SZ 54/67). Mit den Übergabsverträgen und dem Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1982 hätten die Ehegatten Leopold und Katharina Z***** die ihnen je zur Hälfte gehörenden Bauerngüter "B*****gut in V*****" und "N*****gut", I*****straße 1, samt dazugehörigen Liegenschaften an ihre Kinder Leopold und Hermann Z***** und Theresia A***** übergeben. Diese vorweggenommene Erbteilung führe zum gesetzlichen Schuldbeitritt der Übernehmer. Selbst wenn man berücksichtige, daß die Einverleibung des Eigentums des Beklagten ob der Liegenschaft EZ 16 Grundbuch T***** erst 1984 erfolgte, weil diese Liegenschaft versehentlich nicht im Übergabsvertrag vom 20.4.1982 angeführt wurde, sei dies für die Haftung des Beklagten irrelevant, da zumindest seit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes an dieser Liegenschaft das gesamte Vermögen seines Vaters dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen war. Es bedürfe daher im vorliegenden Fall nicht der Zugehörigkeit der Schulden zum rechtsgeschäftlich übernommenen Vermögen.

§ 1409 ABGB finde auch auf deliktische Schadenersatzansprüche Anwendung, weil nicht einzusehen sei, daß der Grundsatz, daß der Gläubiger durch den Entzug der bisherigen Haftungsgrundlage nicht schlechter gestellt werden solle, nicht auch für Gläubiger eines deliktischen Schadenersatzanspruches gelten solle (Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? JBl 1967, 550 [558]). Der OGH habe in SZ 54/67 (betreffend eine Haftung für Bürgschaftsschulden) auch ausgesprochen, daß der Grundsatz, daß der Gläubiger durch den Entzug der bisherigen Haftungsgrundlage nicht schlechter gestellt werden solle, umso mehr bei einer vorweggenommenen Erbteilung zu wahren sei, da man berücksichtigen müsse, daß selbst ungesicherte Bürgschaftsverbindlichkeiten nicht durch den Tod des Bürgen erlöschen. Auch die vorliegende Schadenersatzforderung würde durch den Tod des Leopold Z***** nicht erlöschen.

Für die Haftung des Beklagten sei es auch unbeachtlich, wann er wußte bzw hätte wissen müssen, daß die Versicherungssummen nicht ausreichen, um die Schadenersatzansprüche des Klägers abzudecken. Es komme lediglich darauf an, daß der Beklagte wußte, daß der Kläger aufgrund des von Leopold Z***** verschuldeten Verkehrsunfalles schwer verletzt wurde. Für die Gläubigerstellung im Sinne des § 1409 ABGB genüge es, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden, mag auch die Bedingungen erst später eingetreten sein (JBl 1994, 410). Lenker, Halter und Haftpflichtversicherung hafteten dem Geschädigten solidarisch, daran ändere auch das direkte Klagerecht des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nichts.

Unbegründet sei auch der vom Beklagten erhobene Einwand der Verjährung. Da der Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB nichts an der Rechtsnatur der Forderung ändere, laufe die bisherige Verjährungsfrist weiter (Ertl in Rummel2 Rz 6 zu § 1409). Ansprüche, welche aufgrund eines Feststellungsurteiles, welches die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach ausspreche, gestellt werden, verjährten erst nach 30 Jahren (Schubert in Rummel2, Rz 7 zu § 1489).

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Übernehmers bei Übernahme des gesamten Vermögens des Übergebers auch für deliktische Schadenersatzansprüche, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zum übergebenen Vermögen stehen, nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten für nicht zulässig zu erklären, in eventu ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nur zum Teil berechtigt.

Der Beklagte macht mit seinem Rechtsmittel geltend, nicht das ganze Vermögen seines Vaters übernommen zu haben, erhebliche Vermögensteile seien nämlich zurückgeblieben. Es sei daher unrichtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, daß der Beklagte als Übernehmer von Teilen des Vermögens des Übergebers allen dessen Schulden beigetreten wäre. Vom Erfordernis der Vermögenszugehörigkeit der allenfalls zu übernehmenden Schulden könnte nur dann abgesehen werden, wenn der Beklagte das gesamte Vermögen seines Vaters übernommen hätte. Da § 1409 ABGB auf die Übernahme eines Vermögens abstelle, könne es nicht darauf ankommen, daß der Übergeber sein gesamtes Vermögen (an mehrere Personen) veräußerte, sondern nur darauf, ob der betreffende Übernehmer auch tatsächlich das gesamte Vermögen des Übergebers erwerbe. Eine Solidarhaftung mehrerer Übernehmer würde auf eine Begünstigung des Gläubigers hinauslaufen, die über die Haftung für die zum übernommenen Vermögen "dazugehörigen" Schulden hinausgehe. Bei Erwerb eines Teilvermögens bestehe nur eine Haftung für den darauf entfallenden Teil der Schulden. Da der Beklagte im vorliegenden Fall nur einen Teil des väterlichen Vermögens übernommen habe, komme ein Schuldbeitritt nur für jene Schulden des Übergebers in Frage, die zum übernommenen Vermögen gehörten. Die hier geltend gemachte Forderung gehöre aber nicht zu dem vom Beklagten übernommenen Teil des Vermögens.

Zu berücksichtigen sei auch, daß es sich bei dem vom Beklagten übernommenen Bauerngut um ein Unternehmen handle, weshalb ein Schuldbeitritt nur für jene Schulden in Betracht komme, die zu diesem Unternehmen gehörten. Von einem betrieblichen Zusammenhang der klagsgegenständlichen Forderung mit dem vom Beklagten übernommenen Unternehmen könne keine Rede sein, wenn der Vater des Beklagten seine Kurkollegen auf eine Fahrt mitnehme, die lediglich der Besichtigung des Betriebes diente. Auch der Oberste Gerichtshof habe in JBl 1991, 580 ausgesprochen, daß gerade im Hinblick auf deliktische Schadenersatzansprüche ein sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang der Ansprüche mit dem übernommenen Unternehmen bestehen müsse.

Weiters wird vom Beklagten in seinem Rechtsmittel bestritten, daß er die Schuld des Übergebers hätte kennen müssen. Aufgrund des komplizierten Abrechnungssystems sei selbst für den Haftpflichtversicherer nicht genau absehbar gewesen, wann die Haftpflichtversicherungssumme aufgebraucht sein werde. Aufgrund der vorliegenden Leistungsaufstellungen allein sei noch nicht erkennbar gewesen, daß eine Erschöpfung der Versicherungssumme drohe. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte könne sich schon deswegen nicht auf Unkenntnis der Schulden des Übergebers berufen, weil er von dem vom Übergeber verschuldeten Verkehrsunfall wußte, sei unzutreffend. Aus der bloßen Kenntnis des schädigenden Ereignisses allein könne noch nicht schlüssig abgeleitet werden, daß der Beklagte auch die konkreten Schulden des Übergebers im Zeitpunkt der Übergabe kannte oder kennen mußte. In Wahrheit handle es sich bei den eingeklagten Forderungen um solche, die erst nach Übergabe des Bauerngutes entstanden seien, vorher habe eine diesbezügliche Schuld nicht bestanden. Jedenfalls sei es mehr als zweifelhaft, ob der Beklagte die diesem Verfahren zugrundeliegenden Schulden im Zeitpunkt der Übernahme des elterlichen Betriebes kennen hätte können.

Jedenfalls erfasse die Haftung des Vermögensübernehmers aber nicht auch die Kosten eines nach der Übergabe eingeleiteten Prozesses des Gläubigers gegen den Übernehmer; die Kosten des Rechtsstreites zu 4 Cg 349/89 des Kreisgerichtes Steyr in der Höhe von S 56.277,10 seien daher vom Beklagten keinesfalls zu tragen.

Überhaupt umfasse § 1409 ABGB keine Haftung für deliktische Schadenersatzansprüche, weil die ratio dieser Bestimmung darin liege, die Grundlage des Kredites, den der Übergeber genieße, für dessen Gläubiger zu bewahren. § 1409 ABGB finde daher nur auf Ansprüche aus Vertrag, vertragliche Schadenersatzansprüche und Ansprüche aus Bürgschaft Anwendung. Eine Haftung für deliktische Schadenersatzverbindlichkeiten solle nur unter der eng gefaßten Voraussetzung eintreten, daß dieses Delikt in einem sachlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zum übernommenen Unternehmen begangen wurde. Sinn und Zweck der Bestimmung könne es nur sein, denjenigen Gläubiger zu schützen, der im Hinblick auf eine bestehende und ihm bekannte Vermögenssituation des Schuldners Vertragsbeziehungen eingehe und durch Veräußerung des Vermögens geschädigt werden könne. Auch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SZ 54/67 betreffe einen vertragsrechtlichen Anspruch (Bürgschaft) und nicht einen deliktischen. Gerade der Abschluß eines Bürgschaftsvertrages erfolge in der Regel nur im Vertrauen auf eine gegebene Haftungsgrundlage, eine Voraussetzung, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

Sollte sich ein Schuldner rechtsmißbräuchlich seines Vermögens entledigen, so bestünde die Möglichkeit der Gläubigeranfechtung im Sinne der Anfechtungsordnung. Eine allzu extensive Interpretation des § 1409 ABGB würde die Bestimmungen der Anfechtungsordnung gegenstandslos machen.

Schließlich sei die Forderung des Klägers auch verjährt. Der Klagevertreter habe mit Schreiben vom 13.5.1986 in Kenntnis der erfolgten Vermögensübernahme den Vater des Beklagten aufgefordert, persönlich die weiteren Schadenersatzansprüche des Klägers zu befriedigen. Es sei daher für den Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen, daß die weitere Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen infolge Erschöpfung der Haftpflichtversicherungssumme und der Vermögensübernahmen nunmehr lediglich gegen den Beklagten erfolgen könne, doch sei die Klage erst am 21.6.1989 bei Gericht eingebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich um Judikatsschulden handle, die innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden könnten. Der vollstreckbare Titel sei ja nur gegen den Vater des Beklagten erwirkt worden, nicht aber gegen den Beklagten selbst.

Diese Ausführungen sind lediglich zum Teil berechtigt:

Zunächst kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Richtig hat das Berufungsgericht dargelegt, daß die Bestimmung des § 1409 ABGB, auf die die Klage gestützt ist, von dem Grundgedanken ausgeht, daß das Vermögen des Überträgers die objektive Haftungsgrundlage für die Forderungen seiner Gläubiger bildet und den Gläubigern durch die Übertragung des im wesentlichen ganzen Vermögens ihres Schuldners auf eine andere Person ihre bisherige Haftungsgrundlage nicht entzogen werden soll (Ertl in Rummel2, Rz 1 zu § 1409; 9 Ob A 125/93; SZ 56/140 ua). Für das Vorliegen einer Vermögensübernahme und die daraus zu ziehenden Folgerungen macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen an eine Person oder an mehrere übergeben wurde, von denen jede die Übertragung an den anderen kennt und die Verträge in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (HS 16.029; Heinrichs in Pallandt, BGB54, Rz 11 zu § 419; Möschel in Münchener KommzBGB3, Rz 35 zu § 419). Entscheidend ist, ob den Gläubigern durch die Übertragung des Vermögens die Haftungsgrundlage entzogen wird, wenn also die Übertragung zu einer Vermögensverminderung führt, da an die Stelle der übergebenen Sachen kein Verkaufserlös tritt (9 Ob A 125/93). Es führt auch eine vorweggenommene Erbteilung zur Haftung nach § 1409 ABGB (SZ 54/67; Ertl in Rummel2, Rz 3 zu § 1409; s auch Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 563 [626]). Es müssen zwar grundsätzlich die Schulden zum Vermögen bzw zum Unternehmen gehören, das heißt es muß ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis ist aber dann entbehrlich, wenn das übernommene Vermögen im wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers bildet (9 Ob A 125/93; SZ 54/67; Honsell in Schwimann, Rz 11 zu § 1409; Ertl, aaO, Rz 6 zu § 1409). Da im vorliegenden Fall die vom Vater des Beklagten vorweggenommene Erbteilung dazu führt, daß der Haftungsfonds den Gläubigern zur Gänze entzogen wurde, sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Haftungsübernahme nach § 1409 ABGB grundsätzlich gegeben.

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß er die streitgegenständliche Schuld seines Vaters weder kannte noch kennen mußte. Es kommt nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht darauf an, ob er davon Kenntnis hatte oder haben mußte, daß die Versicherungssumme erschöpft ist, weil die Schadenersatzpflicht seines Vaters ja davon unabhängig ist, ob neben ihm auch noch die Versicherung haftet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ohne Zweifel Kenntnis vom Unfall und davon, daß der Kläger dabei schwer verletzt wurde und die ihm daraus zustehenden Ansprüche geltend macht. Der dem Beklagten gemäß § 1409 Abs 2 ABGB obliegende Beweis, daß ihm die Schulden seines Vaters bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten, ist jedenfalls nicht gelungen.

Zutreffend ist zwar die Ansicht des Beklagten, daß der Übernehmer für neue Schulden grundsätzlich nicht haftet (Honsell, aaO, Rz 11 zu § 1409); es genügt aber, daß die Schulden bei der Übergabe des Vermögens oder Unternehmens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein (JBl 1994, 410 = BankArch 1994, 159). Es genügt sohin, daß der Anspruch im maßgebenden Zeitpunkt im Keime entstanden war (Heinrichs, aaO, Rz 15 zu § 419; Möschel, aaO, Rz 43 zu § 419). Die im vorliegenden Fall vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzengeld und Verdienstentgang waren zum Zeitpunkte der Vermögensübernahme im Jahre 1982 jedenfalls im Keime bereits entstanden. Dies gilt jedoch nicht für die Prozeßkosten des Verfahrens zu 4 Cg 349/89 des KG Steyr, weil die Klage in diesem Rechtsstreit zum Zeitpunkte der Vermögensübernahme durch den Beklagten noch nicht zugestellt war. Bei diesen Prozeßkosten in der Höhe von S 56.277,10 handelt es sich um eine Neuschuld, die vom Beklagten nicht zu tragen ist (SZ 32/146; Heinrichs, aaO, Rz 15 zu § 419). Insoweit erfolgte daher der Zuspruch an den Kläger zu Unrecht und ist die Revision des Beklagten berechtigt.

Der Ansicht des Beklagten, für deliktische Schadenersatzansprüche bestünde keine Haftung des Übernehmers nach § 1409 ABGB, kann aber nicht gefolgt werden. Es ist nicht einzusehen, weshalb Schadenersatzschulden, auch wenn sie nicht aus Vertragsverletzungen entstehen, nicht übergehen sollten (Koziol, Welchen Schulden tritt der Übernehmer eines Vermögens, Unternehmens oder Handelsgeschäftes bei? JBl 1967, 550 [558]); bei anderer Ansicht könnte eine schuldhaft

handelnde Person sehr leicht durch Veräußerung ihres Vermögens die Begleichung solcher Schadenersatzforderungen verhindern (siehe JBl 1991, 580). Vielmehr sind Inhalt und Rechtsgrund der Forderung ohne Bedeutung (Möschel, aaO, Rz 43 zu § 419) und haftet der Übernehmer für alle Ansprüche, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Veräußerer bestehen (Heinrichs, aO, Rz 14 zu § 419). Die an sich erforderliche Unternehmenszugehörigkeit derartiger deliktischer Ansprüche (siehe Koziol, aaO, 558) entfällt, wie schon oben ausgeführt, dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das ganze Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird.

Letztlich erweist sich auch der Verjährungseinwand des Beklagten als unberechtigt, weil ja gegen den Vater des Beklagten ein Feststellungsurteil erwirkt wurde. Dieses Feststellungsurteil bewirkt, daß auch die erst nachträglich entstehenden Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren (Schubert in Rummel2, Rz 7 zu § 1489). Da der Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB nichts an der Rechtsnatur der Forderung ändert (Ertl, aaO, Rz 6 zu § 1409), gilt diese Frist auch gegenüber dem Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens.

Es war sohin der Revision des Beklagten lediglich hinsichtlich des Zuspruches der Prozeßkosten von S 56.277,10 Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 43 Abs 2, 50 ZPO. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Prozeßerfolges hinsichtlich der Prozeßkosten ist der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen, so daß ihm - auf der Basis des obsiegten Betrages (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 43) - alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zuzusprechen waren.

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