OGH 4Ob78/72 (RS0060735)

OGH4Ob78/7229.5.2018

Rechtssatz

Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. Als rechtmäßiges Hindernis, die Arbeit zu verrichten, ist ein solches zu betrachten, das in Erfüllung höherer Pflichten seinen Grund hat (Arb 7625, 7576, 6002 ua).

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 78/72OGH14.11.1972

Veröff: EvBl 1973/114 S 265 = Arb 9046 = DRdA 1974,27 (kritisch Schwarz) = SozM IA/d,1061 = IndS 1974/12 S 913

4 Ob 25/73OGH03.04.1973

Veröff: Arb 9106 = SozM IA/e,1102

4 Ob 134/82OGH14.09.1982

Auch; nur: Das Dienstversäumnis muß erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T1) <br/>Beisatz: Keine gerechtfertigte Entlassung eines Lehrlings nach § 15 Abs 3 lit e BAG, der nach Ablegung einer Zeugenaussage nicht unverzüglich in den Betrieb zurückkehrt und hiedurch zweieinhalb Stunden unentschuldigt versäumt. (T2)

4 Ob 143/82OGH09.11.1982

nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. Das Dienstversäumnis muss erheblich sein und eines rechtmäßigen Grundes entbehren. (T3) <br/>Veröff: Arb 10190

4 Ob 81/83OGH24.01.1984

nur T1

4 Ob 114/84OGH13.11.1984

nur T3; Veröff: RdW 1985,222 = Arb 10427

4 Ob 105/84OGH15.01.1985

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 81/83

4 Ob 49/85OGH23.04.1985

nur T3; Veröff: Arb 10449

14 Ob 129/86OGH15.07.1986

nur T3

14 ObA 8/87OGH17.02.1987

nur T1; Beisatz: Erheblich, pflichtwidrig und schuldhaft sein. (T4)

9 ObA 17/87OGH17.07.1987

nur T3; Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649

9 ObA 176/88OGH31.08.1988

Vgl auch; nur T3

9 Ob 133/89OGH24.05.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 137/89OGH28.06.1989

nur T3

9 ObA 24/90OGH31.01.1990

nur T1

9 ObA 170/93OGH08.07.1993

nur T3; Beis wie T5

9 ObA 192/95OGH06.12.1995

nur T3; Beis wie T5

9 ObA 152/95OGH22.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer eine Arbeitsversäumnis rechtfertigenden Dienstverhinderung ist die Einholung einer Genehmigung des Arbeitgebers nicht erforderlich. (T6) <br/>Beis wie T5

9 ObA 2254/96bOGH04.12.1996

Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Pflichtwidrigkeit eines Dienstversäumnisses liegt vor, wenn der Arbeiter die vertragliche, kollektivvertragliche oder gesetzliche Arbeitszeit ohne einen die Pflichtwidrigkeit ausschließenden Rechtfertigungsgrund nicht eingehalten hat. Die Nichtbefolgung einer Anordnung von Arbeitsleistungen, die gegen die Bestimmungen des Arbeitzeitschutzrechtes verstößt, bildet keinen Entlassungsgrund. (T7)

9 ObA 345/00aOGH10.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Unterlassung des Dienstantrittes nach Krankheit. (T8)

9 ObA 182/01gOGH10.10.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Objektiv arbeitsfähiger Arbeitnehmer kannte die Unrichtigkeit der ärztlichen Krankschreibung. (T9)

8 ObA 27/02gOGH21.02.2002

nur T1

8 ObA 179/02kOGH29.08.2002

nur T3; Beis wie T4

8 ObA 150/02wOGH07.11.2002

Auch; nur T3

9 ObA 1/07yOGH08.08.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn einer der beiden zum Dienst eingeteilten Arbeitnehmer - für den anderen erkennbar - seine Arbeitspflicht grob verletzt und gar nicht am Arbeitsort anwesend ist, muss dem anderen auch ohne ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers klar sein, dass zumindest er seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, weil sonst der gesamte Arbeitsvorgang - abgesehen von der technischen Überwachung - völlig unbeaufsichtigt abläuft und niemand (!) dabei anwesend ist. Daher ist der Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO, 1. Tatbestand, verwirklicht. (T10)

9 ObA 89/16bOGH26.07.2016

nur: Unter "unbefugtem Verlassen" der Arbeit im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede mit der Verpflichtung des Arbeiters, die vereinbarte oder ortsübliche Arbeitszeit einzuhalten, unvereinbare absichtliche Unterbrechung oder ein länger dauerndes Aufgeben der Arbeit anzusehen. (T11)

8 ObA 7/18iOGH29.05.2018

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19721114_OGH0002_0040OB00078_7200000_002